II. Abschnitt. Praxis des Gebührenwesens.
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lieh die Gebührenpflicht hauptsächlich auf solche Fälle beschränkt
wird, in welchen große Vorteile, große Interessen, große Zahlungsfähigkeit
obwalten.
II. Abschnitt.
Praxis des Gehührenwesens.
1. Was vorerst die Einteilung der Gebühren betrifft, so kann
dieselbe nach verschiedenen Gesichtspunkten erfolgen. Sie kann
erfolgen nach der Natur der Staatstätigkeit. Dementsprechend gehören
die Gebühren entweder dem Gebiete der auf die Rechtspflege
oder der auf die Verwaltung bezüglichen Staatstätigkeit an. Auf
dem Gebiete der Rechtspflege unterscheiden wir wieder die prozessuale
oder die außerprozessuale Tätigkeit (Grundbuch, Landtafel
usw.); in letzterem Falle mischt sich in die Gebühr noch ein verkehrssteuerliches
Moment. Ferner unterscheidet sich die Rechtspflege
als privatrechtliche und strafrechtliche. Wagner führt hier
noch die Geldbußen an. Was die Verwaltungstätigkeit des Staates
betrifft, so gliedert sich dieselbe nach den folgenden Hauptzweigen:
Innere Verwaltung, Finanzverwaltung, Justizverwaltung, Heeresverwaltung
und Verwaltung des Äußeren. In allen diesen Verwaltungszweigen
kommen Tätigkeiten vor, die die Gebührenpflicht statuieren,
am häufigsten aber auf dem Gebiete der inneren Verwaltung, deren
wesentlicher Charakter ja eben darin besteht, daß der Staat hier
für die allgemeinen Bedingungen der persönlichen Entwicklung
Sorge trägt, die der einzelne sich zu schaffen nicht vermag. Die
innere Verwaltung umfaßt die Verwaltung des physischen Lebens
(Gesundheitswesen, Volkszählungswesen, Paß wesen, Matrikelwesen,
Vormundschaftswesen usw.), die Verwaltung des wirtschaftlichen
Lebens, des sozialen, des geistigen und sittlichen Lebens. Gebühren
werden endlich in solchen Fällen gefordert, wo der Staat dem einzelnen
aus den allgemeinen Gesetzen sich nicht ergebende Privilegien
einräumt; positive Privilegien, die aus dem Gesetze nicht resultierende
Vorteile bieten, negative Privilegien, die aus dem Gesetze fließende
Lasten abnehmen. Solche Gebühren werden auch Taxen genannt.
Es ist selbstverständlich, daß die Gebühren in den verschiedenen
Zweigen der Staatstätigkeit verschieden festzusetzen sind und daß
immer in Betracht zu ziehen, in welchem Maße es Interesse des
Staates ist, daß der einzelne die betreffende Tätigkeit in Anspruch