Full text : Statistik und Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung der preussischen Verwaltungsreform

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Hier  liegt  der  Schwerpunkt  der  statistischen  Geschäftstätigkeit ­
  bei  den  Regierungen.  Hier  haben  die  betreffenden  Beamten
die  ihnen  beiwohnende  Kenntnis  des  Landes  und  seiner  Zustände,
ihre  Sorgfalt  und  Gründlichkeit  vorzüglich  zu  bewähren.  Denn
von  den  Mängeln  und  Fehlern,  welche  der  Aufmerksamkeit  der
nahestehenden  Provinzialbehörden  entgehen,  müssen  einleuchtenderweise ­
  viele  auch  der  eindringendsten  Revision  der  Vorgesetzten
Behörden  verborgen  bleiben.
Ein  besonders  wirksames  Mittel  der  Prüfung  ist  in  der  Vergleichung ­
  der  neuesten  Erhebungen  mit  früheren  gegeben.  Dieselbe ­
  muß  daher  mit  aller  Genauigkeit  und  Schärfe  stattfinden
und  jede  nicht  durchaus  in  der  Natur  der  Verhältnisse  begründete
und  von  selbst  erklärliche  Abweichung  in  eingehender  Weise  erörtert ­
  und  völlig  ins  Licht  gestellt  werden.
Da  es  mehrfach  vorkommt,  daß  über  wesentlich  denselben
Gegenstand  nur  zu  verschiedenen  Zwecken  verschiedene  Zusammenstellungen ­
  von  statistischem  Werte  gemacht  werden,  so  ist
in  deren  gegenseitiger  Vergleichung  ebenfalls  ein  nicht  außer  Acht
zu  lassendes  Mittel  für  die  Prüfung  ihrer  Richtigkeit  zu  finden.
So  einerseits  die  Urlisten  der  Volkszählung,  andererseits  die
Klassensteuer-  und  Einkommensteuerlisten,  die  polizeilichen  Melderegister ­
  usw.,  ferner  einerseits  die  Gewerbe-  und  Fabrik-Tabellen,
andererseits  die  Gewerbesteuerrolle,  die  Übersichten  der  Produktionen ­
  des  Hütten-  usw.  Betriebes  usw.,  ebenso  einerseits  der
Kirchen-  und  Schul-Tabellen,  andererseits  die  Jahresberichte  über
den  Stand  des  Schulwesens  usw.
Zu  einer  solchen  vergleichenden  Prüfung  vorliegender  statistischer ­
  Aufnahmen  wird  auch  jede  sonstige,  im  Geschäftslaufe  vorkommende ­
  Gelegenheit  auffordern,  wo  statistische  Data  zur  Grundlage ­
  von  allgemeinen  oder  besonderen  Verwaltungsmaßregeln  usw.
benutzt  werden  sollen,  und  verschiedene  Angaben  einander  gegenüber ­
  gehalten  werden  können.
Die  Prüfung  der  statistischen  Tabellenwerke  darf  sich  übrigens
nicht  auf  deren  Durchsicht  bei  der  Regierung  selbst  beschränken,
sondern  muß  nach  Bedürfnis  auch  durch  örtliche  Revisionen  bei
Gelegenheit  von  Dienstreisen  in  der  Art  fortgesetzt  werden,  daß
der  Departementsrat  mit  den  betreffenden  Behörden  das  Verfahren
der  Aufnahme  bespricht,  die  Tabellen  usw.  durchgeht  und  deren
Richtigkeit  zum  Gegenstände  näherer  Erörterungen  macht,  nach
Umständen  auch  durch  eigene  Nachrevisionen  feststellt.  —  Die
            
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