Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ausführungsbestimmungen. §§ 5—17. 491 
(2) War dagegen das Friedenseinkomnien der Ehegatten zusammengerechnet 
worden, und sind die Voraussetzungen der Zusammenrechnung bei der Feststellung 
des Kriegseinkommens nicht mehr gegeben, so ist das frühere Einkommen nachträglich 
für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln und als Friedenseinkommen^ zugrunde 
zu legen. 
§ 12. Verzieht ein Abgabepflichtiger aus einem Lande, in dem gemäß § 8 Satz 2 
des Ges. die Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1920 maßgebend ist, in ein 
Land, in dem die Jahresveranlagung für das Rechnungsjahr 1919 maßgebend ist, 
und liegt infolgedessen für ihn in dem Lande des früheren Wohnsitzes oder Aufenthalts 
keine Jahresveranlagung für 1920 und in dem Lande des neuen Wohnsitzes oder 
Aufenthalts keine Jahresveranlagung für 1919 vor, so ist der Ermittlung des Kriegs- 
cinkommens die in dem Lande des früheren Wohnsitzes oder Aufenthalts erfolgte 
Jahresveranlagung für 1919 zugrunde zu legen. 
§ 13. (i) Ist die landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung durch eine andere 
Behörde als durch die für die Veranlagung der Kriegsabgabe zuständige Behörde 
erfolgt, so hat die Einkommensteuerveranlagungsbehörde dieser die maßgebende 
Einkommensfeststellung mitzuteilen. 
(2) In den Fällen des § 5 der Ges. und des $ n Abs. 2 der Ausführungsbestim 
mungen kann die Feststellung des Friedenseinkommens und in den Fällen des § 10 
der Aussührungsbestimmungen kann die nach Maßgabe der Besttmmungen im § 5 
des Ges. erfolgte Feststellung des FriedenseinkommenS durch die gegen den Steuer 
bescheid gesetzlich zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. In allen übrigen 
Fällen kann die Feststellung des Friedens- und Kriegseinkommens durch die gegen 
den Steuerbescheid gesetzlich zulässigen Rechtsmittel nur angefochten werden, sofern 
und soweit die Verletzung von Vorschriften des Kriegsabgabegesetzes selbst <z. B. des 
8 6 und ? 9) behauptet wird, nicht dagegen, sofern und soweit die Verletzung von 
Vorschriften der Landeseinkommensteuergesetze behauptet wird. 
§ T 14. Ermittlung beS abgabepflichtigen Mehrgewinns der Gesellschaften. 
Die Gesellschaften haben die in den genehmigten Abschlüssen ausgewiesenen Ge 
winne bis zum Nachweis der Unrichtigkeit der Abschlüsse gegen sich gelten zu lassen. 
§ 15. Bei Versicherungsgesellschaften scheidet für die Feststellung des Geschäfts 
gewinns im Sinne des Gesetzes derjenige Teil des Reingewinns aus, der auf die 
den Versicherten als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prännenüberschüsse 
entfällt. 
§ 16. (i) Die Vorschrift im § 18 Abs. 1 des Ges., § 16 Abs. 1 Satz 2 des Kriegs 
steuergesetzes vom 21. Juni 1916 gilt nicht nur für die Abschreibungen, die durch 
unmittelbare Einstellung des wirklichen Zeitwerts in die Bilanz erfolgen, sondern 
auch für die Abschreibungen, die durch Ansetzung des ursprünglichen Wertes unter 
bilanzmäßiger Gegenüberstellung eines besonderen, die Wertverminderung dar 
stellenden Kontor < Erneuerungs-, Delkrederekonto) erfolgen. 
(2) Inwieweit Abschreibungen — insbesondere solche auf den Wert des Unter 
nehmens als Ganzen — einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung dar 
stellen, ist unter Berücksichttgung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Unter 
nehmens, namentlich auch unter Berücksichtigung der durch den Krieg und durch 
die spätere Überführung in die Friedenswirtschaft bedingten Veränderungen nach 
den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen. 
§ 17. (i) Bei der Ermittlung des in den einzelnen Friedensjahren erzielten 
Geschäftsgewinns sind auch die Beträge zu berücksichtigen, die zur Deckung eines 
aus früheren Jahren herrührenden Verlustes verwendet worden sind. 
(2) Für die Berechnung deS im fünften Kriegsgeschäftsjahr erzielten Geschäfts- 
gewinns dürfen Vermögensgegenstände, insbesondere Warenvorräte, die in diesem 
Jahre veräußert worden sind, anstatt mit dem Buchwert der letzten Friedensbtlanz, 
mit dem wirllichen Werte angesetzt werden, den sie zur Zeit der Aufstellung der 
letzten Friedensbilanz, jedoch zu keinem späteren Zeitpunkt als am 30. Juni 1914 
gehabt haben. ES darf somit der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem wirk 
lichen Werte, mit dem die Vermögensgegenstäude hätten in die Bilanz eingesetzt 
werden können, von dem Geschäftsgewinne des fünften Kriegsgeschästsjahrs ab-
	        
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