Anhang.
Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen.
1. Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz über eine Kriegsabgabe vom
Vermögenszuwachse.
(Erlatz des Reichsministers der Finanzen vom 25. Rov. 1919. Zentral-
blatt für das Deutsche Reich 1919, (5.1459ff.) — A. B. Kr. A. V. )
§ 1. Steuerbehörden. Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe vom
Bermög'enszuwachs erfolgt durch die Finanzämter.
s 2. Anwendung der Besibsteuer-Ausfiihrungsbestimmungen. Dre Besitz-
steuer-Ausführungsbestimmungen finden für die Veranlagung und Erhebung der
Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs entsprechende Anwendung, soweit sich aus
dem Gesetz über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs, aus der Reichsabgaben
ordnung und aus diesen Ausführungsbestimmungen nichts anderes ergibt.
§ 3. Ermittlung der abgabepflichtigen Personen und deren Eintragung »»
die Lteuerliste. (i) Vor der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Steuerer
klärungen (§ 5) sind für jeden Veranlagungsbezirk die Einzelpnsonen zu ermitteln,
die für die Veranlagung zur Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs in Frage kommen.
(2) Nach Anleitung des Musters 1*) ist eine Steuerliste für die Kriegsabgabe
vom Vermögenszuwachs aufzustellen. In diese sind alle Personen aufzunehmen,
die die Voraussetzungen der persönlichen Steuerpflicht erfüllen und von denen zu
vermuten ist, dah sie unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen mn vermögen von
mehr als fünfzigtausend Mark besitzen oder einen Vermögenszuwachs von mindestens
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Die nach der Aufrechnung vorkommenden Zu- und Llbgänge sind in besonderen Zu-
und Abgangslisten nachzuweisen.
8 4 Als Frist für die Abgabe der Steuererklärung (§ 22 Abs. 1 des Ges.) wird
die Zeit vom 15. Dez. 1919 bis 5. Jan. 1920 bestimmt. Abgabepflichtigen, die als
Inhaber eines Betriebs von dem Rechte des §5 Abs. 2 Satz 2 des Ges. Gebrauch
machen wollen, hat das Finanzamt auf Antrag die Frist angemehen zu verlängern.
Auch sonst kann das Finanzamt in einzelnen Fällen auf Antrag die Frist verlängern.
s 5. Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung. Mindestens zwei Tage
vor Beginn der im § 4 bestimmten Frist erläßt das Finanzamt in den für die amtlichen
'Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden bestimmten Tagesblattern eine
>) Ablürzmig für „AllssühnulgSbestiminungen zum Gesetz über eine Kriegsabgabe vom Ber-
mögenszuwachs".
«) Abgedruckt unten S. 455.