Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  IO.

stufe,  in  welcher  der  Steuerpflichtige  zur  Eink.St.  veranlagt  ist,  also  selbst
dann,  wenn  die  Veranlagung  in  einer  anderen  als  der  dem  von  der
Steuerbehörde  angenommenen  Einkomme«  entsprechenden  Stenerstnfe
  erfolgt  ist.  Letzteres  geschieht  z.  B.,  wo  die  sog.  Kindcrprivilegien  in  dem
Abzüge  bestimmter  Beträge  von  dem  steuerpflichtigen  Einkommen  bestehen,  wenn
hierdurch  die  Bersetzung  in  eine  niedrigere  Steuerstufe  eintritt.  Dagegen  bandelt ­
  es  sich  nach  dem  Wortlaute  der  §§  19,  20  pr.  Eink.St.G.  nicht  um  die  S3  ersetzung
  des  Steuerpflichtigen  in  eine  niedrigere  als  die  seinem  Einkommen  entsprechende ­
  Steuerstufe,  sondern  nur  um  die  „Erinäßigung  des  Steuersatzes",
d  h  die  Anwendung  des  Steuersatzes  einer  niedrigeren  Stufe  auf  Steuerpflichtige ­
  einer  höheren  Stufe,  nicht  anders,  als  wenn  z.  B.  das  Ges.  die  Ermäßigung
des  Steuersatzes  der  dem  Einkommen  entsprechenden  Stufe  um  einen  Bruchteil ­
  vorschriebe;  a.  A.  Becher-Liebes,  Anm.  2  zu  §  10.  Zweifelhafter  liegt
die  Sache  z.  B.  nach  §  19  bahr.  Eink.St.G.,  wo  nicht  von  Ermäßigung  der
Steuersätze,  sondern  von  solchen  des  Steuerpflichtigen  um  „Tarifstufen"  fcir
Rede  ist.  Doch  ist  die  Verschiedenheit  der  Fassung  nicht  derart,  daß  man  aus
ihr  heraus  zu  einer  verschiedeneir  Auslegung  gelangen  müßte.

III.  Die  nach  Abs.  2  zu  berücksichtigenden  Änderungen
der  Veranlagung.
1.  Der  Abs.  2  schreibt  Berücksichtigung  von  im  Rechtsmittelverfahren,
durch  Neu-  oder  Nachveranlagung  oder  Verwaltungswege  herbeigeführten  Berichtiaunge«
  der  maßgebenden  landesgesetzlichen  Jahresveranlagungen  vor.
Eine  Berichtigung"  ist  nur  die  Richtigstellung  von  etwas  Unrichtigem,  also
einer  'Veranlagung,  die,  wenn  bei  ihr  richtig  verfahren  tvorden  wäre,  hätte
anders  erfolgen  müssen.  Daraus  folgt,  daß  die  Frage  der  Richtigkeit  oder
Unrichtigkeit  nach  den  Verhältnissen  zur  Zeit  der  Veranlagung  zu  beurteilen  ist,
eine  Berichtigung  also  nur  vorliegt,  wenn  die  Veranlagung  geändert  wird,
weil  diese  bei  zutreffender  Feststellung  und  richtiger  Würdigung  der  damaligen
tatsächlichen  und  rechtlichen  Verhältnisse  zu  einem  anderen  Ergebnisse,  nämlich
demjenigen  hätte  gelangen  müssen,  zu  dem  die  „Berichtigung"  gelangt.  Das
gilt  ebenso  für  die  Berichtigung  im  Rechtsmittelverfahren,  durch  Neu-  oder
Nachveranlagung,  wie  für  die  im  Verwaltungswege  i.  S.  des  §10  Abs  2.
Dagegen  fällt  nicht  unter  §10  Abs.  2,  ist  also  nicht  zu  berücksichtigen,  eine  Ermäßigung ­
  oder  Erhöhung  der  veranlagten  Steuer  wegen  im  Laufe  des  Steuerjahrs
nach  der  Veranlagung  eingetretener  Änderungen,  auch  nicht  eine  Zugangs-Veranlagung
  wegen  Eintritts  oder  eine  Abgangsstellung  wegen  Erlöschens  der
Steuerpflicht  im  Laufe  des  Steuerjahres  (vgl.  z.  B.  §§  62—64  Pr.  Eink.St.G.).
Ebenso  RFH.  Samml.  1  A  ©.  243.
2.  Über  die  Begriffe  „Renveranlagnug"  und  „Rachveranlagnng^
vgl.  Erläuterungen  II  zu  §30  VZAG.  Da  die  „Nachveranlagung"  in
dem  Sinne,  in  dem  sie  von  den  Reichssteuergesetzen  von  der  „Neuveranlagung
unterschieden  wird,  die  Nachholung  einer  zu  Unrecht  überhaupt  unterbliebenen
Veranlagung  ist,  paßt  aus  sie  der  Wortlaut  des  §  10  Abs.  2  überhaupt  nicht,
da  hier  nur  von  Berichtigung  einer  Veranlagung,  also  einer  schon  erfolgten
Veranlagung  die  Rede  ist.  Es  ist  aber  klar,  daß  hier  nur  eine  der  so  häufigen
Flüchtigkeiten  des  Gesetzgebers  in  der  Aiisdrucksweise  vorliegt,  an  der  eine
nicht  am  Wortlaut  haftende  Auslegung  keinen  Anstoß  zu  nehmen  hat,  da  der
Wortlaut  eine  der  zweifellosen  Absicht  des  Gesetzgebers  gerecht  werdende  Auslegung ­
  nicht  geradezu  verbietet.
            
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