Vollzugsanweisung. Art. 9—18.
479
Rückseite des bei der Annahmestelle einzureichenden Antrags (§ 33 Abs. 1 der Aus-
fuhrungsbestimmungen, Mustern» bescheinigt, daß die auf der Vorderseite ver
zeichneten Mark.... zum Nennwert bzw. zu 96,50 M. für je 100 M. anzunehmen sind.
Art. 15. Stundung und Verzinsung, (i) Eine Stundung der Kriegsabgabe
kann unter den im § 24 Abs. 2—4 des Ges. vorgesehenen Voraussetzungen bewilligt
werden.
(2) Die Stundungsbewilligung wird — und zwar auch dann, wenn sie vom
Relchsfmanzhof erteilt worden ist — unter den im § 78 der Reichsabgabenordnung
angeführten Voraussetzungen zurückgenommen oder eingeschränkt. Ist die Stundung
im Beschwerdeverfahren durch den Reichsfinanzhof erteilt worden, so bedarf es zu
ihrer Zurücknahme oder Einschränkung der Genehmigung durch den Reichsminister
der Finanzen.
<g» Gegen die Ablehnung der Bewilligung einer Stundung findet in den Fällen
des § 24 Abs. 3 des Ges. die Beschwerde an den Reichsfinanzhof statt. Das gleiche
gilt im Falle der Zurücknahme oder Einschränkung der Stundung.
(4) Der nicht rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 des Ges.» gezahlte Betrag der Kriegsabgabe
ist mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Zinsbeträge von nicht mehr als fünf Mark
sind bis auf weiteres nicht einzufordern.
Art. 16. Niederschlagung. Tie Kriegsabgabe darf niedergeschlagen werden,
wenn feststeht, daß die Beitreibung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten
der Beitreibung außer Verhältnis zu dem Betrage stehen.
Art. 17. Neuveranlagung, (i) Eine Neuveranlagung gemäß § 30 ist nur mit
Genehmigung des Reichsministers der Finanzen zulässig (vgl. §§ 445, 454 RAO.,
Art, 17 Abs. 2».
(2) Wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde vor Ablauf der
Verjährungsfrist Fehler aufgedeckt werden, deren Berichttgung eine Herabsetzung
der Steuer rechtfertigt, so ist eine Berichtigung der Veranlagung zugunsten des Ab
gabepflichtigen vorzunehmen.
Art. 18. Berechnungsbogen, (i) Bei der Veranlagung jedes Abgabepflichtigen
ist unter Verwendung des Musters F -» ein zu den Akten zu nehmender Berechnungs
bogen anzulegen. Der Berechnungsbogen ist der mit der Erhebung der Kriegs
steuer 1916 und mit der Erhebung der Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachse be
auftragten Stelle zugängig zu machen.
(s> Zum Zwecke der Veranlagung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse
hat die mit der Erhebung der Kriegssteuer 1916 beauftragte Stelle dem Finanzanit
in getrennter Summe denjenigen Betrag, der auf die Kriegssteuer nach dem Gesetze
vom 21. Juni 1916 und auf den Zuschlag nach dem Gesetze vom 9. April 1917 von
dem Abgabepflichttgen bis zum Schlüsse des Beranlagungszeitraums und
denjenigen Betrag, der auf diese Steuer nach Schluß des Veranlagungszeit
raums entrichtet worden ist, unter Angabe des Tages der Zahlung mitzuteilen.
Das Finanzamt hat an der Hand der Akten zu prüfen, ob sich unter den nicht ent
richteten Bettägen solche befinden, die auf Grund des § 6 des Ges. vom 9. April 1917
gestundet worden sind.
(3) Hat ein Abgabepflichtiger nach Schluß des Beranlagungszeitraums
auf die rückständige Kriegssteuer 1916 nebst Zuschlag Abzahlungen bewirkt, so ist zu
prüfen, ob und inwieweit diese Zahlungen gemäß § 20 Abs. 1 der Ausführungsbe-
stimmungen auf die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse zu verrechnen sind. Hat
eine solche Anrechnung stattgefunden, so ist der anzurechnende Betrag in Spalte 16
der Steuerliste mit abzusetzen, so daß in Spalte 17 nur der nach dem Berechnungs-
bogen unter Pos. iv, 5 ausgeworfene Betrag erscheint. Bei der Ausfüllung des
Steuerbescheids ist dagegen die Anrechnung nicht zu berücksichtigen. Der anzurech
nende Betrag ist vielmehr dem Abgabepflichtigen in einer besonderen mit dem Steuer
bescheid zu verbindenden Mitteilung bekanntzugeben. Hierzu ist das Muster G«) zu
verwenden.
(4) Bleiben auf Grund des § 18 des Ges. Beträge, die der Abgabepflichtige auf
Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder des Gesetzes über die Er
st Abgedruckt unten S. 4R5. st Abgedruckt unten S. 487^