Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Voraussetzungen für Anwendung deS § 31. § 31. 
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und Gewerbesteuern kann in zweifacher Hinsicht erfolgen, einmal, indem man 
sie zum Gegenstand der Besteuerung macht, und sodann, indem man zwar 
zum Gegenstände der Besteuerung die Erträge bzw. das sich aus diesen zu- 
sammensetzende Einkommen des Steuerjalrs macht, diese Erträge bezw. dieses Ein 
kommen aber auf Grund einer praesumtio juris et de jure gleich den Erträgen 
bzw. dem Einkommen vergangener Jahre setzt. Das letztere ist z. B. nach 
dem pr., das erstere nach dem Hamburg. Eink.St.G. und nach dem Er- 
gänzungsges. v. 30. Dez. 1916 zum pr. Eink.St.G. der Fall. Im ersteren Falle 
belastet wirtschaftlich und nach der Absicht des Steuergesetzgebers die Steuer 
die Erträge bzw. das Einkommen der Vergangenheit, sind diese die Steuer, 
quelle, im anderen Falle sind es Ertrag und Einkommen des Steuerjahres 
selbst. Dem Gedanken, Steuerbeträge, die das am Stichtage vorhandene 58er- 
mögen belasten, vom Endvermögen in Abzug zu bringen, wäre genügt gewesen, 
wenn der § 31 auf Fälle der ersten Art beschränkt worden wäre. Denn da- 
durch, daß das den Gegenstand der Besteuerung und die Steuerquelle bildende 
Einkommen des Steuerjahres nach demjenigen von Vorjahren veranlagt wird, 
wird dieses letztere, soweit nicht verausgabt, in dem Endvermögeu enthaltene 
Einkommen nicht belastet, sondern nur das noch nicht in dem 58ermögen ent 
haltene Einkommen des laufenden Steuerjahres. Das Ges. unterscheidet aber 
nicht zwischen beiden Fällen, sondern gestattet den Abzug vom Endvermögen 
auch für Steuern der Jahre 1920, 1921 und 1922, deren Gegenstand und Steuer- 
quelle Erträge und Einkommen erst dieser Jahre selbst bilden, sofern nur Er 
träge und Einkommen aus dem Veranlagungszeitraume als Grundlage für die 
Veranlagung der Steuern der Jahre 1920, 1921 oder 1922 herangezogen werden. 
ö. Wegen der Begriffe „Ltaais-, Gemeinde- und Kirchensteuer 
vom Einkommen oder Gewerbe" vgl. oben Erläuterungen zu §6 Nr. 10. 
Die Fassung des Ges. „für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens" 
bezieht sich dem Wortlaute nach nur auf Steuern vom Einkommen; denn bei 
Gewerbesteuern gibt es kein steuerpflichtiges Einkommen und keine Berechnung 
eines solchen. Die Fassung des Ges. ist also ungenau; man wird es so anzuwenden 
haben, als enthielte es hinter „steuerpflichtigen Einkommens" noch die Worte 
„oder Ertrags". 
3. Daß der ganze Ertrag, auf den zurückgegriffen ist, im Veranlagungs 
zeitraunte erzielt ist, wird nicht zu erfordern sein: liegt der Zeitraum, innerhalb 
dessen der Ertrag erzielt ist, teilweise innerhalb, teilweise außerhalb des Ver 
anlagungszeitraums, so ist er verhältnismäßig zu teilen; würden z. B. der Ver 
anlagung eines Abgabepflichtigen zur Eink.St. für 1920 die Erträge der 
Kalenderjahre 1917, 1918 und 1919 zugrunde gelegt, die betragen hätten 
20 000, 30 000 und 25 000 M., und die Steuer nach dem Durchschnitte von 
'20000 + 30 000 + 25 000 
— 25 000 M. bemessen, so wären nach § 31 bei der VZA. 
3 
20 000 + 30 
20 000+30 
= jener Einkommensteuer. 
abzuziehen -- 
4. Im Gegensatze zu der sich auf gewerbliche und landwirtschaftliche Er 
träge beschränkenden Vorlage erstreckt sich das Ges. auf „Erträge" überhaupt. 
Darunter sind zu verstehen die Überschüsse der ihrer Natur nach zur Wieder- 
holuug fähigen, durch Benutzung dauernder Quellen der Gütererzeugung aller 
Art, also sachlicher Vermögensgüter oder Rechte oder geistiger oder körper 
licher Arbeitskraft zum Erwerbe erzielten Einnahmen über die zu deren Er 
zielung verwendeten Ausgaben, mithin nicht nur Erträge aus Landwirtschaft 
oder Gewerbe, sondern auch aus allen anderen Artet: des Grundvermögens, 
«us Kapitalvermögen und gewinnbringender Beschäftigung aller Art. Würde
	        
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