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6. Bach. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
ziehung zum Finanzministerium, als Gipfel der Finanzverwaltung,
Behörden ersten und mittleren Grades sind. Durch die Or
ganisation dieser Behörden nach Territorien und Geschäftszweigen
ist für die Verwirklichung der Aufgaben der Finanzregierung Sorge
getragen. Jene Behörden, welche nach Fächern organisiert sind,
erstrecken der Natur der Sache nach ihre Tätigkeit auf größere
Gebiete; diese Organisation der Behörden wird dort wünschenswert
sein, wo die Arbeitsteilung eine strengere Anwendung fordert,
während bei geringerer Volkszahl oder geringerer Differenzierung
des Territoriums die spezielle Versorgung derselben nicht nötig
ist; dagegen werden spezielle territoriale Behörden dort notwendig
sein, wo von den Organen größere Fachkenntnis nicht gefordert
wird, so daß dieselben verschiedene Aufgaben versehen können,
wohl aber notwendig ist, daß durch Bildung kleinerer territorialer
Einheiten die Verwaltungsinteressen der einzelnen Gegenden sowie
deren spezielle Verhältnisse Beachtung finden. In der Organisation
des behördlichen Bechtssystems wurzelt die Kompetenz, die Amts
gewalt der einzelnen Behörden und ihr Verhältnis zu den höheren
Instanzen. Mit Bezug auf die mittleren Instanzen kommen folgende
Unterschiede vor. Einmal gibt es Behörden, die mit der allgemeinen
finanziellen Verwaltung beschäftigt sind und solche, welche mit
speziellen Aufgaben betraut sind z. B., Zollwesen, Monopolwesen usw.
Hiermit hängt einigermaßen der Unterschied zusammen, welchen
man zwischen Finanz- und Verwaltungsbehörden zu machen pflegt,
wo nämlich unter den Ersteren jene verstanden werden, bei welchen
nur finanzielle Aufgaben vorliegen, z. B. Steuerinspektionen, während
Verwaltungsbehörden jene sind, bei welchen der finanzielle Gesichts
punkt untergeordnet ist, z. B. Staatsgüterdirektionen. Die mittleren
finanziellen Behörden sind entweder mit größerer Selbständigkeit
ausgestattet, dezentralisiert, oder sie sind in größerer Abhängigkeit
vom Zentrum, zentralisiert, was namentlich das Prinzip der aus dem
parlamentarischen Begierungssystem folgenden MinisterverantwÖrt
lichkeit zu befördern pflegt. Übrigens hängt die Frage der Zen
tralisation und Dezentralisation mit dem allgemeinen Verwaltungs
system zusammen, dem sich natürlich auch das System der Finanz-
verwaltung an- und eingliedert. Bei dezentralisiertem System wird
der Einfluß der Selbstverwaltung sich steigern.
Die Behörden niederer Ordnung sind vor allem mit der un
mittelbaren Durchführung von Einnahmen und Ausgaben, der
Vorbereitung und Anfertigung der diesbezüglichen Arbeiten be
traut. Bei den Behörden niederer Ordnung ist in der Begel die
Arbeitsteilung eine noch geringere, oft fehlen überhaupt spezielle