II. Mehreinkommen und Mehreinkommensteuer. § 3.
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hat, ergibt sich aus dem nach § 33 KAG. anwendbaren § 48 BSt.G., auch aus
der Fassung der §§ 3, 4, 8 KAG., die ein Friedens-, Kriegs- und Mehreinkommen
voraussetzen, ebenso aus § 7 et. a. O., der vollkommen unanwendbar wäre,
wenn das Friedenseinkommen in mehreren Bundesstaaten steuerpflichtig und
nicht als ein Ganzes zu behandeln wäre, entspricht endlich auch dem Wesen des
Einkommens: denn begrifflich kann dieselbe Person nur ein Einkommen haben,
ist dieses etwas Persönliches, nämlich die Gesamtheit derjenigen wirtschaftlichen
Güter, die alljährlich einer Person aus dauernden Erwerbsquellen zufließen
(vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. gr. Komm. Anm. 2 zu § 6). Die
Besteuerung einzelner Einkommensteile nach der Belegenheit ihrer Quellen ist
in Wahrheit keine Einkommen-, sondern eine mit Personalsteuermomenten
durchsetzte Ertragsteuer (vgl. a. a. O. Anm. 1 zu § 2). Es wäre völlig sinnwidrig,
wenn dieselbe Steuergewalt, hier das Reich, das Einkommen derselben Steuer
in verschiedenen Teilen unterwürfe, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt an mehreren Orten desselben Hoheitsgebiets der
Steuergewalt hat oder sich seine Einkommensquellen an mehreren Orten dieses
Gebiets befinden. Ist also das Einkommen nach seinen verschiedenen Teilen in
mehreren Bundesstaaten steuerpflichtig, so muß es behufs Ermittlung des
Friedens- oder Kriegs- und des Mehreinkommens zusammengerechnet werden.
Für den Fall aber, wo dasselbe Gesamteinkommen in mehreren Bundesstaaten
einkommensteuerpflichtig und zur Eink.St. veranlagt ist, fehlt im KAG. 1919
wie in demjenigen für 1918 eine Bestimmung; sie ist ersetzt durch § 8 Ausf.Best.
Die Zuständigkeit des Reichsfinanzministers und Reichsrats zu dieser Anordnung
kann zweifelhaft sein; denn es handelt sich hier nicht nur um eine unter
§ 48 BSt.G. fallende Verfahrensvorschrift, sondern um die Beantwortung der
materiell-rechtlichen Frage, was als Friedens-, oder Kriegseinkommen anzusehen
ist. Bei der vom Ges. gelassenen Lücke stünde an sich kein ausdrückliches
gesetzliches Hindernis entgegen, daß die Steuerbehörde diejenigen Einkommenssteuerveranlagungen
der nach §§ 4, 8 KAG. maßgebenden Jahre zugrunde legt,
die zu dem höchsten abgabepflichtigen Mehreinkommen führen, also die niedrigste
Friedens- und die höchste Kriegseinkommenveranlagung; denn jede
dieser mehreren Veranlagungen erfüllt die Erfordernisse der §§ 4, 8 KAG.
Jedenfalls ist die Vorschrift der Ausf.Best. für den Steuerrichter nicht bindend.
Es würde aber der als selbstverständlich vorauszusetzenden Absicht des Gesetzgebers,
die Ungleichmäßigkeiten, die sich aus der Anknüpfung der KA. an die
Landeseinkommensteuerveranlagungen ohnehin ergeben, auf das tunlichst geringe
Maß zu beschränken, zuwiderlaufen, wollte man die Steuerbehörde für
befugt erachten, wenn die Friedens- und die Kriegsveranlagungen in mehreren,
aber denselben Bundesstaaten erfolgt sind, die Friedensveranlagung in dem
einen mit der Kriegsveranlagung in dem anderen zu vergleichen, um dadurch
ein möglichst hohes Mehreinkommen herauszurechnen. In solchen Fällen würden
vielmehr tunlichst die Veranlagungen nach derselben Landeseinkommensteuer,
gesetzgebung zugrunde zu legen sein. Daß für die Frage, welche von ihnen zugrunde
zu legen sind, die Zuständigkeit zur Veranlagung der KA. entscheidend
sei, ist int Ges. nicht gesagt, und es kann auch nach allgemeinen Auslegungsgrund,
sätzen nicht aus einer formellen Zuständigkeitsvorschrift die Frage beantwortet
werden, was die Steuerbemessungsgrundlage zu bilden hat und rote sie zu berechnen
ist.
Die Ansicht Erlers (KAG. 1918 S. 35), daß, wenn sich unter den Veranlagungen
in mehreren Bundesstaaten solche befinden, die entgegen dem DG.
erfolgt sind, diese aus diesem Grunde jedenfalls auszuscheiden hätten, entbehrt
der gesetzlichen Grundlage. Ob eine rechtskräftige Einkommenssteuerveranlagung
Strutz, VermögenSzulvachs und Kriegsabgabe. 21