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4. Bach. V. Teil. Die Steuern.
land. Nach Ricardo ist die Steuer jener Teil des Produktes von
Grund und Arbeit eines Landes, welcher der Regierung zur Ver
fügung gestellt wird. Hier wird also, wie in der von uns oben ge
gebenen Definition, das 'Wesen des Steuerbegriffes darin gefunden,
daß sie jener Teil des Nationaleinkommens ist, welcher zur Deckung
des Staatsbedarfes dem Ganzen überlassen wird. Ebenso sagt, um
einen der neueren Schriftsteller zu erwähnen, Bastable: Die Steuer
ist der zwangsweise Beitrag aus dem Vermögen einer Person oder
einer Gruppe von Personen, der den öffentlichen Gewalten zur
Verfügung steht. Während die englische Literatur den gemein wirt
schaftlichen Charakter der Steuer hervorhebt, sehen wir die fran
zösische Literatur in einer privatwirtschaftlichen Auffassung be
fangen. Die Steuer wird als eine Gegenleistung betrachtet für die
dem einzelnen durch den Staat gebotenen Leistungen; sie wird als
ein Teil der Güter betrachtet, die der einzelne dem Staate deshalb
überläßt, damit er das ihm Bleibende in Ruhe genießen könne.
Die Steuer wird mit der Versicherungsprämie verglichen; sie wird
gezahlt für Schutz und Sicherheit der Person und des Vermögens.
Dieser Auffassung begegnen wir schon bei Montesquieu: Die Steuer
ist jener Teil des Vermögens, welchen jeder Bürger deshalb gibt,
um den anderen Teil in Sicherheit zu besitzen. Girardin nennt die
Steuer geradezu eine Versicherungsprämie. Ebenso d’Audiffret,
Thiers usw. Auch Proudhon nimmt denselben Standpunkt ein:
Die Steuer ist ein Tauschgeschäft. Wir sehen in allen diesen Be
griffsbestimmungen die rein privatwirtschaftliche Auffassung. Mit
dieser individuellen Auffassung hängt es zum Teil zusammen, daß
in Frankreich die Gebühr, der Stempel eine so große Rolle spielt,
weil dadurch die Steuer den Anschein gewinnt, als ob der Staat
hier eine Gegenleistung böte. Doch nähern sich einige, wie Parieu,
Leroy-Beaulieu, Stourm der englischen Auffassung. Die deutsche
Wissenschaft folgt lange Zeit den Spuren Ricardos, doch strebt sie
immer mehr nach einer Vertiefung des Begriffes.
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Standpunkt Wagners,
der das sozialpolitische Moment in den Steuerbegriff einführt.
Seine Definition lautet folgendermaßen: „Steuern sind Zwangsbeiträge
der Einzelwirtschaften teils zur Deckung des allgemeinen Staats
bedarfes, der öffentlichen Ausgaben, teils zur Herbeiführung einer
veränderten Verteilung des Volkseinkommens.“ Es wird noch be
sonders betont, daß von „vornherein bei der Besteuerung die rein
finanzielle und die sozialpolitische Seite zu unterscheiden sei“ 1 ).
l ) Finanzwissenschaft, II. Teil, 3. Ausl. (Leipzig u. Heidelberg 1880), S. 150.
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