334
Kriegsabgabegesetz 1919. § 5.
bestehende war, und dem wahren inneren Wesen der beschränkten Einkommensteuerpflicht
steht eben der Umstand entgegen, daß die Landeseinkommenstcueraes
diese Steuerpflicht nun einmal als eine persönliche wie die unbeschränkte
behandeln. Die Nichtanwendbarkeit des § 5 führte ferner auch zu großen Härten
gerade auch gegenüber den Ausländsdeutschen, die der Reichstag durch die
Gestaltung des §5 KAG. 19l8gerade vor Härten schützen wollte. Denn sobald das
die beschränkte Einkommensteuerpflicht begründende inländische Friedenseinkommen
lOOfiO 9R überstieg, muß dann dieses als Friedenseinkommcn mit dem
Kriegseinkommen verglichen werden, ohne daß ihm das sonstige Friedensein
kommen hinzuzurechnen ist, mag auch das inländische Einkommen einen
noch so geringen Teil des Gesamteinkommens ausmachen; für den Ausländsdeutschen
z B, der in dem maßgebenden Friedensjahr ein Gesamteinkommen
von 100 000 M., davon 11 000 M. aus inländischem Grundbesitz bezog, während
er bei der maßgebenden Kriegsveranlagung mit seinem gesamten, aber nur
noch 36 000 M betragenden Einkommen unbeschränkt steuerpflichtig war, würde
sich trotz einer tatsächlichen Verminderung seines Einkommens um 64 000 M.
ein abgabepflichtiges Mehreinkommen von 25 000 M. ergeben. Den Härten,
die sich aus der hiernach gebotenen Beschränkung des § 5 auf Fälle des Vorlieqens
weder der unbeschränkten noch der beschränkten Einkommensteuerpflicht
ergeben, muß durch den Härteparagraph, § 35, abgeholfen werden. A. A.
Friedländer KA. 1918 S. 40, Erler desgl. S. 38 II. Abs. 3.
2. Nicht gegeben ist der Fall des Nichtvorliegens der persönlichen Emkommensteuerpflicht,
wenn der Abgabepflichtige deren subjektive Erfordernisse
erfüllte, aber kein Einkommen bezog oder sein Einkommen dem eines anderen,
wie das der Ehefrau dem Ehemann, das nicht selbständig zu veranlagender
Haushaltungsangehöriger dem Haushaltungsvorstand, zuzurechnen war.
Denn trotz solcher Zusammenrechnung der Einkommen sind es die Ehefrau, der
Haushaltunqsangehöbige selbst, die dem Staate subjektiv steuerpflichtig sind
Ll Fuisting-Strutz a a. O. Sinnt. 3 zu § 10). Über die Behandlung von
Ehegatten deren Einkommen nur bei einer der beiden Veranlagungen zusammenzurechnen
waren, vgl. Ausf.Best. § 11. Das Rundschr. des Reichsfinanz.
Ministers v. 22. April 1919 - III Ka925 — nimmt an, daß, wenn bet der
Friedensveranlagung das Einkommen der Ehefrau dem des Ehemannes hinzuzurechnen
ist, vor der Kriegsveranlagung aber der Ehemann verstorben oder aus
anderen Gründen die Ehefrau bei dieser Veranlagung selbständig veranlagt ist,
behufs Veranlagung der KA. das Friedenseiukvmmen der Ehefrau ohne Beachtung
des § 5 KÄG. so zu ermitteln ist, wie wenn sie bereits bei der maßgeblichen
Friedensveranlagung selbständig zur Eink.St. veranlagt wäre. Weder
das KAG. für 1918 noch dasjenige für 1919 gewährt gegenüber dem strikten
Wortlaute der §§ 4, 5 für diese Auslegung eine Grundlage. Denn ein „steuerpflichtiges
Jahreseinkommen, mit dem" die Ehefrau „bei der letztew', nach
s 4 maßgebenden „allgemeinen Jahresveranlagung... zur Eink.St. veranlagt
worden ist", ist nicht vorhanden, andererseits aber auch § 5 nicht anwendbar
weil die Ehefrau bei jener Veranlagung subjektiv steuerpflichtig war.
Auch in solchen Fällen kann nur der § 35 Härten abhelfen; gerade tm Falle der
bei der Friedensveranlagung noch nicht, wohl aber bei der Kriegsveranlagung
selbständig veranlagten Ehefrau vermag dies aber der § 35 infolge seiner freieren
Gestaltung sogar besser, als es auf dem Wege des § 5 möglich wäre.
3. Dagegen ist der Fall des § 5 gegeben, wenn Abgabepflickttae trotz Vorhandenseins
der allaemeinen Voraussetzungen der persönlichen Ernkommensteuerpflicht
von dieser durch eine Sonderbestimmung, wie z. B. in
§ 3 pr Eink St.G.. Art. 3 daher. Eink.St.G., ausgenommen waren.