Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz 1919. § 5. 
bestehende war, und dem wahren inneren Wesen der beschränkten Einkommen- 
steuerpflicht steht eben der Umstand entgegen, daß die Landeseinkommenstcuer- 
aes diese Steuerpflicht nun einmal als eine persönliche wie die unbeschränkte 
behandeln. Die Nichtanwendbarkeit des § 5 führte ferner auch zu großen Härten 
gerade auch gegenüber den Ausländsdeutschen, die der Reichstag durch die 
Gestaltung des §5 KAG. 19l8gerade vor Härten schützen wollte. Denn sobald das 
die beschränkte Einkommensteuerpflicht begründende inländische Friedensein 
kommen lOOfiO 9R überstieg, muß dann dieses als Friedenseinkommcn mit dem 
Kriegseinkommen verglichen werden, ohne daß ihm das sonstige Friedensein 
kommen hinzuzurechnen ist, mag auch das inländische Einkommen einen 
noch so geringen Teil des Gesamteinkommens ausmachen; für den Ausländs 
deutschen z B, der in dem maßgebenden Friedensjahr ein Gesamteinkommen 
von 100 000 M., davon 11 000 M. aus inländischem Grundbesitz bezog, während 
er bei der maßgebenden Kriegsveranlagung mit seinem gesamten, aber nur 
noch 36 000 M betragenden Einkommen unbeschränkt steuerpflichtig war, würde 
sich trotz einer tatsächlichen Verminderung seines Einkommens um 64 000 M. 
ein abgabepflichtiges Mehreinkommen von 25 000 M. ergeben. Den Härten, 
die sich aus der hiernach gebotenen Beschränkung des § 5 auf Fälle des Vor- 
lieqens weder der unbeschränkten noch der beschränkten Einkommensteuer 
pflicht ergeben, muß durch den Härteparagraph, § 35, abgeholfen werden. A. A. 
Friedländer KA. 1918 S. 40, Erler desgl. S. 38 II. Abs. 3. 
2. Nicht gegeben ist der Fall des Nichtvorliegens der persönlichen Em- 
kommensteuerpflicht, wenn der Abgabepflichtige deren subjektive Erfordernisse 
erfüllte, aber kein Einkommen bezog oder sein Einkommen dem eines anderen, 
wie das der Ehefrau dem Ehemann, das nicht selbständig zu veranlagender 
Haushaltungsangehöriger dem Haushaltungsvorstand, zuzurechnen war. 
Denn trotz solcher Zusammenrechnung der Einkommen sind es die Ehefrau, der 
Haushaltunqsangehöbige selbst, die dem Staate subjektiv steuerpflichtig sind 
Ll Fuisting-Strutz a a. O. Sinnt. 3 zu § 10). Über die Behandlung von 
Ehegatten deren Einkommen nur bei einer der beiden Veranlagungen zusam 
menzurechnen waren, vgl. Ausf.Best. § 11. Das Rundschr. des Reichsfinanz. 
Ministers v. 22. April 1919 - III Ka925 — nimmt an, daß, wenn bet der 
Friedensveranlagung das Einkommen der Ehefrau dem des Ehemannes hinzu 
zurechnen ist, vor der Kriegsveranlagung aber der Ehemann verstorben oder aus 
anderen Gründen die Ehefrau bei dieser Veranlagung selbständig veranlagt ist, 
behufs Veranlagung der KA. das Friedenseiukvmmen der Ehefrau ohne Be 
achtung des § 5 KÄG. so zu ermitteln ist, wie wenn sie bereits bei der maßgeb 
lichen Friedensveranlagung selbständig zur Eink.St. veranlagt wäre. Weder 
das KAG. für 1918 noch dasjenige für 1919 gewährt gegenüber dem strikten 
Wortlaute der §§ 4, 5 für diese Auslegung eine Grundlage. Denn ein „steuer- 
pflichtiges Jahreseinkommen, mit dem" die Ehefrau „bei der letztew', nach 
s 4 maßgebenden „allgemeinen Jahresveranlagung... zur Eink.St. ver 
anlagt worden ist", ist nicht vorhanden, andererseits aber auch § 5 nicht anwend 
bar weil die Ehefrau bei jener Veranlagung subjektiv steuerpflichtig war. 
Auch in solchen Fällen kann nur der § 35 Härten abhelfen; gerade tm Falle der 
bei der Friedensveranlagung noch nicht, wohl aber bei der Kriegsveranlagung 
selbständig veranlagten Ehefrau vermag dies aber der § 35 infolge seiner freieren 
Gestaltung sogar besser, als es auf dem Wege des § 5 möglich wäre. 
3. Dagegen ist der Fall des § 5 gegeben, wenn Abgabepflickttae trotz Vor 
handenseins der allaemeinen Voraussetzungen der persönlichen Ern- 
kommensteuerpflicht von dieser durch eine Sonderbestimmung, wie z. B. in 
§ 3 pr Eink St.G.. Art. 3 daher. Eink.St.G., ausgenommen waren.
	        
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