Lösung des Arbeitsverhältnisscs. 153
eine sofortige Lösung des Arbeitsverhältnisses zulässig sein
soll, nicht bei den gesetzlichen Regeln sein Bewenden haben
soll. Das Gesetz selbst stellt in § 123 und 124 diejenigen
Gründe zusammen, die den Arbeiter und den Arbeitgeber
, zur sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
Außerdem sind dazu nach § 124a beide Teile aus „wichtigen"
Gründen befugt, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens auf
4 Wochen geschlossen oder wenn eine niehr als 14tägige
Kündigungsfrist vereinbart ist.
Wird das Arbeitsverhältnis ohne derartige Gründe ohne
Jnnehaltung der vereinbarten Kündigungsfrist aufgelöst, so
liegt eine rechtswidrige Lösung, ein Vertragsbruch vör.
Er spielt namentlich bei Ausständen eine oft bedenkliche Rolle.
Einige Länder, wie Großbritannien und nach dem Gesetze vorn
11. April 1903 auch die Niederlande bedrohen gemeinschädliche
Vertragsbrüche mit Strafe. Gegenüber beit schwersten Fällen
des Massenvertragsbruchs versagen aber erfahrungsgemäß'
derartige Strafbestimmungen. Arrdere Länder — auch
Deutschland — knüpfen im allgemeinerr nur bürgerlich-recht
liche Folgen an den Vertragsbruch. Eine Ausnahme besteht
in.Deutschland für den Vertragsbruch landwirtschaftlicher
Arbeiter, der in verschiedenen deutschen Staaten als strafbar
gilt. Für die geloerblichen Arbeiter und Arbeitgeber sieht die
deutsche Gewerbeordnung in § 124b nur das Recht vor, vom
Vertragsbrüchigen Teile als Entschädigung für den Tag des
Vertragsbruchs und für jedeir folgenden Tag der vertrags
mäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine
Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher
Tagearbeiter zu fordern ohne Nachweis des Schadens. Mit
dieser Forderung geht der Anspruch auf Erfüllmlg des Ver
trags und auf Schadenersatz verloren, linier Verzicht auf
diese Entschädigung kann der geschädigte Teil Schadenersatz
fordern, muß aber dann die Höhe des Schadens nachweisen.