Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vollzugsanweisung. Art. 9—18. 
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Rückseite des bei der Annahmestelle einzureichenden Antrags (§ 33 Abs. 1 der Aus- 
fuhrungsbestimmungen, Mustern» bescheinigt, daß die auf der Vorderseite ver 
zeichneten Mark.... zum Nennwert bzw. zu 96,50 M. für je 100 M. anzunehmen sind. 
Art. 15. Stundung und Verzinsung, (i) Eine Stundung der Kriegsabgabe 
kann unter den im § 24 Abs. 2—4 des Ges. vorgesehenen Voraussetzungen bewilligt 
werden. 
(2) Die Stundungsbewilligung wird — und zwar auch dann, wenn sie vom 
Relchsfmanzhof erteilt worden ist — unter den im § 78 der Reichsabgabenordnung 
angeführten Voraussetzungen zurückgenommen oder eingeschränkt. Ist die Stundung 
im Beschwerdeverfahren durch den Reichsfinanzhof erteilt worden, so bedarf es zu 
ihrer Zurücknahme oder Einschränkung der Genehmigung durch den Reichsminister 
der Finanzen. 
<g» Gegen die Ablehnung der Bewilligung einer Stundung findet in den Fällen 
des § 24 Abs. 3 des Ges. die Beschwerde an den Reichsfinanzhof statt. Das gleiche 
gilt im Falle der Zurücknahme oder Einschränkung der Stundung. 
(4) Der nicht rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 des Ges.» gezahlte Betrag der Kriegsabgabe 
ist mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Zinsbeträge von nicht mehr als fünf Mark 
sind bis auf weiteres nicht einzufordern. 
Art. 16. Niederschlagung. Tie Kriegsabgabe darf niedergeschlagen werden, 
wenn feststeht, daß die Beitreibung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten 
der Beitreibung außer Verhältnis zu dem Betrage stehen. 
Art. 17. Neuveranlagung, (i) Eine Neuveranlagung gemäß § 30 ist nur mit 
Genehmigung des Reichsministers der Finanzen zulässig (vgl. §§ 445, 454 RAO., 
Art, 17 Abs. 2». 
(2) Wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde vor Ablauf der 
Verjährungsfrist Fehler aufgedeckt werden, deren Berichttgung eine Herabsetzung 
der Steuer rechtfertigt, so ist eine Berichtigung der Veranlagung zugunsten des Ab 
gabepflichtigen vorzunehmen. 
Art. 18. Berechnungsbogen, (i) Bei der Veranlagung jedes Abgabepflichtigen 
ist unter Verwendung des Musters F -» ein zu den Akten zu nehmender Berechnungs 
bogen anzulegen. Der Berechnungsbogen ist der mit der Erhebung der Kriegs 
steuer 1916 und mit der Erhebung der Kriegsabgabe vom Bermögenszuwachse be 
auftragten Stelle zugängig zu machen. 
(s> Zum Zwecke der Veranlagung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse 
hat die mit der Erhebung der Kriegssteuer 1916 beauftragte Stelle dem Finanzanit 
in getrennter Summe denjenigen Betrag, der auf die Kriegssteuer nach dem Gesetze 
vom 21. Juni 1916 und auf den Zuschlag nach dem Gesetze vom 9. April 1917 von 
dem Abgabepflichttgen bis zum Schlüsse des Beranlagungszeitraums und 
denjenigen Betrag, der auf diese Steuer nach Schluß des Veranlagungszeit 
raums entrichtet worden ist, unter Angabe des Tages der Zahlung mitzuteilen. 
Das Finanzamt hat an der Hand der Akten zu prüfen, ob sich unter den nicht ent 
richteten Bettägen solche befinden, die auf Grund des § 6 des Ges. vom 9. April 1917 
gestundet worden sind. 
(3) Hat ein Abgabepflichtiger nach Schluß des Beranlagungszeitraums 
auf die rückständige Kriegssteuer 1916 nebst Zuschlag Abzahlungen bewirkt, so ist zu 
prüfen, ob und inwieweit diese Zahlungen gemäß § 20 Abs. 1 der Ausführungsbe- 
stimmungen auf die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse zu verrechnen sind. Hat 
eine solche Anrechnung stattgefunden, so ist der anzurechnende Betrag in Spalte 16 
der Steuerliste mit abzusetzen, so daß in Spalte 17 nur der nach dem Berechnungs- 
bogen unter Pos. iv, 5 ausgeworfene Betrag erscheint. Bei der Ausfüllung des 
Steuerbescheids ist dagegen die Anrechnung nicht zu berücksichtigen. Der anzurech 
nende Betrag ist vielmehr dem Abgabepflichtigen in einer besonderen mit dem Steuer 
bescheid zu verbindenden Mitteilung bekanntzugeben. Hierzu ist das Muster G«) zu 
verwenden. 
(4) Bleiben auf Grund des § 18 des Ges. Beträge, die der Abgabepflichtige auf 
Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder des Gesetzes über die Er 
st Abgedruckt unten S. 4R5. st Abgedruckt unten S. 487^
	        
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