Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz.  8  '*•

betreffende  Ausländsdeutsche  im  neutralen  Auslande  verblieben,  so  hätte  sein
Auslandsaufenthalt  fortbestanden;  denn  ein  ununterbrochener  Aufenthalt  im
Ausland  besteht  trotz  aller  Wechsel  des  Aufenthaltsortes  fort,  sofern  diese  im  Ausland ­
  liegen,  und  hört  nur  auf,  ein  „ununterbrochener"  zu  sein,  durch  eine  Rückkehr ­
  ins  Inland.  Diese  Rückkehr  ist  aber  in  Fällen  der  vorliegenden  Art  nicht
auf  einen  physischen  Zwang,  sich  gerade  nach  Deutschland  zu  begeben,  zurückzuführen. ­
  Ins  Inland  zurückgekehrte  Ausländsdeutsche  sind  also  subjektiv  abgabepflichtig, ­
  dagegen  sich  schon  mindestens  seit  dem  1.  Jan.  1914  ununterbrochen ­
  im  Ausland  aufhaltende,  inzwischen  internierte  nicht,  wenn  sie  nicht
nach  Deutschland  zurückgekehrt  sind.
ß)  Das  Ges.  verlangt  einen  ununterbrochenen  „Aufenthalt"  im  Auslande
als  Voraussetzung  der  Abgabefreiheit.  Das  ist  nicht  gleichbedeutend  mit  ununterbrochener ­
  Abwesenheit  aus  Deutschland.  Denn  der  „Aufenthalt"  erfordert ­
  nicht  bloß  körperliche  Anwesenheit,  sondern  auch  gewisse  dauernde  Beziehungen ­
  zu  einem  bestimmten  Orte  oder  mindestens  Staate.  Freilich  ist  der
Begriff  „Ausland"  insofern,  als  er  bedeutet  „nicht  Deutschland",  ein  negativer,
auf  den  das  Erfordernis  dauernder  örtlicher  Beziehungen  für  den  Aufenthaltsbegriff ­
  anzuwenden,  zu  Schwierigkeiten  führt.  Denn  es  ist  sehr  wohl  möglich,
daß  eine  Person  für  den  Begriff  des  dauernden  Aufenthalts  nötige  Beziehungen
nicht  nur  zu  keinem  bestimmten  Orte,  sondern  auch  zu  keinem  bestimmten  Staatsgebiete ­
  unterhält.  Dies  zusammengehalten  führt  zu  der  Auslegung,  daß  die
Ausnahme  von  der  Steuerpflicht  dann  vorliegt,  wenn  —  ohne  daß  ein  Wohnsitz
in  Deutschland  vorhanden  ist  —  der  mindestens  seit  1.  Jan.  1914  ununterbrochen ­
  außerhalb  Deutschlands  Verweilende  entweder  sich  überhaupt  niemals
in  Deutschland  dauernd  aufgehalten  hat  oder  diesen  Aufenthalt  in  Deutschland
spätestens  am  31.  Dez.  1913  unter  völliger  Lösung  aller  persönlichen  Beziehungen
zu  irgendeinem  Teile  des  deutschen  Staatsgebietes  und  unter  Umständen  verlassen
hat,  die  keinen  Anhalt  für  die  Annahme  gewähren,  daß  er  solche,  wenn  auch
erst  nach  Jahren,  wieder  anzuknüpfen,  d.  h.  wieder  dauernden  Aufenthalt  in
Deutschland  zu  nehmen,  beabsichtigt.  Dann  würde  die  Abgabepflicht  z.  B.  bestehen ­
  für  Deutsche,  die  sich  unter  Zurücklassung  chrer  Familie  bei  Verwandten
oder  auch  nur  unter  Einstellung  ihres  Hausrats  auf  einem  Speicher  ins  Ausland ­
  begeben  haben,  ohne  dort  dauernde  Beziehungen  zu  einem  bestimmten
Orte  oder  mindestens  einem  bestimmten  Staatsgebiete,  z.  B.  durch  Ausübung
eines  Berufes,  zu  unterhalten,  insbesondere  also  im  Auslande  lediglich  reisen.
Durch  gewaltsame  Festhaltung  im  Auslande  wird  nach  dem  oben  Gesagten
ein  Aufenthalt  daselbst  nicht  begründet  und  daher  die  Steuerpflicht  in  Deutschland ­
  nicht  ausgeschlossen,  insbesondere  also  nicht  für  Kriegsgefangene  und
Internierte,  mag  die  Kriegsgefangenschaft  oder  Internierung  dauern,  so  lange
sie  will.
Zu  dem  ununterbrochenen  Aufenthalte  im  Auslande  muß  als  zweites  Erfordernis ­
  für  die  Abgabefreiheit  von  Reichsangehörigen  hinzukommen  Fehlen
eines  Wohnsitzes  im  Deutschen  Reiche.
e)  Das  Reichsrecht  kennt  zwei  verschiedene  lvohnsihbegrisfe  nämlich  den
des  Doppelsteuerges.  v.  22.  März  1909  <RGBl.  S.  332)  §1  Abs.  2:
„Einen  Wohnsitz  i.  S.  dieses  Ges.  hat  ein  Deutscher  an  dem  Orte,  an  welchem
er  eine  Wohnung  unter  Umständen  innehat,  welche  auf  die  Absicht  der  dauernden
Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen."
und  den  des  BGB.  §  7:
„Wer  sich  an  einem  Orte  ständig  niederläßt,  begründet  an  diesem  Orte
seinen  Wohnsitz.
Der  Wohnsitz  kann  gleichzeitig  an  mehreren  Orten  bestehen.
            
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