I. Vorbeugende Fürsorge für besondere Notlagen.
1. Betriebskrankenkasse.
D ie bereits im Dezember 1846 für die Arbeiter gegründete und durch das Haus
unterstützte Krankenkasse wurde im Jahre 1879 in eine eingeschriebene
Hilfskasse umgewandelt. An deren Stelle trat am 1. Januar 1885 eine Betriebs
krankenkasse. Die Leistungen dieser Betriebskrankenkasse gehen in folgendem
Umfange über das gesetzliche Maß hinaus:
a) Krankengeld wird gewährt:
1. für die Dauer von 52 Wochen;
2. für die auch auf Wochentage fallenden Festtage;
3. vom ersten Tage der Krankheit im Falle eines Betriebsunfalls.
b) Außer den sogenannten kleinen Heilmitteln übernimmt die Kasse auch die
Lieferung künstlicher Glieder.
c) Die Angehörigen (Frauen und Kinder unter 14 Jahren) von Kassenmitgliedern
erhalten im Falle der Erkrankung auf die Dauer von 13 Wochen:
1. freie ärztliche Behandlung;
2. freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel, soweit
sie den Betrag von 20 Mark nicht übersteigen.
Erweist sich die Aufnahme eines erkrankten Angehörigen in ein Kranken
haus oder in eine Heilstätte als notwendig, so tritt an die Stelle dieser Leistun
gen ein Geldbetrag von 1 Mark für jeden Tag. Im letzten Jahre wurde bezahlt:
An Krankengeld M. 130304.62
Für ärztliche Behandlung einschl. Apotheke ,, M. 59481.88
Für Angehörigen-Unterstützung M. 42429.50
Hierzu entrichten Beiträge:
a) Die verheirateten Mitglieder 3,6 Prozent ihres Lohnes;
b) Die ledigen Mitglieder 3 Prozent ihres Lohnes;
während das Haus gesetzmäßig die Hälfte dieser Beträge zahlt.
2. Freiwillige Krankenkasse.
Neben der Betriebskrankenkasse besteht eine weitere Krankenkasse zur
freiwilligen Versicherung. Sie gewährt ihren Mitgliedern Krankengeld und
Sterbegeld. Es sind drei Lohnklassen gebildet:
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