Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vollzugsanweisung.  Art.  9—18.

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Rückseite  des  bei  der  Annahmestelle  einzureichenden  Antrags  (§  33  Abs.  1  der  Ausfuhrungsbestimmungen,
  Mustern»  bescheinigt,  daß  die  auf  der  Vorderseite  verzeichneten ­
  Mark....  zum  Nennwert  bzw.  zu  96,50  M.  für  je  100  M.  anzunehmen  sind.
Art.  15.  Stundung  und  Verzinsung,  (i)  Eine  Stundung  der  Kriegsabgabe
kann  unter  den  im  §  24  Abs.  2—4  des  Ges.  vorgesehenen  Voraussetzungen  bewilligt
werden.
(2)  Die  Stundungsbewilligung  wird  —  und  zwar  auch  dann,  wenn  sie  vom
Relchsfmanzhof  erteilt  worden  ist  —  unter  den  im  §  78  der  Reichsabgabenordnung
angeführten  Voraussetzungen  zurückgenommen  oder  eingeschränkt.  Ist  die  Stundung
im  Beschwerdeverfahren  durch  den  Reichsfinanzhof  erteilt  worden,  so  bedarf  es  zu
ihrer  Zurücknahme  oder  Einschränkung  der  Genehmigung  durch  den  Reichsminister
der  Finanzen.
<g»  Gegen  die  Ablehnung  der  Bewilligung  einer  Stundung  findet  in  den  Fällen
des  §  24  Abs.  3  des  Ges.  die  Beschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  statt.  Das  gleiche
gilt  im  Falle  der  Zurücknahme  oder  Einschränkung  der  Stundung.
(4)  Der  nicht  rechtzeitig  (§  24  Abs.  1  des  Ges.»  gezahlte  Betrag  der  Kriegsabgabe
ist  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.  Zinsbeträge  von  nicht  mehr  als  fünf  Mark
sind  bis  auf  weiteres  nicht  einzufordern.
Art.  16.  Niederschlagung.  Tie  Kriegsabgabe  darf  niedergeschlagen  werden,
wenn  feststeht,  daß  die  Beitreibung  keinen  Erfolg  haben  wird,  oder  wenn  die  Kosten
der  Beitreibung  außer  Verhältnis  zu  dem  Betrage  stehen.
Art.  17.  Neuveranlagung,  (i)  Eine  Neuveranlagung  gemäß  §  30  ist  nur  mit
Genehmigung  des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig  (vgl.  §§  445,  454  RAO.,
Art,  17  Abs.  2».
(2)  Wenn  bei  einer  Nachprüfung  durch  die  Aufsichtsbehörde  vor  Ablauf  der
Verjährungsfrist  Fehler  aufgedeckt  werden,  deren  Berichttgung  eine  Herabsetzung
der  Steuer  rechtfertigt,  so  ist  eine  Berichtigung  der  Veranlagung  zugunsten  des  Abgabepflichtigen ­
  vorzunehmen.
Art.  18.  Berechnungsbogen,  (i)  Bei  der  Veranlagung  jedes  Abgabepflichtigen
ist  unter  Verwendung  des  Musters  F  -»  ein  zu  den  Akten  zu  nehmender  Berechnungsbogen ­
  anzulegen.  Der  Berechnungsbogen  ist  der  mit  der  Erhebung  der  Kriegssteuer ­
  1916  und  mit  der  Erhebung  der  Kriegsabgabe  vom  Bermögenszuwachse  beauftragten ­
  Stelle  zugängig  zu  machen.
(s>  Zum  Zwecke  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse
hat  die  mit  der  Erhebung  der  Kriegssteuer  1916  beauftragte  Stelle  dem  Finanzanit
in  getrennter  Summe  denjenigen  Betrag,  der  auf  die  Kriegssteuer  nach  dem  Gesetze
vom  21.  Juni  1916  und  auf  den  Zuschlag  nach  dem  Gesetze  vom  9.  April  1917  von
dem  Abgabepflichttgen  bis  zum  Schlüsse  des  Beranlagungszeitraums  und
denjenigen  Betrag,  der  auf  diese  Steuer  nach  Schluß  des  Veranlagungszeitraums ­
  entrichtet  worden  ist,  unter  Angabe  des  Tages  der  Zahlung  mitzuteilen.
Das  Finanzamt  hat  an  der  Hand  der  Akten  zu  prüfen,  ob  sich  unter  den  nicht  entrichteten ­
  Bettägen  solche  befinden,  die  auf  Grund  des  §  6  des  Ges.  vom  9.  April  1917
gestundet  worden  sind.
(3)  Hat  ein  Abgabepflichtiger  nach  Schluß  des  Beranlagungszeitraums
auf  die  rückständige  Kriegssteuer  1916  nebst  Zuschlag  Abzahlungen  bewirkt,  so  ist  zu
prüfen,  ob  und  inwieweit  diese  Zahlungen  gemäß  §  20  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  auf  die  Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachse  zu  verrechnen  sind.  Hat
eine  solche  Anrechnung  stattgefunden,  so  ist  der  anzurechnende  Betrag  in  Spalte  16
der  Steuerliste  mit  abzusetzen,  so  daß  in  Spalte  17  nur  der  nach  dem  Berechnungsbogen
  unter  Pos.  iv,  5  ausgeworfene  Betrag  erscheint.  Bei  der  Ausfüllung  des
Steuerbescheids  ist  dagegen  die  Anrechnung  nicht  zu  berücksichtigen.  Der  anzurechnende ­
  Betrag  ist  vielmehr  dem  Abgabepflichtigen  in  einer  besonderen  mit  dem  Steuerbescheid ­
  zu  verbindenden  Mitteilung  bekanntzugeben.  Hierzu  ist  das  Muster  G«)  zu
verwenden.
(4)  Bleiben  auf  Grund  des  §  18  des  Ges.  Beträge,  die  der  Abgabepflichtige  auf
Grund  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  oder  des  Gesetzes  über  die  Erst ­
  Abgedruckt  unten  S.  4R5.  st  Abgedruckt  unten  S.  487^
            
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