Full text: Volkswirtschaftspolitik

Lösung des Arbeitsverhältnisscs. 153 
eine sofortige Lösung des Arbeitsverhältnisses zulässig sein 
soll, nicht bei den gesetzlichen Regeln sein Bewenden haben 
soll. Das Gesetz selbst stellt in § 123 und 124 diejenigen 
Gründe zusammen, die den Arbeiter und den Arbeitgeber 
, zur sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. 
Außerdem sind dazu nach § 124a beide Teile aus „wichtigen" 
Gründen befugt, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens auf 
4 Wochen geschlossen oder wenn eine niehr als 14tägige 
Kündigungsfrist vereinbart ist. 
Wird das Arbeitsverhältnis ohne derartige Gründe ohne 
Jnnehaltung der vereinbarten Kündigungsfrist aufgelöst, so 
liegt eine rechtswidrige Lösung, ein Vertragsbruch vör. 
Er spielt namentlich bei Ausständen eine oft bedenkliche Rolle. 
Einige Länder, wie Großbritannien und nach dem Gesetze vorn 
11. April 1903 auch die Niederlande bedrohen gemeinschädliche 
Vertragsbrüche mit Strafe. Gegenüber beit schwersten Fällen 
des Massenvertragsbruchs versagen aber erfahrungsgemäß' 
derartige Strafbestimmungen. Arrdere Länder — auch 
Deutschland — knüpfen im allgemeinerr nur bürgerlich-recht 
liche Folgen an den Vertragsbruch. Eine Ausnahme besteht 
in.Deutschland für den Vertragsbruch landwirtschaftlicher 
Arbeiter, der in verschiedenen deutschen Staaten als strafbar 
gilt. Für die geloerblichen Arbeiter und Arbeitgeber sieht die 
deutsche Gewerbeordnung in § 124b nur das Recht vor, vom 
Vertragsbrüchigen Teile als Entschädigung für den Tag des 
Vertragsbruchs und für jedeir folgenden Tag der vertrags 
mäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine 
Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher 
Tagearbeiter zu fordern ohne Nachweis des Schadens. Mit 
dieser Forderung geht der Anspruch auf Erfüllmlg des Ver 
trags und auf Schadenersatz verloren, linier Verzicht auf 
diese Entschädigung kann der geschädigte Teil Schadenersatz 
fordern, muß aber dann die Höhe des Schadens nachweisen.
	        
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