Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabepflicht.  §  ä.  61

des  Bundesrats  für  1872;  Pr.  OBG.  in  St.  11  S.  10,  15).  §  62  Abs.  2  RAO.
definiert  den  dienstlichen  Wohnsitz  mit  bindender  Wirkung  für  alle  Reichssteuergesetze ­
  folgendermaßen:
„Einen  dienstlichen  Wohnsitz  i.  S.  der  Steuergesetze  haben  Personen,  denen
ein  öffentliches  Amt  oder  eine  öffentliche  dienstliche  Stelle  dauernd  verliehen
ist;  er  ist  an  dem  Orte,  der  ihnen  zur  Ausübung  ihres  Berufs  angewiesen  ist."
Erfordernis  des  dienstlichen  Wohnsitzes  ist  also  jetzt  die  dauernde  Verleihung ­
  des  Amtes  oder  der  Stelle,  nicht  die  dauernde  Anweisung  des  Aufenthalts.
  Etwas  anderes  wie  bisher  hat  aber  mit  der  Fassung  der  RAO.
wohl  nicht  zum  Ausdrucke  gebracht  werden  sollen.
Zu  den  „Staatsbeamten"  gehören  nach  der  allgemeinen  Fassung  des
§  2  auch  mittelbare  (pr.  OVG.  in  St.  11S.  10).  Dagegen  sind  nach  dem  dritten
Satze  der  Ziff.  11  ausdrücklich  ausgenommen  „Wahlkonsuln".  Für  sie  greift
also,  wenn  sie  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  sind,  die  allgemeine  Regel
Platz,  daß  längerer  als  zweijährig  dauernder  Aufenthalt  im  Auslande  ohne
Wohnsitz  im  Inlands  die  unbeschränkte  subjektive  Steuerpflicht  ausschließt.
Abweichend  von  §  1  Abs.  3  DG.  spricht  das  VZAG.  mit  dem  BSt.G.  nicht
von  „in  Reichs-  oder  Staatsdiensten  stehenden  Deutschen",  sondern  von  „Reichsund
  Staatsbeamten";  es  entsteht  daher  die  Frage,  ob  hierunter  auch  Gsfiziere
zu  verstehen  sind.  Die  Frage  wird  zu  bejahen  sein.  Denn  es  fehlt  an  jedem
Anhalt  für  die  Annahme,  der  Gesetzgeber  habe  den  dienstlichen  Wohnsitz  der
Offiziere  steuerlich  anders  wie  den  der  Beamten  bewerten,  bei  länger  als  zweijährigem ­
  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande,  z.  B.  den  Militärbevöllmächtigten
bei  einer  Gesandtschaft  steuerfrei,  den  Gesandten  oder  Legationssekretär  aber
steuerpflichtig  sein  lassen  wollen.  Für  die  Offiziere,  die  bisher  in  Feindesland
oder  in  den  Ländern  unserer  früheren  Verbündeten  im  Felde  gestanden  haben,
würde  übrigens  die  Frage,  soweit  sie  nicht  auf  längere  Dauer  zur  Dienstleistung
in  den  Heeren  unserer  Verbündeten  abkommandiert  waren,  nicht  in  Betracht
kommen.  Denn  das  Jm-Felde-Stehen  erfüllt  nicht  die  unten  S.  62  umschriebenen
Erfordernisse  des  dauernden  Aufenthalts.
B.  Abgabepflicht  der  Nichtreichsangehörigen.
Im  Gegensatze  zu  §  11  BSt.G.  und  den  Landeseinkommensteuergesetzen,
aber  in  Übereinstimmung  mit  §  10  WBG.  erwähnt  das  VZAG.  neben  den
„Ausländern"  auch  im  Abs.  3  „nicht  reichsangehörige  Personen,  die
auch  eine  fremde  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzen".  „Ausländer"
i.  S.  des  BSt.G.  und  der  nur  von  Ausländern,  nicht  auch  von  diesen  Heimatoder ­
  staatenlosen  Personen  sprechenden  einzelstaatlichen  Personalsteuergesetze  sind
auch  diese  als  „Heimat-",  besser  als  „Staatenlose"  bezeichnete  Personen;  dagegen ­
  bedingt  die  besondere  Aufführung  der  letzteren,  hinsichtlich  derer  sogar
nach  Abs.  3  die  Voraussetzungen  der  subjektiven  Abgabepflicht  andere  sind  als
nach  Abs.  1  Ziff.  2  für  die  Ausländer,  unter  „Ausländern"  nur  die  Angehörigen ­
  außerdeutscher  Staaten  zu  verstehen.
Unter  den  „Tlusländern"  in  diesem  Sinne  nehmen  wieder  nach  Abs.  3  eine
Sonderstellung  diejenigen  ein,  die  früher  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besaßen ­
  und  diese  erst  nach  dem  1.  Aug.  1914  verloren  haben.
Hiernach  ergeben  sich  3  Kategorien  von  abgabepflichtigen  Nichtreichsangehörigen ­
  :
1.  Ausländer  im  Sinne  von  Angehörigen  außerdeutscher  Staaten  mit  Ausnahme ­
  derjenigen,  die  bis  nach  dem  1.  Aug.  1914  Reichsangehörige  gewesen  sind;
2.  Ausländer  in  obigem  Sinne,  die  am  1.  Aug.  1914  noch  Reichsangehörige
gewesen  sind;
3.  Staatenlose.
            
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