I. Entstehungsgesch. u. Inhalt d. z 13. II. Voraussetzungen d. § 13. § 13. 357
Inhalt.
I. Entstchuilgsacschichte und Inhalt
des 8 13 357
II. Boraussetzungen des 8 13 .... 357
1. Beschränkung auf inländische Ge
sellschaften mit beschränkter Haftung 357
2. Mindestbeteiligung und begünstigter
Personenkreis 357
A. Mindestbeteiligung 357
B. Der begünstigte Personenkreis. 359
a) Der begünstigte Personen
kreis nach Ziff. 1 des § 13
Abs. 2 359
b) Der begünstigte Personcn-
kreis nach Ziff. 2 des § 13
Abs. 2 359
c) Anwendung des § 13 bei
Gütergemeinschaft 361
3. Verhältnis der Ziff. 1 und 2 des
§ 13 Abs. 2 zueinander 361
4. Antrag des Abgabepflichtigen. . . 361
III. Art und Umfang der Vergünstigung
des § 13 361
1. „Unerhobenblciben" eines Teiles
der Abgabe 361
2. Umfang der Vergünstigung ... 362
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 13.
Der § 13 KAG. 1919 stimmt wörtlich mit dem § 14 KAG. 1918 überein
und ist wie dieser dem § 10 KSt.G. nachgebildet. Über die Entstehung des
letzteren vgl. Strutz KSt.G., Anm. 1 zu § 10. Sein Zweck ist, die von der
Begr. (S. 16) des KSt.G. ausdrücklich anerkannte „Doppelbesteuerung im wirt
schaftlichen Sinne" durch gleichzeitige Besteuerung der Gesellschaften und der
Einzelpersonen dort, wo sie nach Ansicht der Begr. besonders schwer ins Ge
wicht fallen soll, bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu mildern.
Zu diesem Zwecke sieht § 13 vor, daß der Gesellschafter einer inländischen Ge
sellschaft m. b. H., die sich als Familiengesellschaft kleineren Umfangs charak
terisiert, sofern auch die Art der Beteiligung des Gesellschafters diesem Charakter
entspricht, oder an deren Geschäftsbetrieb er oder sein Ehegatte ober Erblasser
leitend mitgewirkt hat, von dem verhältnismäßig auf seinen Anteil am kriegs-
steuerpflichtigen Mehrgewinn der Gesellschaft entfallenden Betrage seiner nach
seinen! Vermögenszuwachse bemessenen KSt. nur die Hälfte zu entrichten hat.
II. Voraussetzungen des § 13.
1. a) Die Begünstigung greift nur für die Gesellschafter einer
inländischen Gesellschaft m. b. H. Platz, also nur einer Gesellschaft, die
lediglich nach dem GmbHG. v. 20. April 1892/20. Mai 1898 (RGBl. S. 846)
zu beurteilen ist.
1») Ob Voraussetzung der Anwendung des § 13 auch ist, daß die Gesellschaft
am Ende des Veranlagungszeitraums überhaupt noch und noch als inländische
Gesellschaft nt. b. H. besteht, oder es nur darauf ankommt, als was sich der Mehr
gewinn, an dem der Steuerpflichtige beteiligt war, darstellt, als er erzielt wurde,
kann zweifelhaft fettig Aber der Wortlaut, „Steuerpflichtige, die Gesellschafter
einer inländischen Gesellschaft m. b. H. sind" wie der Zweck, Milderung einer
Doppelbesteuerung, sprechen für die erstere Auslegung.
2. Mindestbeteiligung und begünstigter Personcnkreis.
Mindestbeteiligung. Die Absicht des § 13 ist darauf gerichtet, seine
Begünstigung auf die Fälle zu beschränken, wo „die Stellung der an einer
SIesellschaft nt. b. H. beteiligten Personen sich wirtschaftlich nicht wesentlich unter
scheidet von der Stellung eines Einzelunternehmers oder von Mitunternehmern".
Deshalb verlangt der § 13 sowohl in Nr. 1, als auch in Nr. 2 seines 2. Abs.,
daß der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit dem in Ziff. 1 etwas weiter
als in Ziff. 2 umgrenzten Personenkreis, oder daß im Falle der Ziff. 2 dieser