Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  nach  Abs.  2  zu  berücksicht.  Änderungen  d.  Veranlagung.  §  IO.  351

3.  Wird  die  auf  den  Ehemann  veranlagte  Eink.St.  nach  dessen  Tode  in
Abgang  gestellt  (§  64  Pr.  Eink.St.G.,  Art.  86  II,  87  S.  3  Ausf.Anw.  v.  25.  Juli
1904)  und  von  dem  Tage  ab  die  Witwe  neuveranlagt,  so  liegt  hierin  keine
Berichtigung  der  veranlagten  Steuer  des  Ehemanns.  Die  Abgangstellung  der
Steuer  vom  ersten  des  auf  den  Tod  folgenden  Monats  mußte  erfolgen,  weil
das  Steuersubjekt  fortgefallen  war  und  das  Einkommen  nach  gesetzlicher  Vorschrift ­
  von  da  ab  in  der  Person  der  Erben  versteuert  werden  mußte.  Sie  hatte
aber  nicht  zur  Folge,  daß  das  Jahreseinkommen,  zu  dem  der  Ehemann  veranlagt ­
  worden  war,  einer  Nachprüfung  unterzogen  wurde.  Nur  die  veranlagte
Steuer  mußte  in  Abgang  gestellt  werden.  Ebenswenig  ist  die  Neuveranlagung
der  Witwe  eine  Berichtigung  der  erfolgten  Veranlagung  ihres  Ehemanns,  da
jene  als  einem  neuen  Steuersubjekte  gegenüber  unabhängig  von  der  letzteren
zu  erfolgen  hatte  (RFH.  Samml.  1  A  ©.  247).
IV.  Unter  einer  „endgültigen"  Veranlagung  versteht  man  gemeinhin
eine  solche,  die  nicht  mehr  im  Wege  der  ordentlichen  Rechtsmittel  angefochten
werden  kann.  Der  RFH.  hat  aber  in  seinem  Urt.  I  255  v.  18.  Nov.  1919  dem
Wort  „endgültig"  überhaupt  einen  anderen  Sinn  beigemessen,  indem  er  zu  der
gleichlautenden  Bestimmung  im  §  10  Abs.  1  KSt.G.  1918  ausführt:
„Allerdings  könnte  der  Wortlaut,  nach  welchem  als  festgestellt  gilt  das
niedrigste  Einkommen  der  Steuerstuse,  in  welcher  der  Steuerpflichtige  zur
Eink.St.  endgültig  veranlagt  ist,  die  Annahme  nahelegen,  daß  Voraussetzung
für  die  Veranlagung  zur  KA.  in  den  in  §  10  Abs.  1  erwähnten  Fällen  der  rechtskräftige
  Abschluß  des  Veranlagungsverfahrens,  in  welchem  die  Steuerstufe  ermittelt ­
  wird,  sein  solle.  Diese  Auffassung  ist  indessen  unzutreffend,  wie  die
Entstehungsgeschichte  der  Vorschrift  ergibt.  §  10  KAG.  ist,  wie  die  ganze  Materie
der  Mehreinkommenbesteuerung  von  Einzelpersonen,  erst  in  den  Ausschußverhandlungen ­
  des  Reichstags  in  den  Gesetzentwurf  eingefügt.  Als  Vorbild  -
haben  unzweifelhaft  gedient  die  Bestimmungen  des  Entw.  eines  Kriegsgewinnsteuerges.,
  welcher  zum  Erlaß  des  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  geführt  hat  (RTDrucks.
13.  Leg.Per.  II.  Session  1914/16  Nr.  223).  Dort  waren  die  entsprechenden
Bestimmungen  für  das  Friedenseinkommen  vorgeschlagen  im  §  13  Abs.  1,  3
und  4,  welche  lauteten:  ,Ms  Jahreseinkommen  vor  dem  Kriege  (§  12)  gilt  das
steuerpflichtige  Jahreseinkommen,  mit  dem  der  Abgabepflichtige  bei  der  letzten
allgemeinen  landesgesetzlichen  Jahresveranlagung  auf  Grund  der  Einkommensverhältnisse, ­
  wie  sie  vor  Ausbruch  des  Krieges  bestanden,  zur  Eink.St.  veranlagt
worden  ist  Wenn  eine  rechtskräftige  Feststellung  des  steuerpflichtigen
Einkommens  nicht  stattfindet,  so  gilt  als  festgestellt  das  niedrigste  Einkommen
der  Steuerstufe,  in  welcher  der  Steuerpflichtige  zur  Eink.St.  endgültig  veranlagt
ist.  Eine  im  Rechtsmittelverfahren  durch  Neu-  oder  Nachveranlagung  oder  im
Verwaltungswege  herbeigeführte  Berichtigung  der  maßgebenden  landesgesetzlichen ­
  Jahresveranlagung  ist  zu  berücksichtigen.'  Durch  §  15  Abs.  3  des  Entw.
waren  diese  Bestimmungen  für  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  für
anwendbar  erklärt.  In  der  Begr.  zu  §  13  Abs.  3  (Drucks.  Nr.  223  S.  23)  ist  zu
§§  13  Abs.  3  und  15  Abs.  3  verwiesen  auf  §  31  Abs.  1  Satz  2  des  WBG.,  welcher
lautet:  ,Äls  festgestellt  wird  das  niedrigste  Einkommen  der  Steuerstufe  angenommen, ­
  in  welcher  der  Steuerpflichtige  zur  Eink.St.  veranlagt  ist  und,  falls
die  Berücksichtigung  persönlicher  Verhältnisse  zu  einer  Steuerermäßigung  geführt ­
  hat,  das  niedrigste  Einkommen  der  Steuerstufe,  in  welcher  der  Steuerpflichtige ­
  ohne  diese  Berücksichtigung  zu  veranlagen  gewesen  wäre.'  Hier  war
also  für  diejenigen  Fälle,  in  denen  bei  der  tatsächlichen  Veranlagung  nach  dem
maßgebenden  Landesrecht  in  Berücksichtigung  besonderer  persönlicher  Verhältnisse,
  insbesondere  auf  Grund  von  Kinderprivilegien,  eine  niedrigere  Steuer-
            
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