Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Hierzu  führt  der  Bericht  der  VI.  Kommission  an,  daß  §  2
Abs.  2  die  Streitigkeiten  der  M  e  i  st  e  r  der  H  a  u  s  i  n  d  u  st  r  i  e
im  Auge  hat.
In  der  Kommission  zur  Beratung  der  GGG.  lag  ferner  ein
Antrag  vor,  als  Abs.  2  dem  §13  des  Entwurfs  (§  16  des  Gesetzes
Abs.  2)  hinzuzufügen:
Das  Statut  bestinmit,  ob  und  inwieweit  die  im  §  2
Abs.  2  bezeichneten  Hausindustriellen  als  Arbeitgeber  oder
Arbeiter  ihr  Wahlrecht  auszuüben  haben.
Dieser  Antrag  wurde  als  einfache  Folge  aus  §  2  angenommen,
erhielt  jedoch  durch  die  Redaktionskommission  die  jetzige  Fassung  des
Gesetzes.
Was  §  16  Abs.  2  des  GGG.  anlangt,  welcher  die  zu  Hause
arbeitenden  Personen  in  Arbeitgeber  und  Arbeiter  scheidet,  so  ist
zweifellos,  daß  derselbe  nicht  ausführbar  ist,  wenn  die  Ansicht  derjenigen, ­
  welche  die  in  ihrer  eigenen  Wohnung  arbeitenden  Personen
durchweg  für  selbständige  Unternehmer  erachten,  haltbar  wäre.
F  ü  r  st  sagt  deshalb  in  der  „Selbstverwaltung"  1895,  S.  50,
daß  diese  Ansicht,  die  das  Landgericht  zu  Berlin  ausgesprochen  hat,
deshalb  nicht  zutreffend  ist,  io  eil  sonst  die  in  ihrer  Behausung  tätigen
Personen  nie  als  Arbeiter  iin  Sinne  der  §§  3,  16  GGG.  angesehen
werden  können.
Es  dürfte  hiernach  zur  Genüge  der  Nachlveis  erbracht  sein,  daß
die  GO.  >md  das  mit  derselben  eng  verbundene  GGG.  „Heimarbeiter" ­
  von  den  „Hausgewerbetreibenden"  trennt.  Damit  erschein: ­
  zugleich  die  vom  Landgericht  I  zu  Berlin  vertretene  Auffassung ­
  widerlegt,  daß  durch  die  Bestimmung  des  §  125  Abs.  3  der
GO.  die  von:  Landgericht  gefundene  „Regel"  nur  bestätigt  wird.
Wenn  wir  uns  mit  §  125  der  GO.  trotzdem  beschäftigen,  so  geschieht ­
  es,  um  auch  von  dein  Gesichtspunkte  der  Vorschrift  des  §  125
aus  den  Nachweis  z>:  führen,  daß  die  landgerichtliche  —  vornehmlich ­
  im  ersten  Urteile  aufgestellte  —  These  von  der  Selbständigkeit
s  ä  m  t  l  i  ch  e  x  in  der  Hausindustrie  beschäftigten  Personen  nicht
haltbar  ist.
            
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