Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88  8,  9.

345

daß  der  §  8  dasselbe  wie  der  §  4  meint;  vgl.  daher  die  Erläuterungen  zu  §  4
unter  II  2  a.  Vgl.  auch  dort  die  übrigen  Erläuterungen  unter  II.

§  8.  Bei  Feststellung  des  Kriegseinkommens  der  Offiziere,
Sanitäts-  und  Beterinäroffiziere  sowie  der  oberen  Militärbeamten ­
  ist  deren  Diensteinkommen  abzüglich  des  als  Entschädigung ­
  für  den  Dienstaufwand  festgesetzten  Betrags  zu
berücksichtigen.
Entw.  $  9  (unverändert!.  —  Bollz.Anw.  Art.  16.

Inhalt.
I.  Entstehung.  Bedeutung  und  sub-  II.  Objektive  Tragweite  und  Ausjcktive
  Tragweite  des  §  9  ....  345  führung  des  $  9  345

I  Entstehung,  Bedeutung  und  subjektive  Tragweite  des  §  9.
Der  Reichsfinanzhof  hat,  vom  Reichsschatzamt  um  ein  Gutachten  darüber
ersucht,  ob  der  §  9  KAG.  1918  sich  auch  auf  Offiziere,  Sanitäts-  und  Veterinäroffiziere ­
  der  Reserve  und  Landwehr,  seither  zur  Disposition  gestellte  oder  verabschiedete, ­
  im  Kriege  aber  wieder  verwendete  Offiziere,  Sanitäts-  und  Veterinäroffiziere ­
  und  obere  Militärbeamte  sowie  vorübergehend  in  Stellen  von
oberen  Militärbeamten  verwendete  Personen  beziehe,  in  einem  Gutachten  I  C  2
v.  14.  Jan.  1919  (Amtl.  Sammt,  der  E.  und  Gutachten  1  B  27ff.)  diese  Frage
bejaht.  Dasselbe  gilt  für  §  9  KAG.  1919.

II.  Objektive  Tragweite  und  Ausführung  des  §  9.
1.  Bei  Veranlagung  der  int  §  9  bezeichneten  Militärpersonen  zur  Einkommensteuer ­
  für  das  nach  §  8  maßgebende  Steuerjahr  war  ihr  militärisches
  Diensteinkommen,  wenn  sie  zu  einem  in  der  Kriegsformation  gehörigen
Teile  des  Heeres  oder  der  Marine  gehörten,  gemäß  §  46  Abs.  2  des  Reichsmilitär,
gef.  und  den  ihm  folgenden  Landeseinkommensteuerges.  als  von  der  Besteuerung
ausgeschlossen  außer  Ansatz  zu  lassen.  Der  §  9  ordnet  behufs  Feststellung  des
dem  Friedenseinkommen  gegenüberzustellenden  Kriegseinkommens  die  Hinzurechnung ­
  jenes  Militäreinkommens  zu  dem  sonstigen  Kriegseinkommen  bzw.,
wenn  ein  solches  nicht  vorhanden  war,  den  Ansatz  des  Militäreinkommens  als
Kriegseinkommen  an.
8.  Abgesehen  von  dieser  „Berücksichtigung"  des  Diensteinkommens  hat  aber
die  Einkommensteuerveranlagung  der  Offiziere  usw.  unverändert
zu  bleiben.  Es  ist  nicht  zulässig,  Fehler,  die  bei  deren  Veranlagung  hinsichtlich ­
  ihres  einkommensteuerpflichtigen  Einkommens  oder  in  anderer  Hinsicht ­
  untergelaufen  sind,  auf  Grund  des  §  9  richtigzustellen.  War  der  Offizier
usw.  z.  B.  nach  einem  Privateinkommen  von  4000  M.  veranlagt,  während  es,
wie  nachträglich  wahrgenommen,  5000  M.  betrug,  und  beläuft  sich  sein  Diensteinkommen ­
  abzüglich  Dienstaufwand  auf  8000  M.,  so  ist  das  Kriegseinkommen
nach  §  9  auf  12  000  und  nicht  auf  13  000  M.  festzustellen,  sofern  es  bei  der  unrichtigen ­
  Einkommensteuerveranlagung  verblieben  ist  und  nicht  etwa  eine  Nachveranlagung ­
  stattgefunden  hat  (§  10  Abs.  2).  Hat  aber  keine  Einkommensteuer-
            
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