Full text: Finanzwissenschaft

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6. Bach. Die Verwaltung des Staatshaushaltes. 
ziehung zum Finanzministerium, als Gipfel der Finanzverwaltung, 
Behörden ersten und mittleren Grades sind. Durch die Or 
ganisation dieser Behörden nach Territorien und Geschäftszweigen 
ist für die Verwirklichung der Aufgaben der Finanzregierung Sorge 
getragen. Jene Behörden, welche nach Fächern organisiert sind, 
erstrecken der Natur der Sache nach ihre Tätigkeit auf größere 
Gebiete; diese Organisation der Behörden wird dort wünschenswert 
sein, wo die Arbeitsteilung eine strengere Anwendung fordert, 
während bei geringerer Volkszahl oder geringerer Differenzierung 
des Territoriums die spezielle Versorgung derselben nicht nötig 
ist; dagegen werden spezielle territoriale Behörden dort notwendig 
sein, wo von den Organen größere Fachkenntnis nicht gefordert 
wird, so daß dieselben verschiedene Aufgaben versehen können, 
wohl aber notwendig ist, daß durch Bildung kleinerer territorialer 
Einheiten die Verwaltungsinteressen der einzelnen Gegenden sowie 
deren spezielle Verhältnisse Beachtung finden. In der Organisation 
des behördlichen Bechtssystems wurzelt die Kompetenz, die Amts 
gewalt der einzelnen Behörden und ihr Verhältnis zu den höheren 
Instanzen. Mit Bezug auf die mittleren Instanzen kommen folgende 
Unterschiede vor. Einmal gibt es Behörden, die mit der allgemeinen 
finanziellen Verwaltung beschäftigt sind und solche, welche mit 
speziellen Aufgaben betraut sind z. B., Zollwesen, Monopolwesen usw. 
Hiermit hängt einigermaßen der Unterschied zusammen, welchen 
man zwischen Finanz- und Verwaltungsbehörden zu machen pflegt, 
wo nämlich unter den Ersteren jene verstanden werden, bei welchen 
nur finanzielle Aufgaben vorliegen, z. B. Steuerinspektionen, während 
Verwaltungsbehörden jene sind, bei welchen der finanzielle Gesichts 
punkt untergeordnet ist, z. B. Staatsgüterdirektionen. Die mittleren 
finanziellen Behörden sind entweder mit größerer Selbständigkeit 
ausgestattet, dezentralisiert, oder sie sind in größerer Abhängigkeit 
vom Zentrum, zentralisiert, was namentlich das Prinzip der aus dem 
parlamentarischen Begierungssystem folgenden MinisterverantwÖrt 
lichkeit zu befördern pflegt. Übrigens hängt die Frage der Zen 
tralisation und Dezentralisation mit dem allgemeinen Verwaltungs 
system zusammen, dem sich natürlich auch das System der Finanz- 
verwaltung an- und eingliedert. Bei dezentralisiertem System wird 
der Einfluß der Selbstverwaltung sich steigern. 
Die Behörden niederer Ordnung sind vor allem mit der un 
mittelbaren Durchführung von Einnahmen und Ausgaben, der 
Vorbereitung und Anfertigung der diesbezüglichen Arbeiten be 
traut. Bei den Behörden niederer Ordnung ist in der Begel die 
Arbeitsteilung eine noch geringere, oft fehlen überhaupt spezielle
	        
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