Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Mehreinkommen  und  Mehreinkommensteuer.  §  3.

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hat,  ergibt  sich  aus  dem  nach  §  33  KAG.  anwendbaren  §  48  BSt.G.,  auch  aus
der  Fassung  der  §§  3,  4,  8  KAG.,  die  ein  Friedens-,  Kriegs-  und  Mehreinkommen ­
  voraussetzen,  ebenso  aus  §  7  et.  a.  O.,  der  vollkommen  unanwendbar  wäre,
wenn  das  Friedenseinkommen  in  mehreren  Bundesstaaten  steuerpflichtig  und
nicht  als  ein  Ganzes  zu  behandeln  wäre,  entspricht  endlich  auch  dem  Wesen  des
Einkommens:  denn  begrifflich  kann  dieselbe  Person  nur  ein  Einkommen  haben,
ist  dieses  etwas  Persönliches,  nämlich  die  Gesamtheit  derjenigen  wirtschaftlichen ­
  Güter,  die  alljährlich  einer  Person  aus  dauernden  Erwerbsquellen  zufließen ­
  (vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  gr.  Komm.  Anm.  2  zu  §  6).  Die
Besteuerung  einzelner  Einkommensteile  nach  der  Belegenheit  ihrer  Quellen  ist
in  Wahrheit  keine  Einkommen-,  sondern  eine  mit  Personalsteuermomenten
durchsetzte  Ertragsteuer  (vgl.  a.  a.  O.  Anm.  1  zu  §  2).  Es  wäre  völlig  sinnwidrig,
wenn  dieselbe  Steuergewalt,  hier  das  Reich,  das  Einkommen  derselben  Steuer
in  verschiedenen  Teilen  unterwürfe,  wenn  der  Steuerpflichtige  seinen  Wohnsitz ­
  oder  dauernden  Aufenthalt  an  mehreren  Orten  desselben  Hoheitsgebiets  der
Steuergewalt  hat  oder  sich  seine  Einkommensquellen  an  mehreren  Orten  dieses
Gebiets  befinden.  Ist  also  das  Einkommen  nach  seinen  verschiedenen  Teilen  in
mehreren  Bundesstaaten  steuerpflichtig,  so  muß  es  behufs  Ermittlung  des
Friedens-  oder  Kriegs-  und  des  Mehreinkommens  zusammengerechnet  werden.
Für  den  Fall  aber,  wo  dasselbe  Gesamteinkommen  in  mehreren  Bundesstaaten
einkommensteuerpflichtig  und  zur  Eink.St.  veranlagt  ist,  fehlt  im  KAG.  1919
wie  in  demjenigen  für  1918  eine  Bestimmung;  sie  ist  ersetzt  durch  §  8  Ausf.Best.
Die  Zuständigkeit  des  Reichsfinanzministers  und  Reichsrats  zu  dieser  Anordnung
  kann  zweifelhaft  sein;  denn  es  handelt  sich  hier  nicht  nur  um  eine  unter
§  48  BSt.G.  fallende  Verfahrensvorschrift,  sondern  um  die  Beantwortung  der
materiell-rechtlichen  Frage,  was  als  Friedens-,  oder  Kriegseinkommen  anzusehen ­
  ist.  Bei  der  vom  Ges.  gelassenen  Lücke  stünde  an  sich  kein  ausdrückliches
gesetzliches  Hindernis  entgegen,  daß  die  Steuerbehörde  diejenigen  Einkommenssteuerveranlagungen ­
  der  nach  §§  4,  8  KAG.  maßgebenden  Jahre  zugrunde  legt,
die  zu  dem  höchsten  abgabepflichtigen  Mehreinkommen  führen,  also  die  niedrigste ­
  Friedens-  und  die  höchste  Kriegseinkommenveranlagung;  denn  jede
dieser  mehreren  Veranlagungen  erfüllt  die  Erfordernisse  der  §§  4,  8  KAG.
Jedenfalls  ist  die  Vorschrift  der  Ausf.Best.  für  den  Steuerrichter  nicht  bindend.
Es  würde  aber  der  als  selbstverständlich  vorauszusetzenden  Absicht  des  Gesetzgebers, ­
  die  Ungleichmäßigkeiten,  die  sich  aus  der  Anknüpfung  der  KA.  an  die
Landeseinkommensteuerveranlagungen  ohnehin  ergeben,  auf  das  tunlichst  geringe ­
  Maß  zu  beschränken,  zuwiderlaufen,  wollte  man  die  Steuerbehörde  für
befugt  erachten,  wenn  die  Friedens-  und  die  Kriegsveranlagungen  in  mehreren,
aber  denselben  Bundesstaaten  erfolgt  sind,  die  Friedensveranlagung  in  dem
einen  mit  der  Kriegsveranlagung  in  dem  anderen  zu  vergleichen,  um  dadurch
ein  möglichst  hohes  Mehreinkommen  herauszurechnen.  In  solchen  Fällen  würden
vielmehr  tunlichst  die  Veranlagungen  nach  derselben  Landeseinkommensteuer,
gesetzgebung  zugrunde  zu  legen  sein.  Daß  für  die  Frage,  welche  von  ihnen  zugrunde ­
  zu  legen  sind,  die  Zuständigkeit  zur  Veranlagung  der  KA.  entscheidend
sei,  ist  int  Ges.  nicht  gesagt,  und  es  kann  auch  nach  allgemeinen  Auslegungsgrund,
sätzen  nicht  aus  einer  formellen  Zuständigkeitsvorschrift  die  Frage  beantwortet
werden,  was  die  Steuerbemessungsgrundlage  zu  bilden  hat  und  rote  sie  zu  berechnen ­
  ist.
Die  Ansicht  Erlers  (KAG.  1918  S.  35),  daß,  wenn  sich  unter  den  Veranlagungen ­
  in  mehreren  Bundesstaaten  solche  befinden,  die  entgegen  dem  DG.
erfolgt  sind,  diese  aus  diesem  Grunde  jedenfalls  auszuscheiden  hätten,  entbehrt
der  gesetzlichen  Grundlage.  Ob  eine  rechtskräftige  Einkommenssteuerveranlagung
Strutz,  VermögenSzulvachs  und  Kriegsabgabe.  21
            
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