III. Der Bilanzgewinn. § 16. 37 5
III. Der Bilanzgewinn.
1. Friedens- wie Kriegsgewinn ist grundsätzlich nach § 16 KSt.G.
der „in einem Geschäftsjahr erzielte, nach den gesetzlichen Vorschriften und den
Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung berechnete Bilanz
gewinn." Darunter skann nur der nach § 261 Nr. 6 HGB. für Aktien- und Kom
manditgesellschaften auf Aktien, nach § 42 Nr. 5 G.G. m. b. H. für Gesell
schaften m. b. H. unter der Bilanz anzugebende, sich aus der Vergleichung
sämtlicher Aktiva und sämtlicher Passiva ergebende Gewinn" verstanden
werden, nach § 39 HGB. das Mehr, das sich aus dem „das Verhältnis des Ver-
mögens und der Schulden darstellenden Abschluß" ergibt. Die Bilanz ist der
das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellende" Abschluß
(§ 39 HGB.). Jede handelsrechtliche Bilanz, mag sie auf doppelter oder
auf einfacher Buchführung beruhen, muß eine Vermögensbilanz sein (vgl.
Fuisting - Strutz Eink.St.G. Amn. 29 zu §13). Reinertrag ist nur der
Uberschuß derjenigen Einnahmen, die entweder unmittelbar durch den Betrieb
des Unternehmens dem Inhaber zugeflossen oder von ihm geschaffen sind,
oder sich mittelbar als Früchte des in dem Unternehmen werbenden Anlage-
und Betriebskapitals darstellen, über die für die Erzielung dieser Einnahmen
aufgewendeten Ausgaben (vgl. pr. OVG. in St. 10 S. 214—262; 11 S. 215;
14 @.331; 25 S. 326, 16 S. 282), Bilanzgewinn der Überschuß der bilanz
fähigen Aktiva über die bilanzsähigen Passiva, gleichviel ob jene und diese
unmittelbar durch den Betrieb entstanden sind bzw. jene sich als Früchte des
Anlage- und Betriebskapitals darstellen. Vgl. Strutz KSt.G Anm. 9 zu §16.
Nun sind allerdings im §16 KSt.G. die Worte „in einem Geschäftsjahre
erzielte" eingeschaltet. Es geht aber nicht an, aus ihnen zu folgern, Geschafts-
gewinn sei der Bilanzgewinn nur, soweit er sich als Reinertrag im obigen Sinne
darstelle. „Erzielt" sind auch die nicht aus dem Reinertrag herrührenden, im
Bilanzgewinn enthaltenen Vermöqensvermehrungen. Was Bilanzgewinn ist, ist
auch Geschäftsgewinn i. S. des KSt.G., und nur Bermögensvermehrungen, die
nicht Bilanzgewinn wären, könnten ausgeschaltet werden. So auch bahr. OBK.
192 v. 11. April 1919, wo hieraus gefolgert wird, daß auch „Vermehrungen
von Fonds des Gesellschaftsvermögens, die sich nicht unmittelbar aus der
Betriebsrechnung ergeben, sondern schon vorweg den betreffenden Fonds
durch Gutschrift zugewiesen worden sind, als Teil des erzielten Geschästs-
gewinnes zu behandeln" sind.
2. Die hiernach maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sind die des
bürgerlichen, insbes. also des Handels-, Gesellschafts, und Genossenschaftsrechts.
Den Ausgangspunkt bilden §§ 30—40 HGB.
Für Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Ver-
einigungen, sofern sie gemäß §2 HGB. als Vollkaufleute anzusehen sind,
gelten lediglich jene Vorschriften des HGB.; für solche, die nicht Bollkaufleute
sind, bestehen gesetzliche Bilanzvorschristen überhaupt nicht.
Für Aktiengesellschaften und — gemäß § 320 Abs. 3 HGB. — Kom
manditgesellschaften anf Aktien kommen hinzu §§ 261, 262 HGB., für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 42 G.G. m. b. H., für ein
getragene Genossenschaften §§ 7, 33 GG.
Nach dem Eingang des § 261 „gilt als oberster Grundsatz für den Bilanz
ansatz auch bei Aktiengesellschaften die Vorschrift im § 40 Abs. 2 HGB., wonach
bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sämtliche Vermögensgegen-
stände und Schulden nach dem Werte anzusetzen sind, der ihnen in dem Zeit
punkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet. Als Wert ist dabei