Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.  §  11.

II.  Voraussetzungen  und  Folgen  der  Zusammenrechnung.
1.  a)  Die  Zusammenrechnung  ist  nur  dann  ausgeschlossen,  wenn  die  Ehegatten ­
  dauernd  getrennt  leben.  Hierüber  vgl.  Erläuterungen  zu  §  3  VZAG.
unter  III  2  b  <5.  76.
b)  Nicht  erforderlich  ist,  daß  tatsächlich  auch  zusammenzurechnendes
vermögen  vorhanden  ist.  Der  Vordersatz  des  §  11  will  nur  besagen:  „Liegen
die  im  §  14  BSt.G.  aufgestellten  Voraussetzungen  für  die  Zusammenrechnung
  ihres  etwaigen  Vermögens  bei  Ehegatten  vor",  nicht  „Besitzen  Ehegatten
nach  §  14  BSt.G.  zusammenzurechnendes  Vermögen".
2.  Der  §  11  bezieht  sich  sowohl  auf  das  Kriegs-  wie  auf  das  Friedenseinkommen. ­
  Sein  Zweck  ist  aber  die  Erfassung  des  sich  für  die  Einkomme!:
beider  Ehegatten  ergebenden  Zuwachses  in  einer  Summe,  als  einer  einheitlichen ­
  Bemessungsgrundlage,  die  Behandlung  beider  Einkommen  als  einheitlichen ­
  Gegenstands  der  Kriegsabgabe.  Daraus  folgt,  daß  entscheidend  dafür, ­
  ob  die  Voraussetzungen  des  §  11  gegeben  sind,  sein  muß  der  Stichtag  für
die  Kriegsabgabepflicht,  also  der  für  die  landesgesetzliche  Veranlagung  des
Kriegseinkommens  maßgebende  Zeitpunkt;  vgl.  §  2  KAG.  und  Pr.  OVG.  in
St.  17  S.  375.  Sind  in  diesem  Zeitpunkte  die  Voraussetzungen  des  $  11  gegeben, ­
  waren  sie  es  aber  nicht  bei  Veranlagung  der  Friedenseinkommen,  so
sind  letztere  behufs  Ermittelung  des  abgabepflichtigen  Mehreinkommens  zusammenzuzählen ­
  und  dem  nach  §  11  zusammengerechneten  Kriegseinkommen
gegenüberzustellen.  War  die  Ehefrau  bei  der  maßgebenden  Friedensveranlagung
noch  nicht  einkommensteuerpflichtig,  und  hat  sie  dann  in  die  Ehe  eine  Einkonunen
gewährende  Mitgift  mitgebracht,  so  findet  §  6  Anwendung,  also  die  Hinzurechnung ­
  von  5  v.  H.  der  Mitgift  zuin  Einkommen  des  Ehemanns  statt;  denn  die
Ausstattung  fällt  unter  den  Begriff  der  Schenkung  i.  S.  des  §  3  Nr.  3  KSt.G.,
vgl.  oben  Erläuterungen  zu  ?  6  Nr.  4  VZAG.  II  4  d  ö  (S.  207).  Hat  Zusammenrechnung ­
  bei  der  Friedensveranlagung  stattgefunden,  liegen  aber  bei  der  Kriegsveranlagung ­
  ihre  Voraussetzungen  nicht  mehr  vor,  so  sind  beide  Ehegatten  getrennt
zur  KA.  zu  veranlagen;  zu  diesem  Behufe  muß  nachträglich  das  einheitlich
veranlagte  Friedenseinkommen  zerlegt  werden.  Wegen  der  Anfechtbarkeit  dieser
rierlegung  vgl.  unten  Nr.  4.
3.  a)  Aus  §  11  KAG.  in  Verbindung  mit  §  14  BSt.G.  ergibt  sich  nur,
daß  das  Einkommen  beider  Ehegatten  zusammenzurechnen,  also  eine  einheit
liche  Veranlagung  des  beiderseitigen  Einkommenszuwachses  und  daher  auch  die
Aufrechnung  des  Mindereinkommens  des  einen  gegen  das  Mehreinkommen  des
anderen  vorzunehmen  ist,  aber  nicht,  wer  als  der  subjektiv  Nbgabepfllchttge
zu  veranlagen,  ob  der  Ehemann  oder  beide  Eheleute,  während  die  Landesemkommensteuergesetze
  diesen  Zweifel  dadurch  auszuschließen  Pflegen,  daß  fie  die
Hinzurechnung  des  Einkommens  und  Vermögens  der  Ehefrau  zu  dem  des
Ehemanns  vorschreiben.  Daß  es  an  einer  Bestimmung  hierüber  fehlt,  spricht
dafür,  daß  der  Gesetzgeber  von  der  Annahme  ausgegangen  ist,  auch  §  14  Satz  2
BSt.G.  greife  für  die  KA.  Platz;  doch  reicht  dies  nicht  aus,  diese  Annahme
als  irrt  Ges.  begründet  anzuerkennen.  Erler,  Anm.  5  zu  §  11,  nimmt  an,  daß
es  jedenfalls  zulässig  sei,  entweder  den  Ehemann  oder  die  Ehefrau  zu  veranlagen
Man  wird  aber,  da  sich  aus  §  11  KAG.  eine  einheitliche  Veranlagnng  des  beiderseitigen ­
  Einkommens  ohne  Gesamthaftung  ergibt,  annehmen  dürfen,  daß  schon
nach  allgemeinen  Grundsätzen  Abgabepflichtiger  und  Äbgabetrager  der  Ehemann, ­
  die  Veranlagung  also  gegen  ihn  zu  richten  ist,  ohne  Rücksicht  auf  dm>  ini
einzelnen  Falle  bestehende  eheliche  Gütcrrecht,  das  ja  auch  für  die  Anwendung
des  §  11  KAG.  und  §  14  BSt.G.  ohne  Belang  ist.  Ist  das  Kriegsemkommen
            
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