Vollzugsanweisung. Art. 11—26.
523
der Wert des Gesamtunternehmens int Zeitpunkt des für die Aufstellung der Bilanz
maßgebenden Stichtages gegenüber der Summe der einzelnen Bilanzakttva zu hoch
zu Buche steht; in diesem Falle kann eine Abschreibung auf einzelne Bilanzakttva
erfolgen oder es kann statt dessen ein der Wertminderung entsprechendes Konto auf
der Schuldenseite eingestellt werden. Bet der Entscheidung darüber, ob eine Ab
schreibung aus den Wert des Unternehmens als Ganzen zuzulassen ist, hat eine be
sonders sorgfältige Prüfung aller in Betracht kommenden Tatumstände zu erfolgen;
insbesondere ist in jedem einzelnen Falle die Frage zu prüfen, ob und inwieweit
die fortschreitende Geldentwertung eine Minderbewertung des Gesamtunternehmens
tm Zeitpunkt des für die Aufstellung der Bilanz maßgebenden Sttchtages als aus
geschlossen erscheinen läßt. Keineswegs darf die Besttmmung im § 16 Abs. 2 der
Ausführungsbestimmungen zu einer Umgehung der Steuer mißbraucht werden.
Art. 21. Nachweis der Zeichnung von Kriegsanleihe, (i) Kann der Abgabe
pflichtige den Nachweis der Zeichnung von Kriegsanleihe durch Vorlegung von Ur
kunden oder auf sonstige Weise nicht hinreichend führen, so hat das Finanzamt in
geeigneten Fällen vor der Ablehnung eines Antrags nach § 36 Abs. 3 der Ausführungs
bestimmungen das int § 176 der Reichsabgabenordnung vorgesehene Verfahren ein
zuschlagen. Das gleiche gilt im Falle des § 38 Abs. 1 der Ausführungsbesttmmungen.
(2) Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 36
Abs. 3, 38 der Ausführungsbestimmungen findet das Beschwerdeverfahren statt
(§§ 224, 281 ff. RAO.s.
Art. 22. Bei Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen genügt es, wenn
das Finanzamt an Stelle der in den Mustern 10, 11 und 12 der Ausführungsbe
sttmmungen vorgesehenen Bescheinigungen (vgl. §§ 36 Abs. 3, 37 und 38 Ausf.Best.)
auf der Rückseite des bei der Annahmestelle einzureichenden Antrags (§41 Abs. 1
der Ausführungsbesttmmungen, Muster 13) bescheinigt, daß die auf der Vorderseite-
verzeichneten ... M. zum Nennwert oder zu 96,50 M. für je 100 M. anzunehmen sind.
Art. 23. Stundung lind Verzinsung, (i) Das Finanzamt kann die Kriegs
abgabe stunden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflich-
ttgen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung und Verzinsung ge
währt werden. Bei Stundungen über ein Jahr ist die Zusttmmung des Landesfinanz-
amts einzuholen. , , ,
(2) Die Stundungsbewilligung wird unter den int § 78 der Reichsabgaben-
ordnung angeführten Voraussetzungen zurückgenommen oder eingeschränkt.
(3) Sind Teilzahlungen bewilligt, so tritt die Fälligkeit aller noch ausstehenden
Teilzahlungen ein, wenn der Steuerpflichttge eine Teilzahlung versäumt und die
versäumte Zahlung auch nicht innerhalb einer Woche nach Empfang einer Mahnung,
in der auf die Rechtsfolgen der Versäumnis hingewiesen ist, nachholt.
(4) Gegen die Ablehnung der Bewilligung einer Stundung oder gegen thre
Zurücknahme oder Einschränkung findet das Beschwerdeverfahren statt (§§ 224, 281 ff.
RA O )
(5) Der nicht rechtzeitig (§ 31 Abs. 1 des Ges.) gezahlte Betrag der Kriegsabgabe
ist mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Zinsbeträge von nicht mehr als fünf Mark
sind bis auf weiteres nicht einzufordern.
Art. 24. Niederschlagung. Die Kriegsabgabe darf niedergeschlagen werden,
wenn feststes)!, daß die Beitreibung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten
der Beitreibung außer Verhältnis zu dem Bettage stehen.
Art. 25. Neuveranlaqung. Eine Neuveranlagung gemäß § 37 des Ges. ist nur
mit Genehmigung des Reichsministers der Finanzen zulässig (vgl. §§ 445, 454 RAO. >.
Art. 26. Eine nachttägliche Veranlagung oder Neuveranlagung zur Kriegs
abgabe 1919 hat, je nachdem die Veranlagung des Abgabepflichtigen zur Kriegs
abgabe 1919 überhaupt unterblieben oder zu niedrig erfolgt ist, stattzufinden, wenn
die für das Friedenseinkommen maßgebende Staatseinkommensteuerveranlagung
gemäß § 10 Abs. 2 des Ges. nachträglich herabgesetzt, oder die für das Kriegseinkommen
maßgebende Staatseinkommensteuerveranlagung nachttäglich gemäß § 10 Abs. 2
des Ges. erhöht wird.