Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

das  von  ihm  angegebene,  durch  die  österreichische  Veranlagung  belegte  Einkommen, ­
  für  dessen  richtige  Berechnung  er  durch  Bezugnahme  auf  Bestallungsdekrete, ­
  Bankberechnungen  und  eigene  Rechnungsbücher...  weitere  Beweise
angeboten  hat,  ...tatsächlich  bezogen  hat,  ist  ...  unbedenklich  als  nachgewiesen
anzusehen".
c)  Der  Nachweis  kann  durch  jedes  an  sich  geeignete  Beweismittel  erbracht ­
  werden,  u.  a.  auch  durch  eidesstattliche  Versicherung  selbst  wenn  das  betreffende ­
  Landeseinkommensteuerrecht  diese  für  die  Einkommensteuer  als  zulässiges ­
  Beweismittel  nicht  anerkennt  <RFH.  I  A  100  v.  22.  Sept.  1919).
Allzu  strenge  Anforderungen  an  den  Nachweis  werden  überhaupt  nicht  zu  stellen
sein,  wenn  nicht  die  besonderen  Verhältnisse  des  Einzelfalls  zu  Mißtrauen  Anlaß ­
  geben.  Vgl.  im  übrigen  vorstehend  unter  1  d.
d)  Daß  dem  Abgabepflichtigen  die  Wahl  zwischen  dem  Einkommen  von
1913  und  dem  Durchschnittseinkommen  von  1911,  1912,  1913  gelassen  wird,
entspricht  dem  §  4  Abs.  3.
e)  Unter  „Jahre"  i.  S.  des  §  5  wird  man  stets  Kalenderjahre  zu  verstehen ­
  haben.  Denn  wenn  auch  der  Abgabepflichtige  von  den  Kalenderjahren
abweichende  Betriebsjahre  hat,  so  ist  doch  nicht  ersichtlich,  welches  derselben  als
das  Jahr  1911,  1912  oder  1913  anzusehen  ist;  in  solchen  Fällen  müssen,  um  das
Einkommen  eines  Kalenderjahres  zu  ermitteln,  diejenigen  Bruchteile  des  Einkommens ­
  jedes  in  das  Kalenderjahr  hineinragenden  Betriebsjahres  zusammengerechnet ­
  werden,  die  von  dem  letzteren  der  Zeit  nach  dem  betreffenden  Kalenderjahr ­
  angehören.  Hätte  z.  B.  der  Abgabepflichtige  die  Betriebsjahre  gehabt
1.  Juli  1910  bis  30.  Juni  1911,  1.  Juli  1911  bis  31.  Dez.  1911,  1.  Januar  1912
bis  31.  Dez.  1912,1.  Jan.  1913  bis  31.  Okt.  1913  und  1.  Nov.  1913  bis  31.  Okt.
1914  und  in  diesen  5  Betriebsjahren  Einkommen  von  50  000,  30  000,  80  000,
85  000  und  60  000  M.,  dann  betrüge  sein  Einkommen  1911:  --poo  +  gg  qqq
--  55  000,  1912  :  80  000  und  1913:  85  000  +  60  000  |  =  105  000,  der  Durchschnitt
  also  80  000  M.
§  6  Hat  der  Abgabepflichtige  nach  dem  für  die  letzte
Friedensveranlagung  (§  4  Abs.  1  und  2)  matzgebenden  Stichtag ­
  oder  nach  dem  späteren  Eintritt  der  Steuerpflicht  (§  5)
Einkommen  aus  Vermögen  erlangt,  das  nach  diesem  Zeitpunkt
durch  einen  der  im  §  3  Abs.  1  Nr.  1—3  des  Kriegssteuergesetzes
vom  21.  Juni  1916  (RGBl.  S.  561)  bezeichneten  Anfälle  erworben ­
  worden  ist,  so  kann  er  verlangen,  datz  dem  veranlagten
Einkommen  vor  dem  Kriege  (§§  4,  5,  10)  ein  Betrag  hinzugerechnet ­
  wird,  der  einer  jährlichen  Verzinsung  von  5  vom
Hundert  dieses  Vermögens  entspricht.  Hat  der  Abgabepflichtige ­
  nach  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  durch  einen  der  im  §  3
Abs.  1  Nr.  1—3  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916
bezeichneten  Anfälle  eine  Rente  erworben,  so  kann  er  verlangen, ­
  datz  dem  veranlagten  Einkommen  vor  dem  Kriege
(§§  *.  5,  10)  der  Jahresbetrag  der  Rente  zugerechnet  wird.
Das  gleiche  kann  der  Abgabepflichtige  verlangen  für  eine
Rente  oder  5  vom  Hundert  einer  Kapitalabfindung,  die  als
Entschädigung  für  die  durch  Unfall  oder  Verschulden  eines
Strutz,  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  22
            
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