III. Die nach Abs. 2 zu berücksicht. Änderungen d. Veranlagung. § IO. 351
3. Wird die auf den Ehemann veranlagte Eink.St. nach dessen Tode in
Abgang gestellt (§ 64 Pr. Eink.St.G., Art. 86 II, 87 S. 3 Ausf.Anw. v. 25. Juli
1904) und von dem Tage ab die Witwe neuveranlagt, so liegt hierin keine
Berichtigung der veranlagten Steuer des Ehemanns. Die Abgangstellung der
Steuer vom ersten des auf den Tod folgenden Monats mußte erfolgen, weil
das Steuersubjekt fortgefallen war und das Einkommen nach gesetzlicher Vorschrift
von da ab in der Person der Erben versteuert werden mußte. Sie hatte
aber nicht zur Folge, daß das Jahreseinkommen, zu dem der Ehemann veranlagt
worden war, einer Nachprüfung unterzogen wurde. Nur die veranlagte
Steuer mußte in Abgang gestellt werden. Ebenswenig ist die Neuveranlagung
der Witwe eine Berichtigung der erfolgten Veranlagung ihres Ehemanns, da
jene als einem neuen Steuersubjekte gegenüber unabhängig von der letzteren
zu erfolgen hatte (RFH. Samml. 1 A ©. 247).
IV. Unter einer „endgültigen" Veranlagung versteht man gemeinhin
eine solche, die nicht mehr im Wege der ordentlichen Rechtsmittel angefochten
werden kann. Der RFH. hat aber in seinem Urt. I 255 v. 18. Nov. 1919 dem
Wort „endgültig" überhaupt einen anderen Sinn beigemessen, indem er zu der
gleichlautenden Bestimmung im § 10 Abs. 1 KSt.G. 1918 ausführt:
„Allerdings könnte der Wortlaut, nach welchem als festgestellt gilt das
niedrigste Einkommen der Steuerstuse, in welcher der Steuerpflichtige zur
Eink.St. endgültig veranlagt ist, die Annahme nahelegen, daß Voraussetzung
für die Veranlagung zur KA. in den in § 10 Abs. 1 erwähnten Fällen der rechtskräftige
Abschluß des Veranlagungsverfahrens, in welchem die Steuerstufe ermittelt
wird, sein solle. Diese Auffassung ist indessen unzutreffend, wie die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt. § 10 KAG. ist, wie die ganze Materie
der Mehreinkommenbesteuerung von Einzelpersonen, erst in den Ausschußverhandlungen
des Reichstags in den Gesetzentwurf eingefügt. Als Vorbild -
haben unzweifelhaft gedient die Bestimmungen des Entw. eines Kriegsgewinnsteuerges.,
welcher zum Erlaß des KSt.G. v. 21. Juni 1916 geführt hat (RTDrucks.
13. Leg.Per. II. Session 1914/16 Nr. 223). Dort waren die entsprechenden
Bestimmungen für das Friedenseinkommen vorgeschlagen im § 13 Abs. 1, 3
und 4, welche lauteten: ,Ms Jahreseinkommen vor dem Kriege (§ 12) gilt das
steuerpflichtige Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige bei der letzten
allgemeinen landesgesetzlichen Jahresveranlagung auf Grund der Einkommensverhältnisse,
wie sie vor Ausbruch des Krieges bestanden, zur Eink.St. veranlagt
worden ist Wenn eine rechtskräftige Feststellung des steuerpflichtigen
Einkommens nicht stattfindet, so gilt als festgestellt das niedrigste Einkommen
der Steuerstufe, in welcher der Steuerpflichtige zur Eink.St. endgültig veranlagt
ist. Eine im Rechtsmittelverfahren durch Neu- oder Nachveranlagung oder im
Verwaltungswege herbeigeführte Berichtigung der maßgebenden landesgesetzlichen
Jahresveranlagung ist zu berücksichtigen.' Durch § 15 Abs. 3 des Entw.
waren diese Bestimmungen für die Feststellung des Kriegseinkommens für
anwendbar erklärt. In der Begr. zu § 13 Abs. 3 (Drucks. Nr. 223 S. 23) ist zu
§§ 13 Abs. 3 und 15 Abs. 3 verwiesen auf § 31 Abs. 1 Satz 2 des WBG., welcher
lautet: ,Äls festgestellt wird das niedrigste Einkommen der Steuerstufe angenommen,
in welcher der Steuerpflichtige zur Eink.St. veranlagt ist und, falls
die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse zu einer Steuerermäßigung geführt
hat, das niedrigste Einkommen der Steuerstufe, in welcher der Steuerpflichtige
ohne diese Berücksichtigung zu veranlagen gewesen wäre.' Hier war
also für diejenigen Fälle, in denen bei der tatsächlichen Veranlagung nach dem
maßgebenden Landesrecht in Berücksichtigung besonderer persönlicher Verhältnisse,
insbesondere auf Grund von Kinderprivilegien, eine niedrigere Steuer-