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Wir kommen zunächst zu dein dem § 125 entsprechenden
Paragraph des Regierungsentwurfs. Es handelt sich hier um
Ms. 2 und 3 8 125 des Entwurfs (Ms. I dieses Paragraphen
bildet hellte den § 124 b der GO.), welche lauten:
Eili Arbeitgeber, welcher einen Gesellen verleitet, vor rechtmäßiger
Beendigung des Arbeitsverhältnisfes die Arbeit zll verlassen,
ist dem früheren Arbeitgeber fiir den dadurch entstehenden
Schaden oder die verwirkte Buße als Selbstschuldner mit verhaftet.
In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, lvelcher einen Gesellen
oder Gehilfen nimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe
noch einenl anderen Arbeitgeber zur Arbeit verpflichtet ist.
Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinile des vorst
e h e n d e n Absatzes die im 8 119 Ws. 2 bezeichneten Personen
gleich.
Die Begründurlg erklärt dazu: Die Verleitung zum Vertragsbrüche
und die Annahnle von Arbeitern, welche aus eineln
bestehenden Arbeitsvertrage anderen Arbeitgebern noch
verpflichtet sind, kommen auch in der Hausindustrie vor. Die Verantwortlichkeit,
welche die Arbeitgeber nach 8 126 Abs. 2 dafür
treffen soll, trifft mit gleichem Rechte auch diejenigen, welche sich
dieser Handlungen in dem im 8 ll9 Abs. 2 (jetzt 8 119 b) bezeichneten
Verhältnisse schuldig machen und soll demnach fiir diese
durch den dem § 125 hinzugefügten neuen Ms. 3 begründet
werden.
Die Bestimmung des 8 125, Ms. 3 des Entwurfs und Gesetzes
besagt nach den Motiven, daß der Arbeitgeber, welcher die im
8 119 b bezeichneten Personen in der vom 8 125 Abs 1 und 2 GO.
beschriebenen Weise beschäftigt, so büßen soll, als wenn er „Gehilfen
und Gesellen", welche einem anderen Arbeitgeber noch verpflichtet
sind, in Arbeit nimmt. Der schuldige Arbeitgeber ist solidarisch mit
den verleiteten Arbeitnehmern für 8 124 b verhaftet. Die Schadenersatzpflicht
der Personen des 8 119 b wird durch 8 125 nicht bestimmt.
Während die zu Hause tätigen getverblichen Arbeiter nach
8 124 b der GO. schadenersatzpflichtig gemacht werden können, fin