Contents: Meyer Amschel Rothschild, der Gründer des Rothschildschen Bankhauses

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auftreten und dem Kredit desselben einen weit empfind 
licheren Stoß geben können, als die gerichtliche Verfolgung 
eines einzigen jemals wirket. 
4. Die Reichsgerichte erkennen auf dergleichen garantierte 
Instrumente ebensowohl mandata s. c. [sine clausula] als 
auf die mit aller Vorsicht verfertigte Hauptobligation des 
einzigen Gläubigers. 
5. Bei unerwarteten, einen Debitor zur Erfüllung seiner 
Verbindlichkeiten außer Stand setzenden Ereignissen 
kann man schon vor deren Eintritt die Partialobligationen 
versilbern oder in Zahlung auf andere Anleihen geben, 
und selbst wenn diese Ereignisse eingetreten sind, lassen 
sich Auswege finden, um dergleichen Obligationen, ohne 
den so beschwerlichen Weg der gerichtlichen Klage zu 
betreten, fortzuschaffen. 
Ein ganz neues Beispiel der letzteren Art liefern 
die Pfalzbaierischen ZVsprozentigen Obligationen lit. D. 
Hätten die kurfürstlichen Kassen das ganze Anlehen 
vorhin vorgeschossen, so würde bei der geschehenen 
Verteilung der Hypothek unter mehrere Herren nichts 
übrig geblieben sein als gegen sämtliche Hypothek 
besitzer klagbar zu werden, und die neuere Erfahrung 
mit dem Fürsten von Waldeck zeigt, mit welchen 
außerordentlichen Umständen und großem Zeitverlust 
die reichsgerichtliche Klage, sogar im privilegirten 
Mandatsprozesse auf eine Hauptobligation, gegen einen 
Debitor verbunden ist. 
Mit den gehabten Partialobligationen hat man aber 
einen Teilhaber der Hypothek zu deren Annahme 
anstatt baren Geldes vermögen können, weil dieser 
gerade nur so viel in dergleichen Obligationen annimmt, 
als seine Rata zur Schuldenzahlung tragen wird [s. f. S.]. 
6. Bei Partialobligationen auf den Inhaber gestellt sind 
Maßregeln, wonach man einem Reichsstande die ihm 
gebührenden Zahlungen mit Arrest zu belegen beab 
sichtigen könnte, unzulässig und 
7. der eigentliche Vermögensbestand Ew. Kurfürstlichen 
Durchlaucht kann weder von Reichsgerichten noch 
anderen Behörden nachkalkulirt werden.
	        
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