§§3,3. 313
jektiven Einkommensteuerpflicht aufweisen. In der Tat bestehen solche Ver»
schiedenheiten, wenn auch nicht von großer Tragweite.
a) Dauernder Aufenthalt im Auslande befreit Inländer nach manchen
Eink.St.G. von der Eink.St. nicht erst nach 2 Jahren, so in Hessen, Mecklen
burg-Schwerin und -Strelitz, Schaumburg-Lippe und den Hansestädten.
b) Ausländer unterliegen bei inländischem Aufenthalt, der nicht zum
Zwecks des Erwerbes genommen ist, in Preußen und anderen Bundesstaaten
erst nach einem Jahre der Eink.St.
c) Die sog. beschränkte Steuerpflicht geht nach den einzelnen Landes
einkommensteuergesetzen verschieden weit.
d) Einzelne Staaten, wie Preußen, haben mit außerdeutschen Staaten
Abkommen getroffen, wonach die unbeschränkte oder beschränkte Einkommen
steuerpflicht der beiderseitigen Staatsangehörigen abweichend von den Eink.St.G.
geregelt ist.
In allen solchen Fällen — weitere sind von geringer Bedeutung — kann
eine Heranziehung zur KA. nicht erfolgen, wenn der Abgabepflichtige nicht
landeseinkommensteuerpflichtig ist und deshalb zur Landeseinkommensteuer
nicht veranlagt ist und nicht veranlagt werden kann.
3. Die „maßgebende" Jahresveranlagung ist entweder die im 1. oder die
im 2. Satze des § 8 bezeichnete. Wenn int § 2 von „einer", nicht von „der"
nach § 8 maßgebenden Jahresveranlagung die Rede ist, so rechtfertigt sich dies
aus der Erwägung, daß eine Person landeseinkommensteuerpflichtig in mehreren
Ländern sein kann, in denen nach § 8 die Veranlagung verschiedener Jahre
maßgebend ist. In einem solchen Falle genügt es für die subjektive Kriegs
abgabepflicht, daß die Veranlagung zur Landeseinkommensteuer in einem
dieser Länder für das für dieses nach § 8 maßgebende Jahr erfolgt ist oder er
folgt. Allerdings ergreift dann die objektive Kriegsabgabepflicht auch nur das
sich unter Zugrundelegung des in diesem einen Lande veranlagten Einkommens
ergebende Mehreinkommen.
§ 3. Mehrcinkommen (§ 1) ist der Unterschied zwischen
dem Friedenseinkommen (§§ 4—7, 10—11) und dem Kriegs-
einkonrmen (§§ 8—11).
Der Unterschiedsbetrag wird auf Volte Tausende nach unten
abgerundet.
Abgabepflichtig ist, sofern das Kriegseinkommen nicht
mehr als dreitzigtausend Mark beträgt, nur der den Betrag
von dreitausend Mark übersteigende Teil des Mehreinkommens.
Entw. $ 3. — Aussch.Ber. S. 11. — Steil.B. wie bei § 1. — Ausf.Beft. § 6 Abs. 1, §§ 7,8.
Inhalt.
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt
des § 3 314
n. Mehreinkominen und Mehrein
kommensteuer 314
1. Das abgabepflichtige Mehreinkom
men 314
2. Das Mehreinkommen als Steuer
bemessungsgrundlage 315
3. Das Mehreinkommen i. S. des
KAG. und der Einkommensbegriff
nach den Landeseinkommensteuer
gesehen 318
4. Der Anschluß an die Landeseinkom
mensteuerveranlagung und die sich
daraus ergebenden Folgen . . . . 319
III. Abrundung nach Abs. 2 323
IV. Die Freigrenze nach Abs. 3 . . . 323