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auftreten und dem Kredit desselben einen weit empfind
licheren Stoß geben können, als die gerichtliche Verfolgung
eines einzigen jemals wirket.
4. Die Reichsgerichte erkennen auf dergleichen garantierte
Instrumente ebensowohl mandata s. c. [sine clausula] als
auf die mit aller Vorsicht verfertigte Hauptobligation des
einzigen Gläubigers.
5. Bei unerwarteten, einen Debitor zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeiten außer Stand setzenden Ereignissen
kann man schon vor deren Eintritt die Partialobligationen
versilbern oder in Zahlung auf andere Anleihen geben,
und selbst wenn diese Ereignisse eingetreten sind, lassen
sich Auswege finden, um dergleichen Obligationen, ohne
den so beschwerlichen Weg der gerichtlichen Klage zu
betreten, fortzuschaffen.
Ein ganz neues Beispiel der letzteren Art liefern
die Pfalzbaierischen ZVsprozentigen Obligationen lit. D.
Hätten die kurfürstlichen Kassen das ganze Anlehen
vorhin vorgeschossen, so würde bei der geschehenen
Verteilung der Hypothek unter mehrere Herren nichts
übrig geblieben sein als gegen sämtliche Hypothek
besitzer klagbar zu werden, und die neuere Erfahrung
mit dem Fürsten von Waldeck zeigt, mit welchen
außerordentlichen Umständen und großem Zeitverlust
die reichsgerichtliche Klage, sogar im privilegirten
Mandatsprozesse auf eine Hauptobligation, gegen einen
Debitor verbunden ist.
Mit den gehabten Partialobligationen hat man aber
einen Teilhaber der Hypothek zu deren Annahme
anstatt baren Geldes vermögen können, weil dieser
gerade nur so viel in dergleichen Obligationen annimmt,
als seine Rata zur Schuldenzahlung tragen wird [s. f. S.].
6. Bei Partialobligationen auf den Inhaber gestellt sind
Maßregeln, wonach man einem Reichsstande die ihm
gebührenden Zahlungen mit Arrest zu belegen beab
sichtigen könnte, unzulässig und
7. der eigentliche Vermögensbestand Ew. Kurfürstlichen
Durchlaucht kann weder von Reichsgerichten noch
anderen Behörden nachkalkulirt werden.