Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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88 33, 33. 485 
veröffentlichten Fassung des Ges. dem Abs. 4 am Schluß hinzugefügt. Es gilt 
daher das in den Erläuterungen zu § 25 VZAG. hierüber Bemerkte. 
3. Vgl. auch im übrigen die Erläuterungen zu § 25 VZAG. 
§ 33. Die Strafvorschriften in 88 33—35 des Kriegssteuer 
gesetzes vom 21. Juni 1916 finden für die nach diesem Gesetze 
zu erhebende Kriegsabgabe mit der Matzgabe Anwendung, 
datz das Bergehen der Abgabegefährdung auch vollendet ist, 
wenn der Abgabepflichtige es bis zu einem vom Reichsrat zu 
bestimmenden Zeitpunkt unterlätzt, eine bereits abgegebene un 
richtige oder unvollständige Steuererklärung, auf Grund deren 
die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Mehreinkommen zu 
erfolgen hat, der Behörde gegenüber zu berichtigen oder zn 
vervollständigen. 
Entw. 8 34 (abgesehen von „Reichsrat" statt „Staatenausschuß" gleichlautend». 
1. Der § 33 enthält die Strafbestiminungen, aber nur in Gestalt der Anwend 
barerklärung derjenigen des KSt.G. mit einer Maßgabe. Er enthält von bent 
§ 39 KAG. 1918 nur die selbstverständlichen Abweichungen, daß es statt „Bundes 
rat" heißt „Reichsrat" und hinter „Mehreinkommen" die Worte „und Ver- 
mögen" fehlen. 
3. Von den für anwendbar erklärten §§ 33—35 KSt.G. lautet § 33 wörtlich 
ebenso wie § 27 VZAG. mit der einzigen Abweichung, daß es statt „Kriegs- 
abgabe" heißt „Abgabe", § 34 KSt.G. wie §28 BZAV. nur mit den Abwei 
chungen im 1. Abs., daß hinter „Gefängnis" eingeschaltet ist „bis zu einem 
Jahre", daß es statt „Kriegsabgabe" heißt „Abgabe" und daß natürlich das 
Allegat lautet „§ 33" statt „§ 27"; § 35 KSt.G. stimmt wörtlich mit § 29 VZAG. 
überein. Vgl. daher oben die Erläuterungen zu §§ 27—29 VZAG., 
auch wegen des Einflusses der RAO. 
3. a) Die „Maßgabe" ist hinzugefügt, um auch unrichtige oder unvoll 
ständige Einkommensteuererklärungen, auf Grund deren ein Friedens- oder 
Kriegseinkommen, nach dem das kriegsabgabepslichtige Mehreinkommen zu be- 
rechnen ist, veranlagt ist, unter die Strafelt des KAG. zu stellen und auf bereit 
Berichtigung hinzuwirken. Vgl. unten d. 
b) Voraussetzung der Strafbarkeit nach der „Maßgabe" des § 33 ist 
also, daß in eiiter für die Ermittlung des Mehreinkommens in Betracht 
kommettden Einkommensteuererklärung unrichtige oder unvollständige Angabeit 
gemacht sind, die geeignet sind, eine Verkürzung der KA. vom Mebreinkammen 
herbeizuführen, und daß diese Angaben nicht bis zu dem nach §33 bestimmten 
Zeitpunkt dem Finanzamt gegenüber berichligt oder vervollständigt sind. 
c) Nur auf Steuererklärungen bezieht sich die Maßgabe des § 33, nicht 
auf unrichtige oder unvollständige Angaben bei sonstigen Verbandlungen 
zwischen Steuerpflichtigen und Stetterbehörde über die Veranlagung zur Landes 
einkommensteuer. 
d) Nach Abschluß dieses Buches ist das <5. über Steuernachsicht 
v. 3. Jan. 1920 <RGBl. 45) erlassen, dessen § 1 lautet: 
„Falls Vermögen oder Einkommen nicht angegeben worden ist, das zu 
einer öffentlichen Abgabe hätte veranlagt werden müssen, bleibt der Steuer 
pflichtige und sein Erbe von der Strafe und von der Verpflichtung zur Nach 
zahlung der Abgabe für die Zeit vor dem 1. April 1915 frei, wenn er sein
	        
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