Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I. Inhalt und Entstehungsgeschichte. 8 25. 
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^Die^Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und 
Sckaüanweisunaen an ?lahlungs Statt erfolgt mit Zmsenlauf v. 1. Okt 19ia 
zu den für diese gemäß §§ 6 und 7 der VO. über die Aufstellung von Ver 
mögensverzeichnissen und die Festsetzung von Steuerkursen auf den 31. Dez. 
1918 vom 13. Jan. 1919 festgestellten Steuerkursen." 
b) Der 4. Abs. erstreckte sich noch nicht auf dmr Erwerb der Anleche von 
Genossenschaften und enthielt noch nicht die Schlußworte „oder dre Zerch- 
nung^ftlr^eme^ E^bengememschaft ^rhaupt noch nicht enthalten. 
Ausschüsse der NV. erfolgte die dem Gesetz gewordenen ^.ext ent« 
svrechende Änderung des Abs. 2 und die Einschaltung der Genossenschaften rm 
4 Abs Der Regierüngsvertreter hatte im Ausschüsse die Erklärung abgegeben 
daß bei Ausführung des § 25 die gleiche Auslegung zugrunde gelegt werden 
solle mie sie mit Zustimmung des Ausschusses nach seiner Erklärung dem § 33 
ffCto.emTgÄTmg gegebenwerden solle. Diese Erklärung lautete 
<Ber Drucks. Nr. 742 S. 11) dahin, daß in den Fällen, in welchen em Abgabe« 
vflicbtiaer Kriegsanleihestücke, die er infolge einer Zeichnung erhalten hat, le« 
diglich jn andere Stücke z. B. in solche mit anderem Nennwert oder mit anderem 
Ainstermin umgetauscht hat, gleichfalls angenommen werden solle, der 
Pflichtige habe die Stücke infolge einer Zeichnung erworben. Die Vorschrift 
de« $ 33 Abs 4 werde bei der Durchführung des Ges. dahin ausgelegt werden, 
daß auch dann der Abgabepflichtige'als Zeichner der Kriegsanleihestucke anzu- 
sebcn ist wenn er von einer Genossenschaft als deren Genosse die Kriegsanlech 
stücke käuflich erlvorben hat, sofern der dafür entrichtete Erwerbspreis nicht den 
Betrag des am 1. Okt. 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen 
(Genossen) überstiegen und die Genossenschaft die Kriegsanleihestuck,, ms g 
einer Zeichnung erworben hat. 
Der Ausschuß billigte diese Auslegung. ^ x 7fiq , 
Bei der II. Lesung in der Vollversammlung beantragten (Drucks Nr. 769) 
die Abg. Gothein, Gröber und Sofie, in § 25 Abs. 4 ,,hmter Zeile 6 , die m 
der Vorlage die Worte „Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge 
sellschaft mit beschränkter Haftung" enthielt, einzuschalten oder die Zeuhnung 
ür eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige beteiligt war ^ 
qm Begründung führte der Abg. Gothein aus (Sten.B. 225^ v). „Es kommt 
wiederholt vor, daß ein Erbe noch nicht vollständig unter den Erbberechti^en 
;ur Verteilung gelangt ist, sondern daß es noch verwaltet werden muß Das 
ist auch in der Kriegszeit vorgekommen, und die Erbengemeinschaft hat m 
vielen Fällen ^Kriegs an l e i h e gezeichnet. Es wäre nun unbillig, die Erben 
ungünstiger zu behandeln als den Erblasser, der selber die Kriegsanleihe flesetd)« 
nef hat die sie dann als Erben zur Bezahlung der Abgaben verwenden konnem 
Es muß also das gleiche für die von der Erbengemeinschaft gezeichnete Anleihe 
erfolgen Fch möchte noch hervorheben, daß es wohl zweckmäßiger ist, m dem 
Antrage statt .beteiligt ist' zu sagen: .beteiligt war. Man m^ e 
saaen- .beteiligt ist oder war', dann wurden beide Falle getroffen werven 
^ich glaube aber es genügt, wenn man .ist' durch ,war' ersetzt, und ich mochte 
einen dahingehenden Antrag stellen." Der Antrag wurde ohne wertere Erorte« 
rung angenommen, obwohl die Einschaltung „hinter Zeile 6 nach den amt 
lichen Drucks, des Entw. wie der Zusammenstellung der Ausschußbeschlusse mit 
der Vorlage keinen Sinn ergab, sondern nur, wenn sie m Zeile 5 hinter den 
Worten von Todes wegen erworben" oder in Zeile 7 hinter den Worten ,,al 
deren Gesellschafter oder Genosse empfangen" erfolgte, ^n der Zusammen-
	        
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