10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 171
gegenstand, so tritt die Rechtsähnlichkeit der materiellen Streitgenossenschaft ein!: die
rechtliche Behandlung des Vollstreckungsgegenstandes kann nur eine einheitliche sein, und im
Widerstreitensfall muß dasjenige gelten, was den Vollstreckungszweck am meisten fördert.
Eine besondere Organisation der mehreren vollstreckenden Gläubiger findet im Kon—
kurse statt, Konkursgemeinschaft, wovon später (S. 180 f.) zu handeln sein wird.
Über die Zwangsgemeinschaft in der Vollstreckung ist gleichfalls später (S. 208 f.)
zu sprechen.
X
1. Allgemeines.
8 94. Die Vollstreckung teilt sich in zwei wesentlich verschiedene Gruppen: Voll—
streckung zur Erlangung von Geld (Geldvollstreckung) und sonstige Vollstreckung. Beide
sind wesentlich verschieden: die Geldvollstreckung wirkt mit den Mitteln des Pfand- und
Wertrechts; die sonstige Vollstreckung wirkt mit anderen Mitteln.
2. Vollstreckung auf bewegliche Gegenstände.
8 95. Die Vollstreckung auf bewegliche Gegenstände, sofern sie auf Geld gerichtet
ist, erfolgt stets durch das Mittel der Pfändung, d. h. durch eine Prozeßlätigkeit, aus
der ein Pfandrecht, das sog. richterliche oder Pfändungspfandrecht, entsteht. Das ist alt—
hergebracht. Ein großer Unterschied besteht aber in den Prozeßgesetzen darüber, ob die
Pfändung eine Einzelpfändung oder eine Pfändung mit allgemeiner Wirkung ist, d. h. mit
Wirkung in Bezug auf die gegenwärtig und die künftig eintretenden Pfändungsgläubiger.
Wir haben das System, welches das sächsische Recht entwickelt hat, und“ das auf
altgermanischer Grundlage beruht: der Erstpfandende bekommt ein Vorrecht vor allen
folgenden; mit anderen Worten: die Pfändung ist individuell?. Das entgegengesetzte System
haben wir nur in einem Fall angenommen, nämlich im Falle des Konkuͤrses, die
Gläubiger, welche den Konkursbeschlag veranlassen, bewirken damit nicht ein Pfandrecht
zu ihren Gunsten, sondern zu Gunsten sämtlicher Gläubiger, welche sich als Beschlags-
gläubiger nachträglich anschließen und am Konkurs teilnehmen werden. Andere Vrozeß—
ordnungen haben das gleiche Prinzip auch außerhalb des Konkurses.
Für das eine wie für das andere System sprechen praktische Gründe. Für unseres
läßt sich namentlich folgendes geltend machen: Soll der Gläubiger sich bei der Pfändung
auf einen seiner Forderung entsprechenden Teil des Schuldvermögens beschränken — und
dies ist ein begreiflicher Grundsatz unseres Rechts (g9 8038)8 —, so muß man auch dafür
sorgen, daß er den Pfändungsgegenstand allein für sich hat; denn er käme nicht zum
Ziele, wenn sich andere mit gleichem Recht anschließen könnten. Ist aber die Vollstreckung
bestimmungsmäßig eine Gesamtvöllstreckung, wie im Konkurs, dann hat dieses Prinzip
der Vereinzelung keine Gründe mehr für sich, und darum haben wir im Konkurs den
Grundsatz der Gleichbeteiligung.
Die Pfändung darf nur gegen das Vermögen, nicht gegen die Person gerichtet
werden, auch gegen das Vermögen nur mit Aufrechterhaltung der Person, ihrer Lebens—
notdurft und ihres Berufs; daher das Recht der sog. Kom p etenz: gewisse Vermögens-
gegenstände sind der Pfändung entzogen, weil ihre Pfändung einen Eingriff in un—
veräußerliche Rechte der Person enthielte oder der Verson das zum Leben oder zum
1Vgl. Menestrina, accessione nell' éesecuzione (Wien 1900), und dazu meine Be—
sprechung in Z. f. Ziv.-Prozeß. —
2So auch im altfranzoͤsischen Recht; vgl. Leitfaden des Kont. R. II. Aufl. S. 17 f. Ein inter⸗
essantes Zwischensystem findet fich in a. 1106 f. des Schweizer Schuldbetreibungsgesetzes; darüber vgl.
Curti, Pfändungspfandrecht und Gruppenpfändung S. 50 f.
Daher soll auch der durch Faustpfand gedeckte Gläubiger regelmäßig nicht auf andere Gegen—
stände areifen (6 777 3.5V. O. *