das von ihm angegebene, durch die österreichische Veranlagung belegte Einkom
men, für dessen richtige Berechnung er durch Bezugnahme auf Bestallungs
dekrete, Bankberechnungen und eigene Rechnungsbücher... weitere Beweise
angeboten hat, ...tatsächlich bezogen hat, ist ... unbedenklich als nachgewiesen
anzusehen".
c) Der Nachweis kann durch jedes an sich geeignete Beweismittel er
bracht werden, u. a. auch durch eidesstattliche Versicherung selbst wenn das be
treffende Landeseinkommensteuerrecht diese für die Einkommensteuer als zu
lässiges Beweismittel nicht anerkennt <RFH. I A 100 v. 22. Sept. 1919).
Allzu strenge Anforderungen an den Nachweis werden überhaupt nicht zu stellen
sein, wenn nicht die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu Mißtrauen An
laß geben. Vgl. im übrigen vorstehend unter 1 d.
d) Daß dem Abgabepflichtigen die Wahl zwischen dem Einkommen von
1913 und dem Durchschnittseinkommen von 1911, 1912, 1913 gelassen wird,
entspricht dem § 4 Abs. 3.
e) Unter „Jahre" i. S. des § 5 wird man stets Kalenderjahre zu ver
stehen haben. Denn wenn auch der Abgabepflichtige von den Kalenderjahren
abweichende Betriebsjahre hat, so ist doch nicht ersichtlich, welches derselben als
das Jahr 1911, 1912 oder 1913 anzusehen ist; in solchen Fällen müssen, um das
Einkommen eines Kalenderjahres zu ermitteln, diejenigen Bruchteile des Ein
kommens jedes in das Kalenderjahr hineinragenden Betriebsjahres zusammen
gerechnet werden, die von dem letzteren der Zeit nach dem betreffenden Kalen
derjahr angehören. Hätte z. B. der Abgabepflichtige die Betriebsjahre gehabt
1. Juli 1910 bis 30. Juni 1911, 1. Juli 1911 bis 31. Dez. 1911, 1. Januar 1912
bis 31. Dez. 1912,1. Jan. 1913 bis 31. Okt. 1913 und 1. Nov. 1913 bis 31. Okt.
1914 und in diesen 5 Betriebsjahren Einkommen von 50 000, 30 000, 80 000,
85 000 und 60 000 M., dann betrüge sein Einkommen 1911: --poo + gg qqq
-- 55 000, 1912 : 80 000 und 1913: 85 000 + 60 000 | = 105 000, der Durch-
schnitt also 80 000 M.
§ 6 Hat der Abgabepflichtige nach dem für die letzte
Friedensveranlagung (§ 4 Abs. 1 und 2) matzgebenden Stich
tag oder nach dem späteren Eintritt der Steuerpflicht (§ 5)
Einkommen aus Vermögen erlangt, das nach diesem Zeitpunkt
durch einen der im § 3 Abs. 1 Nr. 1—3 des Kriegssteuergesetzes
vom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 561) bezeichneten Anfälle er
worben worden ist, so kann er verlangen, datz dem veranlagten
Einkommen vor dem Kriege (§§ 4, 5, 10) ein Betrag hinzu
gerechnet wird, der einer jährlichen Verzinsung von 5 vom
Hundert dieses Vermögens entspricht. Hat der Abgabepflich
tige nach dem bezeichneten Zeitpunkt durch einen der im § 3
Abs. 1 Nr. 1—3 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916
bezeichneten Anfälle eine Rente erworben, so kann er ver
langen, datz dem veranlagten Einkommen vor dem Kriege
(§§ *. 5, 10) der Jahresbetrag der Rente zugerechnet wird.
Das gleiche kann der Abgabepflichtige verlangen für eine
Rente oder 5 vom Hundert einer Kapitalabfindung, die als
Entschädigung für die durch Unfall oder Verschulden eines
Strutz, Bermögenszuwachs und Kriegsabgabe. 22