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Kriegsabgabegesetz 1919. § 10.
bei denen der Steuersatz für verschieden große Mengen von Steuereinheiten,
sofern sie sich nur zwischen bestimmten Mindest- und Höchstbeträgen halten,
derselbe bleibt, liegt gerade darin, daß gewisse Fehlergrenzen bei der Veranlagung
und mäßige Differenzen zwischen den Angaben der Steuerpflichtigen und
den Annahmen der Steuerbehörden ohne Einfluß auf deren Ergebnis bleiben
und dadurch die Zahl der Rechtsmittel verringert wird. Dieser Gestaltung der
Einkommensteuern trägt nun der § 10 Abs. 1 Rechnung, indem er anordnet, daß,
wenn die Veranlagung nur auf Festsetzung einer Steuerstuse, nicht eines ziffernmäßig
genau bestimmten Einkommens lautet, als festgestellt das niedrigste Einkommen
gilt, das in die Steuerstufe hineinragt, in der der Abgabepflichtige zur
Einkommensteuer veranlagt ist, und dieser Mindestbetrag also als Friedens- oder
Kriegseinkommen in die ^Berechnung der KA. eingestellt wird, gleichviel, wie
hoch der Abgabepflichtige das Einkommen deklariert hat und wie hoch die Steuerbehörde
es 'bei der Festsetzung der Steuerstufe angenommen hat.
2. Wie also der Abs. 1 gewissermaßen eine Erläuterung des Begriffes des
„veranlagten" Einkommens, so enthält der Abs. 2 eine solche des Begriffes der
„allgemeinen Jahresveranlagung" im § 4 und des ihm gleichbedeutenden der
„Jahresveranlagung" im § 8 insofern, als er klarstellt, daß nachträgliche Änderungen
der bei der allgemeinen Jahresveranlagung getroffenen Steuerfestsetzungen
als innerhalb der allgemeinen Veranlagung getroffen zu behandeln sind.
II. Zu Abs. 1.
1. Sowohl der Abs. 1 wie der Abs. 2 beziehen sich ebenso auf das Kriedenstoie
auf bad Kriegseinkommen. In der Anwendung auf das Friedensein,
kommen wirkt der Abs. 1 zu ungunsten, in derjenigen auf das Kriegseinkommen
zugunsten des Abgabpflichtigen. Er wirkt verschieden, wenn die Friedens- und
die Kriegsveranlagung nach Gesetzen mit verschiedenen Steuerstufen erfolgt sind.
Beispielsweise wird nach § 10 ein Einkommen von 22 400 M., wenn in Bayern
veranlagt, mit 22001, wenn in Preußen veranlagt, mit 21501 M. in Rechnung
gestellt. In der Anwendung auf das Friedenseinkommen wirkt also der § 10
für den Abgabepflichtigen um so nachteiliger, in der Anwendung auf das Kriegseinkommen
um so vorteichafter, je größer die Einkommensteuerstufen nach dem
maßgebenden Landesges. sind, und umgekehrt, und er führt ferner zu einer Begünstigung
der Abgabepflichtigen, deren Friedenseinkommen zur Sink St. nach
einem Landesges. mit kleineren und deren Kriegseinkommen nach einem Ges. mit
größeren Stufen veranlagt ist, und umgekehrt. Beispiel: A, B, C und D sind nach
einem Friedenseinkommen von 24 400 und einem Kriegseinkommen von 50900 M.
veranlagt, aber A nach beidem in Preußen, B nach beidem in Bayern, C bei
der Friedensveranlagung in Bayern, bei der Kriegsveranlagung in Preußen,
D bei jener in Preußen, bei dieser in Bayern: dann berechnet sich das Mehreinkommen
für A auf 50 001 — 23 501 --- 26 500, für B auf 51 001 — 24 001
= 27 000, für C auf 50 001 — 24 001 -- 26 000, für D auf 51001 — 23 501
-- 27 500 M., trotzdem alle vier tatsächlich dasselbe Mehreinkommen gehabt
haben. Danach können sich unter Umständen trotz tatsächlich gleichen Mehreinkommens
sogar Verschiedenheiten in der Staffelung nach § 12 KAG. ergeben.
2. Stier-Somlo KÄG. 1918 Anm. 2Ae zu § 4 nimmt an, der z 10
Abs. 1 sei nicht anwendbar, wenn die Einkommensteuerveranlagung nickt schon
durch den Veranlagungsbescheid, sondern erst durch eine Rechtsmittelentscheidung
rechtskräftig geworden sei. Diese Annahme ist nur dann zutreffend,
wenn der Spruch der Rechtsmittelinstanz auf Festsetzung nicht einer Steuerstufe,
sondern eines ziffernmäßig genau bestimmten Gnkommens lautet. Eine