Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BcrmögeuszuwachSsteuergesctz 
b) die von mir für daS Rechnungsjahr 1918 oder für frühere Jahre zu entrichtende Staats-, 
Gemeinde-, Kirchen- und Umsatzsteuer sowie die Besitzsteuer, soweit diese Steucrbcträge 
am Ende des Veranlagungszeitraums * *) noch nicht gezahlt waren, M. 
c) die von mir für das Rechnungsjahr 1919 zu entrichtende, aus das Einkommen entfallende 
Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer, ferner die für das gleiche Jahr zu entrichtende 
Gewerbesteuer, soweit sie nach dem Ertrage bemessen wird, M. 
VI. Während des VcranlagungSzeitraums sind folgende Leistungen, die auf meinem Vermögen 
geruht haben und aus die Lebenszeit einer bestimmtentPerson beschränkt waren, infolge des 
während des Veranlagungszeitraums's eingetretenen Todes deS Berechtigten weggefallen 
iBezeichnung der betreffenden Leistung nach Art, Betrag, Person und Todestag des Be 
rechtigten): 
VII. Ich und meine Ehefrau — der von mir — uns — vertretene Abgabepflichtige — haben— 
hat — im Beranlagungszeitraum 
Zu », Zuwendungen, die 
auf Gnind eines gesetzlichen 
Anspruchs des Bedachten 
gemacht worden sind, 
bleiben unberücksichtigt. 
a) zu Schenkungen oder sonstigen Vermögcnsübergaben im Werte 
von mehr als eintausend Mark verwendet") 
M. 
M. 
lName, Stand, Wohnort und Wohnung des 
Bedachten sowie Betrag der Schenkungen 
oder Vcrmögensübergaben) 
Zusammen M. 
Zu b, c und d. Außer in 
den Fällen des § 8 Abs. 1 
Nr. 1 des Gesetzes über eine 
Kriegsabgabe vom Vcr- 
mögensznwachse — Vila — 
findet die Anrechnung nur 
statt, wenn die Gegenstände 
am Ende des Veranlagungs 
zeitraumes noch im Besitz 
des Abgabepflichtigen sind. 
Ist die Anlage in auslän 
dischem Grund- oder Be 
triebsvermögen erfolgt, so 
verringert sich die Anrech 
nung um den Betrag einer 
nachweislich eingetretenen 
erheblichen Wertminderung. 
b) in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen angelegt 
M. 
M. 
lBezeichnung und Kaufpreis sowie Name, 
Stand, Wohnort und Wohnung des Ver 
äußerers) 
Zusammen. M. 
c) zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metalle, von Edel 
steinen oder Perlen, von Kunst-, Schmuck- und Luxusgegcn- 
ständen sowie von Sammlungen aller Art im Anschaffungs 
werte von mindestens fünfhundert Mark für den einzelnen 
Gegenstand oder von mindestens eintausend Mark für mehrere 
gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände verwendet 
M. 
M. 
lBezeichnung und Anschaffungspreis der 
Gegenstände usw.) 
Zusammen M. 
*) Als Veranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt der Zeitraum zwischen^ dem 
sür die Feststellung des Anfangsvermögens und dem für die Feststellung des Endver,nogens 
maßgebenden Stichtag. Als Stichtag für die Feststellung des Endvermögens gilt regelmäßig 
der 30. Juni 1919; nur bei Ausländern, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt vor 
dem 30. Juni 1919 ausgegeben haben, gilt der Tag des Wegzugs als Stichtag. 
") Auch Schenkungen an Kinder, Ehefrauen und sonstige Angehörige sind hier anzugeben.
	        
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