Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§3,3. 313 
jektiven Einkommensteuerpflicht aufweisen. In der Tat bestehen solche Ver» 
schiedenheiten, wenn auch nicht von großer Tragweite. 
a) Dauernder Aufenthalt im Auslande befreit Inländer nach manchen 
Eink.St.G. von der Eink.St. nicht erst nach 2 Jahren, so in Hessen, Mecklen 
burg-Schwerin und -Strelitz, Schaumburg-Lippe und den Hansestädten. 
b) Ausländer unterliegen bei inländischem Aufenthalt, der nicht zum 
Zwecks des Erwerbes genommen ist, in Preußen und anderen Bundesstaaten 
erst nach einem Jahre der Eink.St. 
c) Die sog. beschränkte Steuerpflicht geht nach den einzelnen Landes 
einkommensteuergesetzen verschieden weit. 
d) Einzelne Staaten, wie Preußen, haben mit außerdeutschen Staaten 
Abkommen getroffen, wonach die unbeschränkte oder beschränkte Einkommen 
steuerpflicht der beiderseitigen Staatsangehörigen abweichend von den Eink.St.G. 
geregelt ist. 
In allen solchen Fällen — weitere sind von geringer Bedeutung — kann 
eine Heranziehung zur KA. nicht erfolgen, wenn der Abgabepflichtige nicht 
landeseinkommensteuerpflichtig ist und deshalb zur Landeseinkommensteuer 
nicht veranlagt ist und nicht veranlagt werden kann. 
3. Die „maßgebende" Jahresveranlagung ist entweder die im 1. oder die 
im 2. Satze des § 8 bezeichnete. Wenn int § 2 von „einer", nicht von „der" 
nach § 8 maßgebenden Jahresveranlagung die Rede ist, so rechtfertigt sich dies 
aus der Erwägung, daß eine Person landeseinkommensteuerpflichtig in mehreren 
Ländern sein kann, in denen nach § 8 die Veranlagung verschiedener Jahre 
maßgebend ist. In einem solchen Falle genügt es für die subjektive Kriegs 
abgabepflicht, daß die Veranlagung zur Landeseinkommensteuer in einem 
dieser Länder für das für dieses nach § 8 maßgebende Jahr erfolgt ist oder er 
folgt. Allerdings ergreift dann die objektive Kriegsabgabepflicht auch nur das 
sich unter Zugrundelegung des in diesem einen Lande veranlagten Einkommens 
ergebende Mehreinkommen. 
§ 3. Mehrcinkommen (§ 1) ist der Unterschied zwischen 
dem Friedenseinkommen (§§ 4—7, 10—11) und dem Kriegs- 
einkonrmen (§§ 8—11). 
Der Unterschiedsbetrag wird auf Volte Tausende nach unten 
abgerundet. 
Abgabepflichtig ist, sofern das Kriegseinkommen nicht 
mehr als dreitzigtausend Mark beträgt, nur der den Betrag 
von dreitausend Mark übersteigende Teil des Mehreinkommens. 
Entw. $ 3. — Aussch.Ber. S. 11. — Steil.B. wie bei § 1. — Ausf.Beft. § 6 Abs. 1, §§ 7,8. 
Inhalt. 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt 
des § 3 314 
n. Mehreinkominen und Mehrein 
kommensteuer 314 
1. Das abgabepflichtige Mehreinkom 
men 314 
2. Das Mehreinkommen als Steuer 
bemessungsgrundlage 315 
3. Das Mehreinkommen i. S. des 
KAG. und der Einkommensbegriff 
nach den Landeseinkommensteuer 
gesehen 318 
4. Der Anschluß an die Landeseinkom 
mensteuerveranlagung und die sich 
daraus ergebenden Folgen . . . . 319 
III. Abrundung nach Abs. 2 323 
IV. Die Freigrenze nach Abs. 3 . . . 323
	        
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