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daß der § 8 dasselbe wie der § 4 meint; vgl. daher die Erläuterungen zu § 4
unter II 2 a. Vgl. auch dort die übrigen Erläuterungen unter II.
§ 8. Bei Feststellung des Kriegseinkommens der Offiziere,
Sanitäts- und Beterinäroffiziere sowie der oberen Militärbeamten
ist deren Diensteinkommen abzüglich des als Entschädigung
für den Dienstaufwand festgesetzten Betrags zu
berücksichtigen.
Entw. $ 9 (unverändert!. — Bollz.Anw. Art. 16.
Inhalt.
I. Entstehung. Bedeutung und sub- II. Objektive Tragweite und Ausjcktive
Tragweite des § 9 .... 345 führung des $ 9 345
I Entstehung, Bedeutung und subjektive Tragweite des § 9.
Der Reichsfinanzhof hat, vom Reichsschatzamt um ein Gutachten darüber
ersucht, ob der § 9 KAG. 1918 sich auch auf Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere
der Reserve und Landwehr, seither zur Disposition gestellte oder verabschiedete,
im Kriege aber wieder verwendete Offiziere, Sanitäts- und Veterinäroffiziere
und obere Militärbeamte sowie vorübergehend in Stellen von
oberen Militärbeamten verwendete Personen beziehe, in einem Gutachten I C 2
v. 14. Jan. 1919 (Amtl. Sammt, der E. und Gutachten 1 B 27ff.) diese Frage
bejaht. Dasselbe gilt für § 9 KAG. 1919.
II. Objektive Tragweite und Ausführung des § 9.
1. Bei Veranlagung der int § 9 bezeichneten Militärpersonen zur Einkommensteuer
für das nach § 8 maßgebende Steuerjahr war ihr militärisches
Diensteinkommen, wenn sie zu einem in der Kriegsformation gehörigen
Teile des Heeres oder der Marine gehörten, gemäß § 46 Abs. 2 des Reichsmilitär,
gef. und den ihm folgenden Landeseinkommensteuerges. als von der Besteuerung
ausgeschlossen außer Ansatz zu lassen. Der § 9 ordnet behufs Feststellung des
dem Friedenseinkommen gegenüberzustellenden Kriegseinkommens die Hinzurechnung
jenes Militäreinkommens zu dem sonstigen Kriegseinkommen bzw.,
wenn ein solches nicht vorhanden war, den Ansatz des Militäreinkommens als
Kriegseinkommen an.
8. Abgesehen von dieser „Berücksichtigung" des Diensteinkommens hat aber
die Einkommensteuerveranlagung der Offiziere usw. unverändert
zu bleiben. Es ist nicht zulässig, Fehler, die bei deren Veranlagung hinsichtlich
ihres einkommensteuerpflichtigen Einkommens oder in anderer Hinsicht
untergelaufen sind, auf Grund des § 9 richtigzustellen. War der Offizier
usw. z. B. nach einem Privateinkommen von 4000 M. veranlagt, während es,
wie nachträglich wahrgenommen, 5000 M. betrug, und beläuft sich sein Diensteinkommen
abzüglich Dienstaufwand auf 8000 M., so ist das Kriegseinkommen
nach § 9 auf 12 000 und nicht auf 13 000 M. festzustellen, sofern es bei der unrichtigen
Einkommensteuerveranlagung verblieben ist und nicht etwa eine Nachveranlagung
stattgefunden hat (§ 10 Abs. 2). Hat aber keine Einkommensteuer-