fullscreen: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIB STÄATSNOTENWXHRHNG BIS HERBST 1796. 
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Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer nicht beauftragt, so 
konnte er von dieser Hälfte den Betrag der Steuer abziehen, 
falls er sie trotzdem bezahlte. Im Jahre .1796 1 ) wurde ange 
ordnet, dass der Eigentümer vom Pächter 1 /i des Pachtzinses 
des Jahres IV. in Produkten verlangen könne. 
Die Assignatenemissionen waren im Jahre 1795 ins 
Ungeheure gestiegen. Ein Gesetz vom 23. Dezember 1795 
stellte daher die Vernichtung der Assignatenpresse und hiermit 
das Aufhören von weiteren Papiergeldemissionen in Aussicht. 
Tatsächlich wurde auch am 19. Februar 1796 die Assignaten 
presse feierlich vernichtet. Manche mochten glauben, daß 
jetzt die Silberwährung von selber wiederkehren würde. Darin 
täuschten sie sich. Der Staat hatte noch nicht die finanzielle 
Kraft, um diesen Wunsch in die Wirklichkeit umzusetzen. Er 
sali sich daher veranlaßt, zum zweiten Mal zum Papiergeld 
seine Zuflucht zu nehmen. 
Man beabsichtigte eine andere „Art“ Staatsnoten valutarisch 
Z| r handhaben. Sie sollten nach einem Gesetz vom 18. März 1796 
rnandats territoriaux heißen und weniger zahlreich sein; sie 
sollten nur in Höhe von 2400 Millionen francs ausgegeben 
Werden und besser gedeckt sein. Ihre Hypothezierung 
(S. Seite 66 ff.) auf die Nationalgüter war in der Weise 
gedacht, dass diese nun nicht mehr versteigert, sondern 
bestimmte Güter freihändig zu einem in der Hauptsache durch 
Multiplikation des Ertragswerts von 1790 berechneten Preise 
v eräußert würden. Die auf den Kaufpreis von Nationalgütern 
ein gehenden rnandats sollten vernichtet werden. 2 ) 
Die rnandats hatten insbesondere den Zweck, die große 
Assi gnatenzahl zu verringern, bezw. von der Bildfläche ver 
schwinden zu lassen. 
Die Assignaten über 100 livres sollten zu 3,33»/o (trente 
ca pitaux pour un) ihres Nominalwertes in diese rnandats 
Wnnen 3 Monaten eingelöst werden; vom 13. Juni im Seme- 
*) Gesetz vom 27. Juni 1796. 
2 ) Gesetz vom 10. Juni 1796. 
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