Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III. Der Bilanzgewinn. § lö 
ste unter § 42 Ziff. 1 —, höchstens mit dem Anschaffungs- oder Herstellungs 
preis angesetzt werden dürfen. 
Obwohl durch die Vorschriften des HGB. und des G.G. nt. b. H. über 
die Bilanzgrundsätze für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien und Gesellschaften m. b. H. eine Verschiedenheit des Bilanzgewinnes 
dieser drei Gesellschaftsarten gegenüber den anderen kriegssteuerpflichtigen 
herbeigeführt wird, gestattet die Fassung des Ges. nicht die Auslegung, daß des 
halb etwa auch für Aktiengesellfchasten, Kommanditgesellschaften auf Aktien 
und Gesellschaften m. b. H. lediglich die allgemeinen Bilanzgrundsätze der §§ 39, 
40 HGB. anzuwenden wären. Denn die „gesetzlichen Vorschriften" über die 
Bilanzen sind eben die von der betreffenden Gesellschaftsart anzu 
wendenden Handels- bzw. gesellschastsrechtlichen. 
3. Unter den „Grundsätzen ordnungsmätziger kaufmän- 
nischerBuchführung" sind, wenn diese Grundsätze ne b en die gesetzlichen Vor 
schriften gestellt werden, nur solche im kaufmännischen Gebrauch herausgebildete 
Grundsätze zu verstehen, die die gesetzlichen Vorschriften ergänzen. Es soll „inner 
halb der Bilanzgrundsätze dem kaufmännischen Gebrauch ein gewisses freies Er 
messen zugestanden werden; niemals aber darf ein Gebrauch, der den handels 
rechtlichen Grundsätzen über den Wertansatz in der Bilanz zuwiderläuft, aner 
kannt werden" spr. OVG. in St. 14 S. 282 über die gleichbedeutenden Worte 
„und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen" im 
§ 13 pr. Eink.St.G., ferner Pr. OVG. VII E. St. 19 v. 11. Nov. 1919 oben 
in Ziff. 2 Abs. 3 a. E; RGZ. 43 S. 127). 
4. Anwendung auf Gesellschaften, die nicht Kaufleute i. ®. 
des HGB. sind ? Wie schon erwähnt, sind nicht alle kriegssteuerpflichtigen Ge- 
sellschaften vermöge ihrer Art gesetzlichen Bilanzgrundsätzen und einem Buch 
führungszwange unterworfen, nämlich Berggewerkschaften des älteren Rechts, 
da sie nicht juristische Personen sind, infolge der Vorschrift des Art. 5 Einf.G. 
zum HGB. („Auf Bergwerksgesellschaften, die nach den Vorschriften der Landes- 
ges. nicht die Rechte einer juristischen Person besitzen, findet der § 2 des HGB. 
keine Anwendung") überhaupt nicht, Berggewerkschaften des neueren Rechts 
und andere Bergbau treibende Vereinigungen mit juristischer Persönlichkeit 
dann nicht, wenn fie den Ersordernisfen des § 2 HGB. nicht entfprechen, d. h. wenn 
ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise ein 
gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (vgl. Staub-Könige Sinnt. 2—9, 
11—18 zu § 2). Das KSt.G. läßt die Frage der Anwendung des § 16 KSt.G. 
auf solche Gefellschasten offen. Er erfordert aber nicht, daß sich der Bilanz 
gewinn aus nach den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungs- 
mäßiger kaufmännischer Buchführung tatsächlich aufgemachten Bilanzen 
ergibt, sondern nur, daß er nach diesen Vorschriften und Grundsätzen „be 
rechnet" wird. Liegen also keine den Anforderungen entsprechende 
Bilanzen vor, fo sind sie nachträglich für die Zwecke der KSt. auf 
zustellen, wobei die Grundsätze des HGB. für Einzelkaufleute zu befolgen sind. 
5. Hat eine gesetzlich zu kaufmännischer Buchführung und Aufstellung 
von Bilanzen verpflichtete Gesellschaft die Bilanzaufstellung unterlassen, 
so sind, unbeschadet der deshalb eintretenden Strafen, die Bilanzen nachträglich 
für die Zwecke der KSt. anzufertigen. Dabei brauchen aber die Formvor- 
fchriften des HGB., G.G. nt. b. H. oder GG. über das Zustandekommen der 
Bilanzen nicht beobachtet zu werden. Denn diese Bilanzen haben nicht die 
der Bilanz in jenen Ges. beigelegte Bedeutung, sondern nur die steuerrechtliche 
einer Berechnung, wie sich der Gefchäftsgewinn stellt, wenn man ihn nach 
den Grundsätzen berechnet, die für die Berechnung des Bilanzgewinnes maß-
	        
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