Full text : Finanzwissenschaft

II.  Abschnitt.  Praxis  des  Gebührenwesens.

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lieh  die  Gebührenpflicht  hauptsächlich  auf  solche  Fälle  beschränkt
wird,  in  welchen  große  Vorteile,  große  Interessen,  große  Zahlungsfähigkeit ­
  obwalten.

II.  Abschnitt.
Praxis  des  Gehührenwesens.
1.  Was  vorerst  die  Einteilung  der  Gebühren  betrifft,  so  kann
dieselbe  nach  verschiedenen  Gesichtspunkten  erfolgen.  Sie  kann
erfolgen  nach  der  Natur  der  Staatstätigkeit.  Dementsprechend  gehören ­
  die  Gebühren  entweder  dem  Gebiete  der  auf  die  Rechtspflege
oder  der  auf  die  Verwaltung  bezüglichen  Staatstätigkeit  an.  Auf
dem  Gebiete  der  Rechtspflege  unterscheiden  wir  wieder  die  prozessuale ­
  oder  die  außerprozessuale  Tätigkeit  (Grundbuch,  Landtafel
usw.);  in  letzterem  Falle  mischt  sich  in  die  Gebühr  noch  ein  verkehrssteuerliches ­
  Moment.  Ferner  unterscheidet  sich  die  Rechtspflege ­
  als  privatrechtliche  und  strafrechtliche.  Wagner  führt  hier
noch  die  Geldbußen  an.  Was  die  Verwaltungstätigkeit  des  Staates
betrifft,  so  gliedert  sich  dieselbe  nach  den  folgenden  Hauptzweigen:
Innere  Verwaltung,  Finanzverwaltung,  Justizverwaltung,  Heeresverwaltung ­
  und  Verwaltung  des  Äußeren.  In  allen  diesen  Verwaltungszweigen ­
  kommen  Tätigkeiten  vor,  die  die  Gebührenpflicht  statuieren,
am  häufigsten  aber  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Verwaltung,  deren
wesentlicher  Charakter  ja  eben  darin  besteht,  daß  der  Staat  hier
für  die  allgemeinen  Bedingungen  der  persönlichen  Entwicklung
Sorge  trägt,  die  der  einzelne  sich  zu  schaffen  nicht  vermag.  Die
innere  Verwaltung  umfaßt  die  Verwaltung  des  physischen  Lebens
(Gesundheitswesen,  Volkszählungswesen,  Paß  wesen,  Matrikelwesen,
Vormundschaftswesen  usw.),  die  Verwaltung  des  wirtschaftlichen
Lebens,  des  sozialen,  des  geistigen  und  sittlichen  Lebens.  Gebühren
werden  endlich  in  solchen  Fällen  gefordert,  wo  der  Staat  dem  einzelnen ­
  aus  den  allgemeinen  Gesetzen  sich  nicht  ergebende  Privilegien
einräumt;  positive  Privilegien,  die  aus  dem  Gesetze  nicht  resultierende
Vorteile  bieten,  negative  Privilegien,  die  aus  dem  Gesetze  fließende
Lasten  abnehmen.  Solche  Gebühren  werden  auch  Taxen  genannt.
Es  ist  selbstverständlich,  daß  die  Gebühren  in  den  verschiedenen
Zweigen  der  Staatstätigkeit  verschieden  festzusetzen  sind  und  daß
immer  in  Betracht  zu  ziehen,  in  welchem  Maße  es  Interesse  des
Staates  ist,  daß  der  einzelne  die  betreffende  Tätigkeit  in  Anspruch
            
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