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4) Er behällt sich nicht weniger vor, nach seinem Austritt aus der
Handlung oder /: welches Gott noch lange Abwenden wolle: / seeligen
Absterbens über seinen Handels Antheil zu Disponiren, und zu
Gunsten seiner Söhne nach Willkühr zu verfügen.
XI Es haben auch Herr Callmann, und Herr Jacob Rothschild ihr
von derselben Herrn Vater dereinstig zu erhaltendes Heuraths Gut
ebenfalls unverzinslich in die Handlung zu geben.
XII Auf den Fall, dass einer der Herrn Associes während der Dauer
des Contracts versterben sollte, so verbinden sich dieselben zur
Aufrechthaltung der Handlung, und Credits gegenseitig auf das
feierlichste, und an körperlichen Eides statt, daß, da sie allerseits
durch vielfache Proben von ihrer Rechtschaffenheit überzeugt sind,
weder ihre Gattinnen, Erben, oder die allenfallsigen Vormünder
ihrer Kinder unter welchem Vorwände es immer sey, die Einsicht
der Handlungsbücher, und Correspondenz verlangen, Obsignation,
Inventarisation, oder Manifestations Eid begehren, noch die Hand
lung auf irgend eine Art mit mit [so!] processen molestiren, sondern
sich mit der ihnen, von den übrigen associes vorzulegenden letzten
Billanz begnügen, und deren Product als ihren Alleinigen wahren
Vermögens- und Handlungs Antheil ansehen, sollen, und Wollen,
und willigen nicht weniger ein, daß, wenn irgend einer derselben
sich diesem wohlerwogenen §pho zuwiderlaufende Anmaßungen
beygeben lassen sollte, derselbe schon bey dem ersten Gericht
lichen Schritt, ohne weiteres einer binnen 24 Stunden zu bezahlen
den Conventionalstrafe von zwanzig tausend Thalern des 24 f. Fußes
halb zum besten des hiesigen neuen Zuchthauses, und halb zum
besten des Jüdischen Hospitals unterworfen seyn, und vor deren
wirklichen Berichtigung von keinem Richter auch nur angehört
werden soll.
XIII Da das Vermögen der Handlung theils in Waaren, theils in
Ausständen, Hypotheecken Obligationen, Wechseln, besteht, wovon
leider! vieles bereits unflüssig und schlecht geworden ist, und noch
mehrere andere bedeutende Posten es noch werden können, so
versteht es sich von Selbsten, daß bey einer dereinstigen Theilung,
oder dem Absterben des einen der Herrn Associes, er Selbsten,
dessen Erben, oder die Vormünder seiner Kinder sein, oder ihr
WEmCSBOCHEREi
GEBRÜDER BUSATB GES. M. B. H.
PURGSTALL N.-D.