Vermögenszuwachssteuergesetz. § 28.
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I. Entstehungsgeschichte und Inhalt.
1. Der § 28 spricht die Zulässigkeit zu der Geldstrafe nach § 27 hinzu
tretender Freiheits- und Ehrenstrafen aus, sofern zu den Strafbarkeitsmerk-
malen des § 27 noch je zwei weitere hinzutreten, nämlich entweder die Ab-
sicht der Steuerhinterziehung und die Gefährdung der Abgabe um min
destens 500 M. oder die Absicht der Steuerhinterziehung und die Ver
bringung von Vermögen vom In- ins Ausland in der Absicht, dieses Ver
mögen der Steuerbehörde zu verheimlichen.
Abs. 3 des § 28 enthält Vorschriften für das Strafverfahren.
2. Der § 28 VZAG. entspricht dem § 34 KStG, mit der Maßgabe, daß,
während nach § 34 KSt.G. nur auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre
erkannt werden kaun, § 28 VZAG. eine solche Beschränkung nicht enthält und
daher nach ihm gemäß § 16 RSt.GB. auf Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren
erkannt werden kann.
II. Voraussetzungen des § 28.
Der § 28 findet nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 27 er
füllt sind. Er verlangt aber noch außerdem das Hinzukommen von Strafschär-
fungsgründen.
1. Von diesen muß der eine unter allen Umständen vorliegen. Die un
richtigen oder unvollständigen Angaben im Sinne des § 27 müssen in der sub
jektiven Absicht gemacht worden sein, „die Abgabe zu hinterziehen",
während § 27 nur die objektive Eignung der Angaben verlangt, zu einer Abgaben
verkürzung zu führen. Diese Hinterziehungsabsicht muß positiv festgestellt
werden: ist dies nicht möglich, die Absicht aber nicht ausgeschlossen, so kann nur
§ 27, ist nach den obwaltenden Umstünden aber anzunehmen, daß die unrichtigen
oder unvollständigen Angaben nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung
gemacht sind, so kann nur gemäß § 29 VZAG., § 78 BSt.G. zur Anwendung
gelangen. Für § 28 ist also erforderlich, daß die Hinterziehungsabsicht nach den
obwaltenden Umständen anzunehmen ist, für § 78 BSt.G., daß nach diesen
Umständen das Gegenteil anzunehmen ist, während § 27 VZAG. zur Anwendung
gelangt, wenn weder der positive noch der negative Schluß aus den Umständen
gezogen werden kann.
Unter Absicht ist der auf den Erfolg gerichtete Wille zu verstehen. Dieser
ist aber begrifflich ausgeschlossen, wenn der Abgabepflichtige aus Irrtum glaubte,
daß kein abgabepflichtiger Vermögenszuwachs vorhanden sei, ohne Rücksicht,
ob der Jbrtum ein tatsächlicher i. S. des § 59 St.GB. oder ein Rechtsirrtum
war. Denn irrte der Abgabepflichtige über die Abgabcpflichtigkeit, gleichviel
aus welcher Veranlassung, so kann er unmöglich die Absicht der Abgaöehinter-
ziehung gehabt haben (RGSt. 45 S. 105; vgl. a. a. O. 42 @. 260, 46 S. 251).
Die Hinterziehungsabsicht muß bei den wissentlich unrichtigen oder unvoll
ständigen Angaben obgewaltet haben.
3. Das zu der Hinterziehungsabsicht hinzutretende notwendige weitere
Erfordernis für die Anwendbarkeit des § 28 ist entweder
a) Gefährdung der- Steuer um mindestens 500 M.
oder
b) Verbringung von Vermögen vom Inland ins Ausland in der Absicht,
dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen.