Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Zu  Abs.  1.  §  10.

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solche  Formulierung  des  Spruchs  würde  aber  dort,  wo  das  Eink.StG.  nur  die
Veranlagung  des  Steuerpflichtigen  zu  dem  Steuersätze  einer  Steuerstufe
kennt,  mit  dem  Ges.  nicht  konform  sein  und  dürfte  daher  in  solchen  Ländern
auch  nicht  üblich  gewesen  sein.  Insoweit  ist  Maß  manns  Polemik  gegen  Stier-So
  mlo  im  St.A.  1918,  327  beizutreten.
3.  Die  Hinzurechnung  «ach  §  6  hat  zu  dem  nach  §  10  Abs.  1  auf  den
Mindestbetrag  der  Einkommensteuerstufe  herabgesetzten,  nicht  zu  dem  tatsächlich ­
  ermittelten  Friedenseinkommen  zu  geschahen.  Das  ergibt  sich  aus  der  Allegierung ­
  nicht  nur  der  §§  4,  5,  sondern  auch  des  §  10  hinter  den  Worten  „vor
dem  Kriege  veranlagten  Einkommen"  int  §  6.
Wie  steht  es  aber  bei  Anwendung  des  §9?  Maß  mann  (im  St.A.  1918,
327)und  Koppe-Barnhagen  (KAG.  1919  S.269)  beantworten  die  Frage  i.  S.
der  Hinzurechnung  des  Diensteinkommens  zu  dem  Stufenmindestbetrage,  die
Schriftleitung  des  St.A.  o.  a.  O.  in  dem  der  Hinzurechnung  zu  dem  tatsächlichen ­
  Einkommen  und  der  Herabsetzung  der  sich  ergebenden  Summe  auf  den
Mindestbctrag  der  Stufe,  in  die  jene  Summe  von  steuerpflichtigem  Einkommen
und  Dicnsteinkommen  fällt.  Der  pr.  Finanzminister  hat  sich  in  einem  Erlaß
vom  25.  Nov.  1918  (Finanz-Ministerialblatt  S.  378)  mit  Recht  in  demselben  Sinne
wie  Maßmann  ausgesprochen.  Für  die  entgegengesetzte  Ansicht  spricht  zwar
folgendes:  Im  §  9,  der  denn  auch  nicht,  wie  §  6,  von  einer  „Hinzurechnung"  des
Diensteinkommens  zu  dem  einkommensteuerpflichtigen  Einkommen,  sondern  von
der  „Berücksichtigung"  jenes  bei  Feststellung  des  Kriegseinkommens  spricht,
handelt  es  sich,  anders  wie  im  §  6,  um  eine  Berichtigung  der  Einkommensteuerveranlagung, ­
  wenn  auch  nur  durch  Berücksichtigung  dieser  außer  Ansatz
  gebliebenen  Bezüge.  Dann  aber  wäre  §  10  Abs.  1  erst  anzuwenden,  nachdem
das  sich  einschließlich  der  Dienstbezüge  ergebende  Einkommen,  nach  dem  der
Abgabepflichtige  zur  Eink.St.  veranlagt  sein  würde,  wenn  das  Diensteinkommen
nicht  steuerfrei  wäre,  und  die  Steuerstufe,  in  die  jenes  erhöhte  Einkommen
fällt,  festgestellt  ist.  War  z.  B.  ein  Offizier  in  Preußen  nach  einem  Privateinkommen ­
  von  15  450  M.  zur  Eink.St.  veranlagt  und  beträgt  sein  nach  §  9  zu  berücksichtigendes ­
  Diensteinkommen  10  520  M.,  so  wäre  sein  Kriegseinkommen
auf  25  501  M.,  nicht  auf  (14  501  +  10  520  =)  25  021  M.  zu  beziffern.  Aber
das  einkommensteuerpflichtige  Einkommen  plus  Diensteinkommen  ist  kein  Einkommen, ­
  nach  dem  der  Abgabepflichtige  in  einer  Steuerstufe  zur  Eink.St.  veranlagt ­
  ist,  und  hat  eine  Veranlagung  des  Offiziers  zur  Eink.St.  überhaupt  nicht
stattgefunden,  dann  ist  der  §  10  seinem  Wortlaut  nach  gar  nicht  anwendbar.  Anwendung ­
  verträgt  er  danach  nur  hinsichtlich  desjenigen  Einkommens,  nach  dem
eine  endgültige  Veranlagung  zur  Eink.St.  stattgefunden  hat,  und  das  ist  nur
das  Einkommen  ohne  Berücksichtigung  des  §  9.  Der  Ansicht  des  pr.  Finanzministeriums ­
  ist  also  beizupflichten.
4.  Ist  der  Abgabepflichtige  mit  den  Bestandteilen  seines  Einkommens  in
mehrere«  Ländern  zur  Eink.St.  veranlagt,  und  sind  daher  die  den  Beranlagungen
  zugrunde  gelegten  Teileinkommen  zusammenzurechnen,  so,  ist  der  §  10
Abs.  1  auf  die  einzelnen  Veranlagungen  anzuwenden ;  denn  die  Zusammenzählung
der  Ergebnisse  der  Veranlagungen  nach  den  Teileinkommen  ist  keine  solche  nach
dem  Gesamteinkommen,  geschweige  denn  eine  „endgültige",  und  es  wäre  ja  auch
nicht  abzusehen,  die  Stufen  welches  Eink.St.Gesetzes  auf  das  Gesamteinkommen
anzuwenden  wären.  War  z.  B.  ein  Abgabpflichtiger  in  Preußen  nach  einem
Einkommen  von  37  480  und  in  Bayern  nach  einem  solchen  von  24  800  M.  veranlagt,
  so  gilt  als  festgestellt  ein  Einkommen  von  36  501  +  24  501  —  61  002  M.
5.  Hat  eine  rechtskräftige  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Einkommens
nicht  stattgefunden,  so  gilt  als  festgestellt  das  niedrigste  Einkommen  der  Steuer-
            
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