Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kricgsabgabcgesetz  1919.  §§  IS,  13.

1.  Der  ?  12  des  Ges.  ist  der  §  13  des  Entw.,  weil  der  nur  für  Elsciß-Lothringen
  Bedeutung  besitzende  §  12  des  Entw.,  wo  Bestimmungen  für  Bundesstaaten ­
  ohne  Einkommensteuer  vorgesehen  waren,  als  durch  den  Verlust  des
Reichslands  gegenstandslos  vom  Ausschüsse  der  NV.  gestrichen  ist.  Er  enthält
die  nach  dem  Durchstaffelungssystem  <Anstoßsystem,  gestaltete  Abgabeskala.
Nach  dem  Entw.,  der  dem  §  13  KAG.  1918  wörtlich  gleich  lautete,  sollten  die
200  000  M.  übersteigenden  Betrüge  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Höhe  nur  mit  50  v.  H.
besteuert  werden.  Der  Ausschuß  fügte  unter  Ablehnung  anderer  Antrüge  die
Staffeln  von  60  und  70  v.  H.  hinzu.  Dabei  blieb  es  auch  in  der  Vollversammlung ­
  entgegen  weitergehenden  Anträgen.
S.  „Abgabepflichtiges"  Mehreinkommen  ist,wenndas  Kriegseinkommen
30  000  äß  nicht  übersteigt,  nur  der  die  Freigrenze  von  3000  M.  übersteigende
Betrag  des  Mehreinkommens.  Hiernach  ergibt  sich  eine  doppelte  Steuerskala,
eine  niedrigere  für  Kriegseinkommen  bis  zu  30  000  M.  und  eine  höhere  für
Kriegseinkommen  über  30  000.  Vgl.  die  Hilfstafel  1  zu  den  Ausf.Best.  im
Anhang.

8  13.  Bei  Abgabepflichtigen,  die  Gesellschafter  inländischer
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  sind,  bleiben  auf  Antrag ­
  die  Abgabebeträge  (§  12)  unerboben,  die  verhältnismäßig
auf  die  Mehreinnahmen  aus  Geschäftsanteilen  solcher  Gesellschaften ­
  entfallen.  Als  Mehreinnah,ne  gilt  der  in  dem  Ärregseinkommen
  eines  2lbgabepflichtigen  enthaltene  anteilige  Betrag. ­
  der  von  einer  Gesellschaft  über  den  Turchschnitt  der  nach
8  17  Abs.  1  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  m
Betracht  kommenden  Jahre  hinaus  oder,  falls  die  Gesellschaft
noch  kein  volles  Jahr  vor  den  Kriegsgeschäftsjahren  bestanden
hat,  über  eine  sechsprozentige  Dividende  hinaus  als  Gewinn
verteilt  worden  ist.
Abs.  1  findet  nur  Anwendung
1.  auf  Gesellschafter,  die  Geschäftsanteile  in  Höhe  von
mindestens  einem  Viertel  des  Stammkapitals  besitzen,
sowie  auf  Gesellschafter,  die  zueinander  im  Verhältnis
von  Ehegatten,  von  Verwandten  in  gerader  Linie,  von
Geschwistern  oder  Erben  von  Geschwistern  stehen  und
zusammen  Geschäftsanteile  von  mindestens  der  Hälfte
des  Stammkapitals  besitzen;
2.  auf  Gesellschafter,  die  als  Geschäftsführer  oder  Prokuristen ­
  der  Gesellschaft  bestellt  sind  oder  waren,  sowie
auf  Gesellschafter,  die  Ehegatten  oder  Erben  solcher
Personen  sind,  wenn  diese  Gesellschafter  in  beiden  Fällen
allein  oder  zusammen  Geschäftsanteile  in  Höhe  von
mindestens  der  Hälfte  des  Stammkapitals  besitzen.
Entw.  §  11  (abgesehen  von  dem  Allegat  12",  das  im  Entw.  lautete  „§  13",  unverändert).
Bollz.Anw.  Art.  19.
            
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