Full text : Meyer Amschel Rothschild, der Gründer des Rothschildschen Bankhauses

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lautend.  Das  fehlende  halbe  Prozent  zog  der  Darleiher  beim  letzten
Zahlungstermin  auf  die  ganze  Dauer  des  Anlehens  ab.  Da  die
Partialobligationen  ohne  Prämie  nicht  anzubringen  waren,  so  erhielt
Rothschild  hierfür  und  für  seine  Bemühung  eine  Provision  von
1 3 /4°/o  auf  die  Hälfte  der  Anleihe.  Diese  Provision  wurde  ebenfalls
bei  der  letzten  Zahlung  abgezogen.  Für  Auszahlung  der  Zinsen
und  Stückzahlungen  wurde  dem  Darleiher  außerdem  eine  Vergütung
von  1 U°lo  zugebilligt.
Mit  den  Abschlagzahlungen  scheint  Rothschild  sich  beeilt  zu
haben.  Denn  schon  am  1  .Juli  unterzeichnete  der  Landgraf  Lud  wigX.
von  Hessen-Darmstadt  die  Originalschuldverschreibung,  und  am
selben  Tage  bescheinigte  die  landgräfliche  Generalkasse  den  Empfang
der  500  000  fl.  Am  3.  Juli  hatte  Rothschild  bereits  100  000  fl  von  der
Anleihe  verkauft.  Den  Rest  von  400  000  fl  bot  er  von  Frankfurt
aus  dem  Kurfürsten  an.  Er  wollte  die  Hauptschuldverschreibung
in  Kassel  hinterlegen  und  diejenigen  bei  der  Kriegskasse  befindlichen ­
  Darmstädter  Obligationen,  die  Ende  1804  und  1805  verfallen ­
  würden,  in  Zahlung  nehmen.  Am  16.  Juli  wurde  der  Antrag
genehmigt.
Es  ist  interessant  zu  sehen,  in  welcher  Weise  das  2.  Departement ­
  des  Kriegskollegiums,  das  natürlich  vorher  über  die  Sache  zu
berichten  hatte,  den  Ankauf  von  Staatspapieren  beim  Kurfürsten
grundsätzlich  befürwortet.  Es  führt  sieben  Gründe  an:
1.  Staatspapiere  in  der  hier  nur  anzunehmenden  Bedeutung
des  Wortes  sind  bestimmte  Anteile  an  einer  mit  hinreichender ­
  Hypothek  und  den  gewöhnlichen  Sicherheitsformeln ­
  gegebenen  Schuldverschreibung,  wodurch  ein
Debitor  von  mehreren  oder  vielen  Personen  diejenige
Summe  erhalten  kann,  welche  nur  selten  eine  einzige
darzuschießen  vermag.
2.  Unumstößlichen  Rechtsgrundsätzen  zufolge  muß  jedem
Inhaber  einer  solchen  Partialobligation  für  die  Summe,
worüber  sie  erteilt  worden  ist,  eben  die  Sicherheit  zuteil ­
  werden,  welche  einem  Besitzer  einer  nicht  unter
viele  verteilten  Hauptobligation  zusteht.
3.  Eben  diese  Obligationenverteilung  gibt  einen  höheren
Grad  von  Sicherheit  dadurch,  weil  im  Falle  der  nicht
stipuliertermaßen  erfolgenden  Zinsen-  und  Kapitalsrückzahlung ­
  alle  Interessenten  zusammen  gegen  den  Debitor
            
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