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88 33, 33. 485
veröffentlichten Fassung des Ges. dem Abs. 4 am Schluß hinzugefügt. Es gilt
daher das in den Erläuterungen zu § 25 VZAG. hierüber Bemerkte.
3. Vgl. auch im übrigen die Erläuterungen zu § 25 VZAG.
§ 33. Die Strafvorschriften in 88 33—35 des Kriegssteuer
gesetzes vom 21. Juni 1916 finden für die nach diesem Gesetze
zu erhebende Kriegsabgabe mit der Matzgabe Anwendung,
datz das Bergehen der Abgabegefährdung auch vollendet ist,
wenn der Abgabepflichtige es bis zu einem vom Reichsrat zu
bestimmenden Zeitpunkt unterlätzt, eine bereits abgegebene un
richtige oder unvollständige Steuererklärung, auf Grund deren
die Veranlagung der Kriegsabgabe vom Mehreinkommen zu
erfolgen hat, der Behörde gegenüber zu berichtigen oder zn
vervollständigen.
Entw. 8 34 (abgesehen von „Reichsrat" statt „Staatenausschuß" gleichlautend».
1. Der § 33 enthält die Strafbestiminungen, aber nur in Gestalt der Anwend
barerklärung derjenigen des KSt.G. mit einer Maßgabe. Er enthält von bent
§ 39 KAG. 1918 nur die selbstverständlichen Abweichungen, daß es statt „Bundes
rat" heißt „Reichsrat" und hinter „Mehreinkommen" die Worte „und Ver-
mögen" fehlen.
3. Von den für anwendbar erklärten §§ 33—35 KSt.G. lautet § 33 wörtlich
ebenso wie § 27 VZAG. mit der einzigen Abweichung, daß es statt „Kriegs-
abgabe" heißt „Abgabe", § 34 KSt.G. wie §28 BZAV. nur mit den Abwei
chungen im 1. Abs., daß hinter „Gefängnis" eingeschaltet ist „bis zu einem
Jahre", daß es statt „Kriegsabgabe" heißt „Abgabe" und daß natürlich das
Allegat lautet „§ 33" statt „§ 27"; § 35 KSt.G. stimmt wörtlich mit § 29 VZAG.
überein. Vgl. daher oben die Erläuterungen zu §§ 27—29 VZAG.,
auch wegen des Einflusses der RAO.
3. a) Die „Maßgabe" ist hinzugefügt, um auch unrichtige oder unvoll
ständige Einkommensteuererklärungen, auf Grund deren ein Friedens- oder
Kriegseinkommen, nach dem das kriegsabgabepslichtige Mehreinkommen zu be-
rechnen ist, veranlagt ist, unter die Strafelt des KAG. zu stellen und auf bereit
Berichtigung hinzuwirken. Vgl. unten d.
b) Voraussetzung der Strafbarkeit nach der „Maßgabe" des § 33 ist
also, daß in eiiter für die Ermittlung des Mehreinkommens in Betracht
kommettden Einkommensteuererklärung unrichtige oder unvollständige Angabeit
gemacht sind, die geeignet sind, eine Verkürzung der KA. vom Mebreinkammen
herbeizuführen, und daß diese Angaben nicht bis zu dem nach §33 bestimmten
Zeitpunkt dem Finanzamt gegenüber berichligt oder vervollständigt sind.
c) Nur auf Steuererklärungen bezieht sich die Maßgabe des § 33, nicht
auf unrichtige oder unvollständige Angaben bei sonstigen Verbandlungen
zwischen Steuerpflichtigen und Stetterbehörde über die Veranlagung zur Landes
einkommensteuer.
d) Nach Abschluß dieses Buches ist das <5. über Steuernachsicht
v. 3. Jan. 1920 <RGBl. 45) erlassen, dessen § 1 lautet:
„Falls Vermögen oder Einkommen nicht angegeben worden ist, das zu
einer öffentlichen Abgabe hätte veranlagt werden müssen, bleibt der Steuer
pflichtige und sein Erbe von der Strafe und von der Verpflichtung zur Nach
zahlung der Abgabe für die Zeit vor dem 1. April 1915 frei, wenn er sein