Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Bilanzgewinn.  §  16.

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Anders  liegt  die  Sache  beim  Agiogewinn  einer  Hypothekenbank
aus  der  Ausgabe  von  Hypothekenpfandbriefen:  er  ist  Bilanzgewinn  (Pr.  OVG.
in  St.  11  204ff.,  12  S.  299ff.).
9.  a)  Der  Bilanzwert,  d.  h.  der  Wert,  nach  dem  nach  §  40  HGB.  bei
Aufstellung  des  Inventars  und  der  Bilanz  sämtliche  Vermögensgegenstände
und  Schulden  anzusetzen  sind,  ist  der  gemeine  Wert  i.  S.  des  objektiven  Verkaufswerts
  unter  Voraussetzung  des  Fortbestands  des  Betriebes  (pr.
OVG.  in  St.  6  S.  42,  44;  8  S.  86f.,  VII  K  64  b.  15.  April  1919  und  VII  E.  St.
19  v.  11.  Nov.  1919;  bahr.  OBK.  Nr.  195  v.  6.  Juni  1919;  vgl.  oben  III2,  S.  376).
b)  Übet  die  Einschränkungen  dieses  Grundsatzes  durch  §  261  HGB.
für  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  durch
842G.G.  m.  b.H.  für  Gesellschaften  m.  b.  H.  vgl.  oben  III2,  S.375f.  Die  Bestimmung ­
  in  §  17,  Abs.  2  Ausf.Best.,  wonach  die  im  fünften  Kriegsgeschäftsjahre
veräußerten  Waren  anstatt  mit  dem  Buchwerte  der  letzten  Friedensbilanz  mit
dem  wirklichen  Werte  angesetzt  werden  dürfen,  den  sie  zur  Zeit  der  Aufstellung
der  letzten  Friedensbilanz,  jedoch  zu  keinem  späteren  Zeitpunkte  als  dem  30.  Juni
1914  gehabt  haben,  kann  die  gesetzliche  Vorschrift  des  §  261  Nr.  2  HGB.  nicht
ausschalten  (vgl.  sächs.  OVG.  68  II  v.  26.  Mai  1919).
c)  Die  Bewertung  der  einzelnen  vermögensgegenstänüe  in  der  Jahresbilanz ­
  hat  zu  erfolgen  so,  wie  der  Wert  sich  am  Jahresschlüsse  darstellte.  Umstände, ­
  die  erst  nach  dem  Bilanzstichtag  bekannt  geworden  sind,  die  aber,  wenn
sie  damals  bekannt  gewesen  wären,  zu  einer  anderen  Bewertung  geführt  haben
würden,  sind  nicht  zu  berücksichtigen.  Läßt  ein  Kaufmann  einen  am  Ende  des
Geschäftsjahres  nur  dem  Grund  nach  feststehenden  Verlust,  dessen  ziffernmäßige
Größe  sich  bis  zum  Ende  der  Bilanzaufstellung  herausgestellt  hat,  in  voller
Höhe  in  der  Jahresbilanz  erscheinen,  so  erklärt  er  damit,  daß  bei  kaufmännisch
richtiger  Einschätzung  der  Sachlage  der  Verlust  bereits  am  Ende  des  Geschäftsjahrs ­
  in  dieser  Höhe  zu  bewerten  war.  Gegen  diese  Bewertung  ist  der  Gegenbeweis ­
  in  demselben  Umfange  zulässig  wie  gegen  sonstige  unrichtige,  das  Bilanzergebnis ­
  beeinflussende  Schätzungen.  Der  Kaufmann  muß  für  die  steuerliche
Beurteilung  seines  Vermögens  die  Richtigkeit  der  von  ihm  aufgestellten  Bilanzen
bis  zum  Beweise  des  Gegenteiles  gegen  sich  gelten  lassen  (RFH.  I  A  216  v.
31.  Okt.  1919,  Samml.  1  A  S.  272).
16.  Ehe  Unterbilanzen  früherer  Jahre  getilgt  sind,  kann  für  die  Aktiengesellschaft, ­
  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  und  Gesellschaft  m.  b.  H.  von
einem  Bilanzgewinne  nicht  die  Rede  sein.  Es  folgt  dies  aus  der  Vorschrift
im  §  261  Nr.  5  HGB.  und  §  42  Nr.  4  G.G.  nt.  b.  H.,  wonach  der  Betrag  des
Grund-  oder  Stammkapitals  unter  die  Passiva  aufzunehmen  ist  (pr.  OVG.
V  A  207  v.  10.  Mai  1911).  Dies  gilt  aber  nicht  für  Berggewerkschaften,  andere
Bergbau  treibende  Bereinigungen  und  für  eingetragene  Genossenschaften,  die
für  diese  Vorschriften  nach  Art  des  §  261  Nr.  5  HGB.  und  §  42  Nr.  4  G.G.  m.  b.  H.
nicht  bestehen.  Vgl.  Strutz  KSt.G.  Sinnt.  11  zu  §  16.
Was  von  Unterbilanzen  bei  Berechnung  des  Kriegsgewinnes  gilt,  wo  die
Abrechnung  zugunsten  der  Gesellschaft  wirkt,  muß  aber  auch  für  die  Berechnung
der  Friedensgewinne  zuungunsten  der  Gesellschaft  gelten.  Soweit  Ausf.Best.
z.  KSt.G.  §  23  Abs.  1  Satz  2  auf  einem  anderen  Standpunkt  stehen,  ist  ihnen
nicht  beizutreten.  Denn  es  fehlt  int  KSt.G.  an  jedem  Anhalt  für  eine  entgegengesetzte ­
  Behandlung  der  Unterbilanzen  aus  Vorjahren,  je  nachdem,  ob  es
sich  um  Friedens-  oder  um  Kriegsgeschäftsjahre  handelt.  Nun  enthalten  aber
?  24  Abs.  3  KAG.  1918  und  §  18  Abs.  3  KAG.  1919  die  ausdrückliche  Bestimmung, ­
  daß,  wenn  eine  Gesellschaft  in  das  vierte  bzw.  fünfte  Kriegsgeschäfts,
ahr  mit  einer  Unterbilanz  eingetreten  ist,  die  zu  ihrer  Beseitigung  erforderlichen
            
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