III. Abschnitt. Die parlamentarische Kontrolle des Staatshaushaltes, 83
Wichtig an der englischen Kontrolle ist, daß dieselbe in der Weise
geschieht, daß das Committee of public accounts die Verwaltungs
beamten vorladet und sie examiniert. Der springende Punkt in
dem englischen Vorgehen ist die Schnelligkeit.
Man hat oft das Wesen der parlamentarischen Kontrolle in
Frankreich infolge jenes Umstandes nicht deutlich erkannt, daß dort
durch eine strenge .Rechnungskontrolle und durch die in Form von
richterlichem Urteil erfolgende Kontrolle seitens des Cour des Comptes
für die parlamentarische Kontrolle ein enges Gebiet bleibt. Nichts
destoweniger muß aber darauf hingewiesen werden, daß eben Frank
reich formell die vollkommenste parlamentarische Kontrolle ent
wickelt hat, insofeme als dort dieselbe durch einen Gesetzesakt ab
geschlossen wird, durch das sogenannte Gesetz der definitiven Rege
lung des Budgets (loi de regiement definitif du budget), auch Schluß
rechnungsgesetz genannt. Die parlamentarische Verhandlung dieses
Gesetzes geschieht auf dieselbe Weise wie die des Budgetgesetzes.
Die Verhandlung dieses Gesetzes erfolgt oft sehr spät (Stourm führt
Fälle von 10 Jahren an) und oft wird das Gesetz in einer Sitzung
erledigt. Natürlich verliert die Kontrolle dadurch jeden Wert, wie
dies auch allgemein bemängelt wird. Einigermaßen mag hierfür
als Entschuldigung dienen, daß die außerparlamentarische Kontrolle
eine gründliche und vielfache ist. Stourm zählt folgende auf:
1. Rechnungsvorlagen der anweisenden Minister; 2. Bericht des zur
Untersuchung der ministeriellen Berichte eingesetzten Verifikations
ausschusses; 3. allgemeine Darlegung des Cour des Comptes über
die Konformität von Gesetz und Verordnung; 4. jährlicher Bericht
des Cour des Comptes an das Staatsoberhaupt; ö. Motivenbericht
und Gesetzesvorschlag mit Bezug auf das Schlußrechnungsgesetz.
Überdies üben über die ganze Finanzverwaltung die Steuerinspek
toren die Kontrolle, die das ganze Land zum Zwecke der Beauf
sichtigung bereisen.
Weder England noch Frankreich kennt das eigentliche Wesen
des obersten Rechnungshofes, denn weder die Funktion des Exchequer
and Audits Department noch das des Cour des Comptes stimmt hier
mit vollständig überein. Das Cour des Comptes ist das höchste
Organ für das Rechnungswesen und sein Wirkungskreis erstreckt
sich nur hierauf, wenn es auch zum Teil an der parlamentarischen
Kontrolle mitarbeitet. Die anweisenden Behörden und namentlich
die Minister sind der Kontrolle nicht unterworfen. Doch legen die
Minister jährlich Rechnungsabschlüsse über Einnahmen, über Aus
gaben und eine allgemeine Schlußrechnung vor. Diese Schlußrech
rechnungen werden durch eine gemischte Kommission, in der auch