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Hier liegt der Schwerpunkt der statistischen Geschäftstätigkeit
bei den Regierungen. Hier haben die betreffenden Beamten
die ihnen beiwohnende Kenntnis des Landes und seiner Zustände,
ihre Sorgfalt und Gründlichkeit vorzüglich zu bewähren. Denn
von den Mängeln und Fehlern, welche der Aufmerksamkeit der
nahestehenden Provinzialbehörden entgehen, müssen einleuchtenderweise
viele auch der eindringendsten Revision der Vorgesetzten
Behörden verborgen bleiben.
Ein besonders wirksames Mittel der Prüfung ist in der Vergleichung
der neuesten Erhebungen mit früheren gegeben. Dieselbe
muß daher mit aller Genauigkeit und Schärfe stattfinden
und jede nicht durchaus in der Natur der Verhältnisse begründete
und von selbst erklärliche Abweichung in eingehender Weise erörtert
und völlig ins Licht gestellt werden.
Da es mehrfach vorkommt, daß über wesentlich denselben
Gegenstand nur zu verschiedenen Zwecken verschiedene Zusammenstellungen
von statistischem Werte gemacht werden, so ist
in deren gegenseitiger Vergleichung ebenfalls ein nicht außer Acht
zu lassendes Mittel für die Prüfung ihrer Richtigkeit zu finden.
So einerseits die Urlisten der Volkszählung, andererseits die
Klassensteuer- und Einkommensteuerlisten, die polizeilichen Melderegister
usw., ferner einerseits die Gewerbe- und Fabrik-Tabellen,
andererseits die Gewerbesteuerrolle, die Übersichten der Produktionen
des Hütten- usw. Betriebes usw., ebenso einerseits der
Kirchen- und Schul-Tabellen, andererseits die Jahresberichte über
den Stand des Schulwesens usw.
Zu einer solchen vergleichenden Prüfung vorliegender statistischer
Aufnahmen wird auch jede sonstige, im Geschäftslaufe vorkommende
Gelegenheit auffordern, wo statistische Data zur Grundlage
von allgemeinen oder besonderen Verwaltungsmaßregeln usw.
benutzt werden sollen, und verschiedene Angaben einander gegenüber
gehalten werden können.
Die Prüfung der statistischen Tabellenwerke darf sich übrigens
nicht auf deren Durchsicht bei der Regierung selbst beschränken,
sondern muß nach Bedürfnis auch durch örtliche Revisionen bei
Gelegenheit von Dienstreisen in der Art fortgesetzt werden, daß
der Departementsrat mit den betreffenden Behörden das Verfahren
der Aufnahme bespricht, die Tabellen usw. durchgeht und deren
Richtigkeit zum Gegenstände näherer Erörterungen macht, nach
Umständen auch durch eigene Nachrevisionen feststellt. — Die