Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vermögenszuwachssteuergesetz. § 28. 
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I. Entstehungsgeschichte und Inhalt. 
1. Der § 28 spricht die Zulässigkeit zu der Geldstrafe nach § 27 hinzu 
tretender Freiheits- und Ehrenstrafen aus, sofern zu den Strafbarkeitsmerk- 
malen des § 27 noch je zwei weitere hinzutreten, nämlich entweder die Ab- 
sicht der Steuerhinterziehung und die Gefährdung der Abgabe um min 
destens 500 M. oder die Absicht der Steuerhinterziehung und die Ver 
bringung von Vermögen vom In- ins Ausland in der Absicht, dieses Ver 
mögen der Steuerbehörde zu verheimlichen. 
Abs. 3 des § 28 enthält Vorschriften für das Strafverfahren. 
2. Der § 28 VZAG. entspricht dem § 34 KStG, mit der Maßgabe, daß, 
während nach § 34 KSt.G. nur auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre 
erkannt werden kaun, § 28 VZAG. eine solche Beschränkung nicht enthält und 
daher nach ihm gemäß § 16 RSt.GB. auf Gefängnisstrafe bis zu 5 Jahren 
erkannt werden kann. 
II. Voraussetzungen des § 28. 
Der § 28 findet nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 27 er 
füllt sind. Er verlangt aber noch außerdem das Hinzukommen von Strafschär- 
fungsgründen. 
1. Von diesen muß der eine unter allen Umständen vorliegen. Die un 
richtigen oder unvollständigen Angaben im Sinne des § 27 müssen in der sub 
jektiven Absicht gemacht worden sein, „die Abgabe zu hinterziehen", 
während § 27 nur die objektive Eignung der Angaben verlangt, zu einer Abgaben 
verkürzung zu führen. Diese Hinterziehungsabsicht muß positiv festgestellt 
werden: ist dies nicht möglich, die Absicht aber nicht ausgeschlossen, so kann nur 
§ 27, ist nach den obwaltenden Umstünden aber anzunehmen, daß die unrichtigen 
oder unvollständigen Angaben nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung 
gemacht sind, so kann nur gemäß § 29 VZAG., § 78 BSt.G. zur Anwendung 
gelangen. Für § 28 ist also erforderlich, daß die Hinterziehungsabsicht nach den 
obwaltenden Umständen anzunehmen ist, für § 78 BSt.G., daß nach diesen 
Umständen das Gegenteil anzunehmen ist, während § 27 VZAG. zur Anwendung 
gelangt, wenn weder der positive noch der negative Schluß aus den Umständen 
gezogen werden kann. 
Unter Absicht ist der auf den Erfolg gerichtete Wille zu verstehen. Dieser 
ist aber begrifflich ausgeschlossen, wenn der Abgabepflichtige aus Irrtum glaubte, 
daß kein abgabepflichtiger Vermögenszuwachs vorhanden sei, ohne Rücksicht, 
ob der Jbrtum ein tatsächlicher i. S. des § 59 St.GB. oder ein Rechtsirrtum 
war. Denn irrte der Abgabepflichtige über die Abgabcpflichtigkeit, gleichviel 
aus welcher Veranlassung, so kann er unmöglich die Absicht der Abgaöehinter- 
ziehung gehabt haben (RGSt. 45 S. 105; vgl. a. a. O. 42 @. 260, 46 S. 251). 
Die Hinterziehungsabsicht muß bei den wissentlich unrichtigen oder unvoll 
ständigen Angaben obgewaltet haben. 
3. Das zu der Hinterziehungsabsicht hinzutretende notwendige weitere 
Erfordernis für die Anwendbarkeit des § 28 ist entweder 
a) Gefährdung der- Steuer um mindestens 500 M. 
oder 
b) Verbringung von Vermögen vom Inland ins Ausland in der Absicht, 
dieses Vermögen der Steuerbehörde zu verheimlichen.
	        
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