Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

1.  Die  Entstehung  der  Gesetze.

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übertragen.  Bei  der  III.  Lesung  wurde,  was  sich  aus  der  Änderung
des  Stichtags  ergab,  auch  im  §  2  Abs.  2  statt  „31.  Dez.  1918"  gesagt
„30.  Juni  1919".  Ferner  wurde  im  §  8  Nr.  3  der  2.  Satz  „Die  Vorschrift ­
  findet  keine  Anwendung  auf  den  Erwerb  bon  Kunstwerken
lebender  oder  seit  dem  1.  Jan.  1909  verstorbener  Deutscher  sowie  im
Deutschen  Reiche  wohnender  Künstler"  gestrichen,  dem  §  25  der  5.  Abs.
hinzugefügt  und  im  §  34  statt  „Reichsfinanzministerium"  gesagt  „Reichsminister ­
  der  Finanzen".
Das  Gesetz  ist  sodann  mit  dem  Datum  des  10.  Seht.  1919  in  Nr.  175
des  RGBl.,  das  in  Berlin  am  12.  Seht.  1919  ausgegeben  ist,  veröffentlicht. ­

Die  Ausführungsbestimmungen  sind  am  25.  November  1919  erlassen, ­
  eine  „Vollzugsanweisung"  am  18.  Dezember  1919.
Der  Bericht  über  das  Ges.  über  eine  einmalige  Kriegsabgabe  für
das  Rechnungssahr  1919  wurde  von  dem  Ausschuß  in  derselben  Form
wie  über  das  Zuwachsabgabeges.  durch  den  Abg.  Katzenstein  erstattet ­
  (Nr.  742  der  Drucks.).  Die  II.  und  III.  Lesung  in  der  Vollversammlung ­
  erfolgte  in  denselben  Sitzungen  wie  die  jenes  Gesetzes.  Der
Ausschuß  schlug  folgende  Änderungen  vor:
1.  Anstatt  der  Fassung  des  §  2  des  Entw.  „Die  persönliche  Abgabepflicht ­
  ist  nach  dem  Stande  vom  31.  Dez.  1918  zu  beurteilen.
Bei  Inländern  und  solchen  Personen,  die  ihre  inländische  Staatsangehörigkeit ­
  nach  dem  1.  Aug.  1914  verlorm  haben,  entfällt
die  Abgabepflicht  nicht  dadurch,  daß  sie  nach  dem  31.  Dez.  1913
ihren  inländischen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  aufgegeben  haben"
wurde  die  Gesetz  gewordene  gewählt.
2.  Im  §  3  Abs.  3  wurden  die  Worte  „sofern  das  Kriegseinkommen
nicht  mehr  als  30  000  M.  beträgt"  eingeschaltet.
3.  §  12  des  Entw.  wurde  gestrichen,  er  lautete:
„Wo  eine  Einkommensteuer  noch  nicht  eingeführt  ist,  trifft
die  Landesregierung  Bestimmungen  über  die  Ermittlung  des
Kriegseinkommens.  Als  veranlagtes  Einkommen  vor  dem
Kriege  (§  4)  gilt  im  Falle  des  Abs.  1  das  bei  der  Veranlagung
des  Mehrbetrags  festgestellte  Einkommen."
4.  Die  Staffelung  in  §  12  (§  13  des  Entw.)  wurde  für  Mehreinkommen ­
  über  200  000  M.  verschärft.
5.  In  §  17  (§  16  des  Entw.)  wurde  der  letzte  Absatz  hinzugefügt.
6.  Abs.  4  des  §  24  der  Vorlage  (§  23  des  Ges.)  wurde  durch  den
sich  entgegen  diesem  auch  auf  Einzelpersonen  erstreckenden  §  34
des  Gesetzes  ersetzt.
7.  Im  §  33  wurden  Abs.  2  und  Abs.  4  entsprechend  den  Beschlüssen
des  Ausschusses  zu  8  5  (Stichtag),  8  13  und  8  25  Abs.  4
VZAG.  geändert.
Die  Vollversammlung  änderte  in  II.  Lesung  an  den  Ausschußbeschlüssen ­
  nur  die  8§  38  und  39  entsprechend  seinen  Beschlüssen  zu
88  25  und  34  des  VZAG.  Bei  der  III.  Lesung  wurde  in  8  6  Abs.  1
            
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