Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

das von ihm angegebene, durch die österreichische Veranlagung belegte Einkom 
men, für dessen richtige Berechnung er durch Bezugnahme auf Bestallungs 
dekrete, Bankberechnungen und eigene Rechnungsbücher... weitere Beweise 
angeboten hat, ...tatsächlich bezogen hat, ist ... unbedenklich als nachgewiesen 
anzusehen". 
c) Der Nachweis kann durch jedes an sich geeignete Beweismittel er 
bracht werden, u. a. auch durch eidesstattliche Versicherung selbst wenn das be 
treffende Landeseinkommensteuerrecht diese für die Einkommensteuer als zu 
lässiges Beweismittel nicht anerkennt <RFH. I A 100 v. 22. Sept. 1919). 
Allzu strenge Anforderungen an den Nachweis werden überhaupt nicht zu stellen 
sein, wenn nicht die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu Mißtrauen An 
laß geben. Vgl. im übrigen vorstehend unter 1 d. 
d) Daß dem Abgabepflichtigen die Wahl zwischen dem Einkommen von 
1913 und dem Durchschnittseinkommen von 1911, 1912, 1913 gelassen wird, 
entspricht dem § 4 Abs. 3. 
e) Unter „Jahre" i. S. des § 5 wird man stets Kalenderjahre zu ver 
stehen haben. Denn wenn auch der Abgabepflichtige von den Kalenderjahren 
abweichende Betriebsjahre hat, so ist doch nicht ersichtlich, welches derselben als 
das Jahr 1911, 1912 oder 1913 anzusehen ist; in solchen Fällen müssen, um das 
Einkommen eines Kalenderjahres zu ermitteln, diejenigen Bruchteile des Ein 
kommens jedes in das Kalenderjahr hineinragenden Betriebsjahres zusammen 
gerechnet werden, die von dem letzteren der Zeit nach dem betreffenden Kalen 
derjahr angehören. Hätte z. B. der Abgabepflichtige die Betriebsjahre gehabt 
1. Juli 1910 bis 30. Juni 1911, 1. Juli 1911 bis 31. Dez. 1911, 1. Januar 1912 
bis 31. Dez. 1912,1. Jan. 1913 bis 31. Okt. 1913 und 1. Nov. 1913 bis 31. Okt. 
1914 und in diesen 5 Betriebsjahren Einkommen von 50 000, 30 000, 80 000, 
85 000 und 60 000 M., dann betrüge sein Einkommen 1911: --poo + gg qqq 
-- 55 000, 1912 : 80 000 und 1913: 85 000 + 60 000 | = 105 000, der Durch- 
schnitt also 80 000 M. 
§ 6 Hat der Abgabepflichtige nach dem für die letzte 
Friedensveranlagung (§ 4 Abs. 1 und 2) matzgebenden Stich 
tag oder nach dem späteren Eintritt der Steuerpflicht (§ 5) 
Einkommen aus Vermögen erlangt, das nach diesem Zeitpunkt 
durch einen der im § 3 Abs. 1 Nr. 1—3 des Kriegssteuergesetzes 
vom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 561) bezeichneten Anfälle er 
worben worden ist, so kann er verlangen, datz dem veranlagten 
Einkommen vor dem Kriege (§§ 4, 5, 10) ein Betrag hinzu 
gerechnet wird, der einer jährlichen Verzinsung von 5 vom 
Hundert dieses Vermögens entspricht. Hat der Abgabepflich 
tige nach dem bezeichneten Zeitpunkt durch einen der im § 3 
Abs. 1 Nr. 1—3 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 
bezeichneten Anfälle eine Rente erworben, so kann er ver 
langen, datz dem veranlagten Einkommen vor dem Kriege 
(§§ *. 5, 10) der Jahresbetrag der Rente zugerechnet wird. 
Das gleiche kann der Abgabepflichtige verlangen für eine 
Rente oder 5 vom Hundert einer Kapitalabfindung, die als 
Entschädigung für die durch Unfall oder Verschulden eines 
Strutz, Bermögenszuwachs und Kriegsabgabe. 22
	        
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