Full text: Tote und lebendige Wissenschaft

8 
daß er infolge von Arbeitsteilung Dinge herstellt, die er gegen 
andere eintauschen muß; und wird weiter der Einzelne wirk 
lich als auf sich selbst begründet und von außen her unbe 
schränkt (frei) gedacht — so entstünde wieder keine Volkswirt 
schaft, sondern, wenn man es genau bedenkt, ein ungestaltetes, 
reibungsvolles Durcheinander, ein planloses Chaos. Ein Chaos 
in zwiefachem Sinne: 
1. Im Sinne eines gänzlich unordentlichen, ja schließlich 
unmöglichen Ablaufes der Verkehrshandlungen. Bei voll 
kommener Freiheit des Einzelnen könnte nicht Recht noch 
Sicherheit, nicht Borg noch Geld, nicht Vertrauen noch Ver 
trag bestehen, zumindest nicht in jenem Maße, als nötig ist, 
um einen gedeihlichen Wirtschaftsgang zu sichern; die Men 
schen brauchen Recht, Sitte und Gesetz, Strafe, Sicherheit; 
öffentliches Maß und Gewicht, Ordnung des Geldwesens, 
Wirtschaftsmoral,Wirtschaftserziehung und tausend andere ähn 
liche Hilfen der Allgemeinheit, die uns „Staat", 
„Gemeinde", „Verbände" usf. auf Schritt und Tritt zur 
Verfügung stellen, und die jeder Handlung jedes Einzelnen vor 
gestaltend, geburtshelfend vorstehen, die bei jeder Wirtschafts 
handlung gleichsam unsichtbar mitwirken! Diese überindivi 
duellen allgemeinen Wirtschaftsmittel (Hilfen) haben die Eigen 
schaft, daß sie allgemein gebraucht werden müssen*). Um also 
dieses Hindernis der Unsicherheit und des Mangels an solchen 
gemeinsamen Wirtschaftsmitteln wegzuräumen, bedürfte 
es schon planmäßiger Einschränkungen der Verkehrsfreiheit, be 
dürfte es schon des Zwanges (sei es durch Gesetz, sei es durch 
Sitte und Herkommen), in jener ganz bestimmten Weise zu 
wirtschaften, wie es Sicherheit, Vertragsrecht, Geldwesen usw. 
usw. erfordern. Die betreffenden Regeln oder Hilfen der Ge- 
*) Weiteres über diese gemeinsamen Wirtschaftsmittel, die ich als 
„Kapital höherer Ordnung" näher bestimmt habe, s. „Funda 
ment", 3. Ausl., S. 101 ff., 159 ff., 177 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.