Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

B«'r>,»ögc,,Sznwachsstc»crgesetz.  §  2.

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cs  „dahingestellt",  „ob  es  erforderlich  ist,  daß  —  wie  der  §  49  Abs.  1  der  Allsf.»
Best.  des  Bundesrats  besagt  —  die  Gegenstände  ,der  Ausübung'  eines  stehenden
Gewerbes  in  einer  innerhalb  des  Reichsgebiets  befindlichen  Betriebsstätte
dienen".
Die  Frage  des  Begriffs  „inländischen"  Betriebsvermögens  verlvickelt  sich
noch  durch  die  Unklarheit,  in  der  das  nach  §  4  BZAG.  anzuwendende  BSt.G.  über
das  Verhältnis  der  Begriffe  „Grundvermögen"  und  „Betriebsvermögen"  zueinander ­
  läßt.  Nach  §  4  BSt.G.  gehören  znm  Betriebsvermögen  „alle  dem
Unternehmen  gewidmeten  Gegenstände",  nach  diesein  Wortlaut  also  auch
Grundstücke.  Nun  gibt  es  aber  auch  Grundstücke,  die  den  Zwecken  eines  Gewerbebetriebs ­
  dienen,  ohne  daß  sich  am  selben  Orte  eine  Betriebsstätte  in  dem
oben  erörterten  Sinne  zu  befinden  braucht;  das  kann  z.  B.  bei  Arbeiterwohnhäusern ­
  der  Fall  sein  (vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  S.  124f.).  Wäre
also  einerseits  für  die  Annahme  „inländischen  Betriebsverniögens"  das  Vorhandensein ­
  einer  inländischen  Betriebsstätte  Voraussetzung,  andererseits  auch
einem  Gewerbebetriebe  dienender  Grundbesitz  zum  „Betriebsvermögen"  i.  S.
des  §  2  Abs.  1II  BZAG.  zu  zählen,  so  würde  inländischer  Grundbesitz  unberücksichtigt ­
  bleiben,  weil  er  einem  ausländischen  Gewerbebetriebe  dient,  der
keine  inländische  Betriebsstätte  hat.  Umgekehrt  würde  dann  derartiger  arlsländischer
  Grundbesitz  zu  dem  inländischen  steuerpflichtigen  Betriebsvermögen
gezählt  werden  müssen.  Dem  steht  aber  zunächst  §  5  BSt.G.  entgegen,  wonach
zum  steuerbaren  Vermögen  nicht  gehört  „das  int  Ausland  befindliche  Grundund
  Betriebsvermögen".  Denn  mit  dem  Wortlaute  „befindlich"  ist  die  Annahme ­
  unvereinbar,  unbewegliche  Gegenstände  könnten  wegen  ihrer  Zweckbestimmung ­
  woanders  steuerpflichtig  sein,  als  wo  sie  sich  eben  „befinden",
also  Grundstücke  anderswo,  als  wo  sie  belegen  sind.  Nur  das  entspricht  auch
dem  das  BSt.G.  wie  das  WBG.  wie  das  DG.  beherrschenden  Territorialprinzip, ­
  nach  dem  für  unbewegliche  Sachen  die  Steuerpflichtigkeit  durch  die
körperliche  Belegenheit  bestimmt  werden  muß,  während  es  mit  ihm  nicht  nur
vereinbar,  sondern  sogar  seiner  Anwendung  auf  unbewegliche  Sachen  gegenüber
  folgerichtig  ist,  daß  sich  die  Steuerpflichtigkeit  beweglicher  Gegenstände
nach  ihrer  Zweckbestimmung  richtet.
Hieraus  ergibt  sich,  daß,  wenn  im  §  2  Abs.  1  II  VZAG.  inländisches  Grundvermögen ­
  und  inländisches  Betriebsvermögen  nebeneinander  genannt  sind,
jedenfalls  für  die  Frage  der  beschränkten  subjektiven  Abgabepflicht  unter  ersterem
alles  im  Jnlande  nach  seiner  örtlichen  Belegenheit  befindliche  unbewegliche
Vermögen  zu  verstehen  ist,  auch  wenn  es  einem  nur  im  Auslande  betriebenen
Gewerbe  dient,  somit  zu  dessen  Anlage-  und  Betriebskapital  gehört,  daß  mithin
unter  dem  daneben  genannten  „Betriebsvermögen"  hier  nur  das  nicht  in  unbeweglichen ­
  Sachen  bestehende  zu  begreifen  und  nur  für  dieses  die  Bestimmung
für  einen  inländischen  Betrieb  tnaßgebend  ist.  Davon  verschieden  ist  die  Frage
der  Bewertung  der  zu  einem  gewerblichen  Anlage-  und  Betriebskapital  gehörigen ­
  Grundstücke:  diese  Bewertung  hat  allerdings  für  solche  Grundstücke  als
Bestandteil  des  gewerblichen  Anlage-  und  Betriebskapitals  zu  erfolgen  (vgl.
pr.  OVG.  in  St.  6  S.  237).
Scheidet  mau  also  von  dem  „Betriebsvermögen"  i.  S.  des  §  2  Abs.  1  die
sich  nach  ihrer  Beschaffenheit  als  Grundvermögen  darstellenden  unbeweglichen
Sachen  aus,  dann  läßt  sich  für  das  dergestalt  beschränkte  Betriebsvermögen
allerdings  der  Standpunkt  rechtfertigen,  daß  dessen  Steuerpflicht  davon  abhängt,
ob  es  einem  gewerblichen  Unternehmen  dient,  das  eine  Betriebsstätte  i.  ©.
des  DG.  in  Deutschland  unterhält.  Abgesehen  davon,  daß  es  inimerhin  au
jedem  Anhalte  für  die  Absicht  des  Gesetzgebers  fehlt,  in  dem  VZAG.  und  dem
            
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