Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  10.

bei  denen  der  Steuersatz  für  verschieden  große  Mengen  von  Steuereinheiten,
sofern  sie  sich  nur  zwischen  bestimmten  Mindest-  und  Höchstbeträgen  halten,
derselbe  bleibt,  liegt  gerade  darin,  daß  gewisse  Fehlergrenzen  bei  der  Veranlagung ­
  und  mäßige  Differenzen  zwischen  den  Angaben  der  Steuerpflichtigen  und
den  Annahmen  der  Steuerbehörden  ohne  Einfluß  auf  deren  Ergebnis  bleiben
und  dadurch  die  Zahl  der  Rechtsmittel  verringert  wird.  Dieser  Gestaltung  der
Einkommensteuern  trägt  nun  der  §  10  Abs.  1  Rechnung,  indem  er  anordnet,  daß,
wenn  die  Veranlagung  nur  auf  Festsetzung  einer  Steuerstuse,  nicht  eines  ziffernmäßig ­
  genau  bestimmten  Einkommens  lautet,  als  festgestellt  das  niedrigste  Einkommen ­
  gilt,  das  in  die  Steuerstufe  hineinragt,  in  der  der  Abgabepflichtige  zur
Einkommensteuer  veranlagt  ist,  und  dieser  Mindestbetrag  also  als  Friedens-  oder
Kriegseinkommen  in  die  ^Berechnung  der  KA.  eingestellt  wird,  gleichviel,  wie
hoch  der  Abgabepflichtige  das  Einkommen  deklariert  hat  und  wie  hoch  die  Steuerbehörde ­
  es  'bei  der  Festsetzung  der  Steuerstufe  angenommen  hat.
2.  Wie  also  der  Abs.  1  gewissermaßen  eine  Erläuterung  des  Begriffes  des
„veranlagten"  Einkommens,  so  enthält  der  Abs.  2  eine  solche  des  Begriffes  der
„allgemeinen  Jahresveranlagung"  im  §  4  und  des  ihm  gleichbedeutenden  der
„Jahresveranlagung"  im  §  8  insofern,  als  er  klarstellt,  daß  nachträgliche  Änderungen ­
  der  bei  der  allgemeinen  Jahresveranlagung  getroffenen  Steuerfestsetzungen ­
  als  innerhalb  der  allgemeinen  Veranlagung  getroffen  zu  behandeln  sind.
II.  Zu  Abs.  1.
1.  Sowohl  der  Abs.  1  wie  der  Abs.  2  beziehen  sich  ebenso  auf  das  Kriedenstoie
  auf  bad  Kriegseinkommen.  In  der  Anwendung  auf  das  Friedensein,
kommen  wirkt  der  Abs.  1  zu  ungunsten,  in  derjenigen  auf  das  Kriegseinkommen
zugunsten  des  Abgabpflichtigen.  Er  wirkt  verschieden,  wenn  die  Friedens-  und
die  Kriegsveranlagung  nach  Gesetzen  mit  verschiedenen  Steuerstufen  erfolgt  sind.
Beispielsweise  wird  nach  §  10  ein  Einkommen  von  22  400  M.,  wenn  in  Bayern
veranlagt,  mit  22001,  wenn  in  Preußen  veranlagt,  mit  21501  M.  in  Rechnung
gestellt.  In  der  Anwendung  auf  das  Friedenseinkommen  wirkt  also  der  §  10
für  den  Abgabepflichtigen  um  so  nachteiliger,  in  der  Anwendung  auf  das  Kriegseinkommen ­
  um  so  vorteichafter,  je  größer  die  Einkommensteuerstufen  nach  dem
maßgebenden  Landesges.  sind,  und  umgekehrt,  und  er  führt  ferner  zu  einer  Begünstigung ­
  der  Abgabepflichtigen,  deren  Friedenseinkommen  zur  Sink  St.  nach
einem  Landesges.  mit  kleineren  und  deren  Kriegseinkommen  nach  einem  Ges.  mit
größeren  Stufen  veranlagt  ist,  und  umgekehrt.  Beispiel:  A,  B,  C  und  D  sind  nach
einem  Friedenseinkommen  von  24  400  und  einem  Kriegseinkommen  von  50900  M.
veranlagt,  aber  A  nach  beidem  in  Preußen,  B  nach  beidem  in  Bayern,  C  bei
der  Friedensveranlagung  in  Bayern,  bei  der  Kriegsveranlagung  in  Preußen,
D  bei  jener  in  Preußen,  bei  dieser  in  Bayern:  dann  berechnet  sich  das  Mehreinkommen
  für  A  auf  50  001  —  23  501  ---  26  500,  für  B  auf  51  001  —  24  001
=  27  000,  für  C  auf  50  001  —  24  001  --  26  000,  für  D  auf  51001  —  23  501
--  27  500  M.,  trotzdem  alle  vier  tatsächlich  dasselbe  Mehreinkommen  gehabt
haben.  Danach  können  sich  unter  Umständen  trotz  tatsächlich  gleichen  Mehreinkommens ­
  sogar  Verschiedenheiten  in  der  Staffelung  nach  §  12  KAG.  ergeben.
2.  Stier-Somlo  KÄG.  1918  Anm.  2Ae  zu  §  4  nimmt  an,  der  z  10
Abs.  1  sei  nicht  anwendbar,  wenn  die  Einkommensteuerveranlagung  nickt  schon
durch  den  Veranlagungsbescheid,  sondern  erst  durch  eine  Rechtsmittelentscheidung
  rechtskräftig  geworden  sei.  Diese  Annahme  ist  nur  dann  zutreffend,
wenn  der  Spruch  der  Rechtsmittelinstanz  auf  Festsetzung  nicht  einer  Steuerstufe, ­
  sondern  eines  ziffernmäßig  genau  bestimmten  Gnkommens  lautet.  Eine
            
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