B«'r>,»ögc,,Sznwachsstc»crgesetz. § 2.
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cs „dahingestellt", „ob es erforderlich ist, daß — wie der § 49 Abs. 1 der Allsf.»
Best. des Bundesrats besagt — die Gegenstände ,der Ausübung' eines stehenden
Gewerbes in einer innerhalb des Reichsgebiets befindlichen Betriebsstätte
dienen".
Die Frage des Begriffs „inländischen" Betriebsvermögens verlvickelt sich
noch durch die Unklarheit, in der das nach § 4 BZAG. anzuwendende BSt.G. über
das Verhältnis der Begriffe „Grundvermögen" und „Betriebsvermögen" zueinander
läßt. Nach § 4 BSt.G. gehören znm Betriebsvermögen „alle dem
Unternehmen gewidmeten Gegenstände", nach diesein Wortlaut also auch
Grundstücke. Nun gibt es aber auch Grundstücke, die den Zwecken eines Gewerbebetriebs
dienen, ohne daß sich am selben Orte eine Betriebsstätte in dem
oben erörterten Sinne zu befinden braucht; das kann z. B. bei Arbeiterwohnhäusern
der Fall sein (vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. S. 124f.). Wäre
also einerseits für die Annahme „inländischen Betriebsverniögens" das Vorhandensein
einer inländischen Betriebsstätte Voraussetzung, andererseits auch
einem Gewerbebetriebe dienender Grundbesitz zum „Betriebsvermögen" i. S.
des § 2 Abs. 1II BZAG. zu zählen, so würde inländischer Grundbesitz unberücksichtigt
bleiben, weil er einem ausländischen Gewerbebetriebe dient, der
keine inländische Betriebsstätte hat. Umgekehrt würde dann derartiger arlsländischer
Grundbesitz zu dem inländischen steuerpflichtigen Betriebsvermögen
gezählt werden müssen. Dem steht aber zunächst § 5 BSt.G. entgegen, wonach
zum steuerbaren Vermögen nicht gehört „das int Ausland befindliche Grundund
Betriebsvermögen". Denn mit dem Wortlaute „befindlich" ist die Annahme
unvereinbar, unbewegliche Gegenstände könnten wegen ihrer Zweckbestimmung
woanders steuerpflichtig sein, als wo sie sich eben „befinden",
also Grundstücke anderswo, als wo sie belegen sind. Nur das entspricht auch
dem das BSt.G. wie das WBG. wie das DG. beherrschenden Territorialprinzip,
nach dem für unbewegliche Sachen die Steuerpflichtigkeit durch die
körperliche Belegenheit bestimmt werden muß, während es mit ihm nicht nur
vereinbar, sondern sogar seiner Anwendung auf unbewegliche Sachen gegenüber
folgerichtig ist, daß sich die Steuerpflichtigkeit beweglicher Gegenstände
nach ihrer Zweckbestimmung richtet.
Hieraus ergibt sich, daß, wenn im § 2 Abs. 1 II VZAG. inländisches Grundvermögen
und inländisches Betriebsvermögen nebeneinander genannt sind,
jedenfalls für die Frage der beschränkten subjektiven Abgabepflicht unter ersterem
alles im Jnlande nach seiner örtlichen Belegenheit befindliche unbewegliche
Vermögen zu verstehen ist, auch wenn es einem nur im Auslande betriebenen
Gewerbe dient, somit zu dessen Anlage- und Betriebskapital gehört, daß mithin
unter dem daneben genannten „Betriebsvermögen" hier nur das nicht in unbeweglichen
Sachen bestehende zu begreifen und nur für dieses die Bestimmung
für einen inländischen Betrieb tnaßgebend ist. Davon verschieden ist die Frage
der Bewertung der zu einem gewerblichen Anlage- und Betriebskapital gehörigen
Grundstücke: diese Bewertung hat allerdings für solche Grundstücke als
Bestandteil des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals zu erfolgen (vgl.
pr. OVG. in St. 6 S. 237).
Scheidet mau also von dem „Betriebsvermögen" i. S. des § 2 Abs. 1 die
sich nach ihrer Beschaffenheit als Grundvermögen darstellenden unbeweglichen
Sachen aus, dann läßt sich für das dergestalt beschränkte Betriebsvermögen
allerdings der Standpunkt rechtfertigen, daß dessen Steuerpflicht davon abhängt,
ob es einem gewerblichen Unternehmen dient, das eine Betriebsstätte i. ©.
des DG. in Deutschland unterhält. Abgesehen davon, daß es inimerhin au
jedem Anhalte für die Absicht des Gesetzgebers fehlt, in dem VZAG. und dem