Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  für  den  öffentlichen  Haushalt  nötigen  Güter  aufsaugt,  und  verteilt. ­
  Die  oben  angeführten  Gründe  belehren  darüber,  daß  aber
neben  diesem  Hauptsaugapparate  zweckmäßig  auch  solche  von  geringerer ­
  Kraft  Anwendung  finden  müssen.  In  der  gegenwärtigen
Periode  des  Staatslebens  zeigt  sich,  daß  die  engeren,  lokalen  Verbände ­
  darauf  angewiesen  sind,  durch  den  staatlichen  Saugapparat
alimentiert  zu  werden.  Doch  darf  darüber  die  Selbständigkeit  des
Selfgovernments  nicht  verloren  gehen.  Ohne  selbständigen  Haushalt ­
  kein  Selfgovernment.  Dessen  hohe  politische  Bedeutung  bedarf
keiner  Erläuterung.
3.  Weitere  Prinzipien,  die  bei  der  Kommunalbesteuerung  in
Betracht  kommen,  sind  noch  folgende:  a)  Von  den  Naturalleistungen
sollen  nur  die  notwendigsten  und  zweckmäßigsten  aufrecht  erhalten
bleiben;  b)  es  sollen  nach  Möglichkeit  große  Disparitäten  in  der
Besteuerung  der  einzelnen  Selbstverwaltungskörper  vermieden  werden;
c)  für  gewisse  Ausgaben  sollen  die  Gemeinden,  wenn  sie  die  betreffenden ­
  Aufgaben  selbständig  wirtschaftlich  nicht  zu  erledigen
vermögen,  zu  Verbänden  zusammengefaßt  werden,  ja  es  kann  sogar
zweckmäßig  sein,  anstoßende  Territorien  in  die  Gemeindebesteuerung
einzubegreifen,  resp.  sogar  innerhalb  der  Gemeinde  einzelne  Territorien ­
  selbständig  zu  gestalten,  um  die  Belastung  nicht  auf  solche  zu
legen,  die  dieselben  schwer  zu  tragen  vermöchten  oder  an  den  Vorteilen ­
  der  die  Ausgabe  verursachenden  Einrichtungen  nicht  teilnehmen. ­


II.  Abschnitt.
Die  wichtigeren  Steuersysteme  der  Selbstverwaltung.
1.  Der  Konservativismus  Englands  spiegelt  sich  auch  in  charakteristischer ­
  Weise  in  seinem  kommunalen  Finanzwesen.  Infolge  der
Tatsache,  daß  Englands  politische  Institutionen  nicht  das  Resultat
theoretischer  Erwägungen  sind,  sondern  den  Anforderungen  des
Lebens  gemäß  sich  gestalteten,  sowie  infolge  des  Umstandes,  daß
die  den  Exigentien  des  Lebens  entsprechend  geformten  Institutionen
insolange  erhalten  werden,  bis  sie  nicht  von  dem  Strome  des  Fortschrittes ­
  weggeschwemmt  werden,  nicht  als  welke  Blätter  vom  Baume
des  Lebens  selbst  abfallen,  beruht  das  lokale  Finanzwesen  auch
heute  noch  auf  der  Grundlage,  die  das  zur  Regierungszeit  der
Königin  Elisabeth  geschaffene  und  durch  das  Gesetz  vom  Jahre  1835
            
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