Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§3,3.  313

jektiven  Einkommensteuerpflicht  aufweisen.  In  der  Tat  bestehen  solche  Ver»
schiedenheiten,  wenn  auch  nicht  von  großer  Tragweite.
a)  Dauernder  Aufenthalt  im  Auslande  befreit  Inländer  nach  manchen
Eink.St.G.  von  der  Eink.St.  nicht  erst  nach  2  Jahren,  so  in  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin ­
  und  -Strelitz,  Schaumburg-Lippe  und  den  Hansestädten.
b)  Ausländer  unterliegen  bei  inländischem  Aufenthalt,  der  nicht  zum
Zwecks  des  Erwerbes  genommen  ist,  in  Preußen  und  anderen  Bundesstaaten
erst  nach  einem  Jahre  der  Eink.St.
c)  Die  sog.  beschränkte  Steuerpflicht  geht  nach  den  einzelnen  Landeseinkommensteuergesetzen ­
  verschieden  weit.
d)  Einzelne  Staaten,  wie  Preußen,  haben  mit  außerdeutschen  Staaten
Abkommen  getroffen,  wonach  die  unbeschränkte  oder  beschränkte  Einkommensteuerpflicht ­
  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen  abweichend  von  den  Eink.St.G.
geregelt  ist.
In  allen  solchen  Fällen  —  weitere  sind  von  geringer  Bedeutung  —  kann
eine  Heranziehung  zur  KA.  nicht  erfolgen,  wenn  der  Abgabepflichtige  nicht
landeseinkommensteuerpflichtig  ist  und  deshalb  zur  Landeseinkommensteuer
nicht  veranlagt  ist  und  nicht  veranlagt  werden  kann.
3.  Die  „maßgebende"  Jahresveranlagung  ist  entweder  die  im  1.  oder  die
im  2.  Satze  des  §  8  bezeichnete.  Wenn  int  §  2  von  „einer",  nicht  von  „der"
nach  §  8  maßgebenden  Jahresveranlagung  die  Rede  ist,  so  rechtfertigt  sich  dies
aus  der  Erwägung,  daß  eine  Person  landeseinkommensteuerpflichtig  in  mehreren
Ländern  sein  kann,  in  denen  nach  §  8  die  Veranlagung  verschiedener  Jahre
maßgebend  ist.  In  einem  solchen  Falle  genügt  es  für  die  subjektive  Kriegsabgabepflicht, ­
  daß  die  Veranlagung  zur  Landeseinkommensteuer  in  einem
dieser  Länder  für  das  für  dieses  nach  §  8  maßgebende  Jahr  erfolgt  ist  oder  erfolgt. ­
  Allerdings  ergreift  dann  die  objektive  Kriegsabgabepflicht  auch  nur  das
sich  unter  Zugrundelegung  des  in  diesem  einen  Lande  veranlagten  Einkommens
ergebende  Mehreinkommen.
§  3.  Mehrcinkommen  (§  1)  ist  der  Unterschied  zwischen
dem  Friedenseinkommen  (§§  4—7,  10—11)  und  dem  Kriegseinkonrmen
  (§§  8—11).
Der  Unterschiedsbetrag  wird  auf  Volte  Tausende  nach  unten
abgerundet.
Abgabepflichtig  ist,  sofern  das  Kriegseinkommen  nicht
mehr  als  dreitzigtausend  Mark  beträgt,  nur  der  den  Betrag
von  dreitausend  Mark  übersteigende  Teil  des  Mehreinkommens.
Entw.  $  3.  —  Aussch.Ber.  S.  11.  —  Steil.B.  wie  bei  §  1.  —  Ausf.Beft.  §  6  Abs.  1,  §§  7,8.

Inhalt.

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt
des  §  3  314
n.  Mehreinkominen  und  Mehreinkommensteuer ­
  314
1.  Das  abgabepflichtige  Mehreinkommen ­
  314
2.  Das  Mehreinkommen  als  Steuerbemessungsgrundlage ­
  315
3.  Das  Mehreinkommen  i.  S.  des

KAG.  und  der  Einkommensbegriff
nach  den  Landeseinkommensteuergesehen ­
  318
4.  Der  Anschluß  an  die  Landeseinkommensteuerveranlagung ­
  und  die  sich
daraus  ergebenden  Folgen  .  .  .  .  319
III.  Abrundung  nach  Abs.  2  323
IV.  Die  Freigrenze  nach  Abs.  3  .  .  .  323
            
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