Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabcgesetz  ISIS.  §§10,11.

stufe  zugrunde  gelegt  roar,  für  die  Wehrbeitragsveranlagung  diese  Ermäßigung
wieder  auszuschalten.  Der  Grund  roar,  rote  die  Ausschußverhandlungen  ergaben
(vgl.  Komm.Ber.  RTDrucks.  13.  Leg.Per.  I.  Session  1912/13  Nr.  1083  S.  19  a
in  Verbindung  mit  S.  106  Abs.  5,  S.  107  Abs.  7),  daß  das  WBG.  in  §  33  ein
besonderes  Kinderprivileg  eingeführt  hat,  weshalb  es  angemessen  erschien,  die
einzelstaatlichen,  das  Kinderprivileg  berücksichtigenden  Ermäßigungen  nicht  maßgebend ­
  sein  zu  lassen.  Diese  Erwägungen  fielen  für  den  Entw.  des  Kriegsgeroinnsteuerges.
  und  für  das  KAG.  1918  weg.  Deshalb  sollte  hier  in  Abweichung
vom  WBG.  stets  das  endgültig,  also  gegebenenfalls  unter  Berücksichtigung  der
Kinderprivilegien,  festgestellte  Einkommen  maßgebend  sein.  Die  Einfügung  des
Wortes  „endgültig"  vor  „veranlagt"  im  §  10  Abs.  1  KAG.  soll  daher  nur  den
Gegensatz  zu  dem  bei  der  Wehrbeitragsveranlagung  geltenden  Grundsätze  hervorheben, ­
  aber  keine  Sonderbestimmung  für  den  Zeitpunkt  der  Veranlagung  bezüglich ­
  der  Fälle  des  §  10  gegenüber  den  Fällen  des  §  8  KAG.  schaffen.  Danach
bleibt  maßgebend  auch  für  diese  Fälle  die  das  KAG.  1918  beherrschende  Regel,
daß  die  Veranlagung  erfolgen  kann,  sobald  überhaupt  eine  Veranlagung  zur
Landeseinkommensteuer  erfolgt  ist.  Diese  Regel  ergibt  sich  aus  §  8  Abs.  1  in
Verbindung  mit  §  10  Abs.  2.  Wenn  §  8  Abs.  1  neben  den  Fällen,  in  denen  der
Abgabepflichtige  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  worden  ist,  ausdrücklich
die  Fälle  nennt,  in  denen  er  erst  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  wird,
so  geht  das  Ges.  von  der  Möglichkeit  aus,  daß  beide  Veranlagungen  gleichzeitig
erfolgen.  Ebenso  würde  für  die  im  §  10  Abs.  2  vorgesehene  Möglichkeit  einer
nachträglichen  Berichtigung  der  landesrechtlichen  Einkommensteuerveranlagung
im  Rechtsmittelverfahren  kein  Raum  sein,  wenn  diese  Veranlagung  schon  vor
der  Veranlagung  zur  KA.  rechtskräftig  sein  müßte.  Ist  danach  die  erste  Veranlangung
  des  Kriegsabgabepflichtigen  zur  KA.  von  der  Rechtskraft  der  Landeseinkommensteuer ­
  unabhängig,  so  kann  der  Rechtsbeschwerde  auch  nicht  zugegeben ­
  werden,  daß  bezüglich  einer  Nachveranlagung  auf  Grund  des  §  10  Abs.  2
KAG.  etwas  anderes  zu  gelten  hätte.  Denn  wenn  §  10  überhaupt  die  Einstellung ­
  einer  Eink.St.  zuläßt,  deren  Höhe  noch  im  Rechtsmittelwege  abgeändert
werden  kann,  so  ist  nicht  einzusehen,  warum  nicht  diese  Änderung  alsbald  noch
im  Laufe  des  in  die  Rechtsmittelinstanz  erwachsenen  Peranlagungsverfahrens
berücksichtigt  werden  sollte,  auch  wenn  die  neue  Festsetzung  ihrerseits  auf  Grund
weiterer  Rechtsmittel  nochmaliger  Abänderung  unterliegen  kann.  Der  Wortlaut ­
  des  Abs.  2  ist  erfüllt,  sobald  die  erste  Rechtsmittelentscheidung  ergangen  ist:
eine  Berichtigung  im  Rechtsmittelverfahren  ist  dann  herbeigeführt.  Das  Ges.
sagt  nicht,  daß  nur  eine  rechtskräftig  gewordene  Berichtigung  zu  berücksichtigen
sei.  Ob  es  im  Einzelfalle  zweckmäßig  ist,  so  zu  verfahren,  anstatt  zunächst  die
Rechtskraft  der  Landeseinkommensteuerveranlagung  abzuwarten,  ist  reine  Ermessensfrage, ­
  die  der  endgültigen  Entsch.  der  mit  der  Veranlagung  befaßten
Behörde  unterliegt."

§  11.  Ist  nach  §  14  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli
1913  (RGBl.  S.  524)  das  Vermögen  der  Ehegatten  zusammenzurechnen, ­
  so  ist  für  die  Ermittlung  des  Mehreinkommcns  das
Einkommen  der  Ehegatten  auch  dann  zusammenzurechnen,  wenn
sie  nach  Landesrecht  selbständig  zur  Einkommensteuer  veranlagt ­
  sind.
Entw.  8  11  (unverändert,  abgesehen  von  der  Einschaltung  des  Datums  des  BSt.G.  und
einer  Stelle  im  RGBl.).  —  Ausf.Best.  §  11.
            
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