Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Wir  kommen  zunächst  zu  dein  dem  §  125  entsprechenden
Paragraph  des  Regierungsentwurfs.  Es  handelt  sich  hier  um
Ms.  2  und  3  8  125  des  Entwurfs  (Ms.  I  dieses  Paragraphen
bildet  hellte  den  §  124  b  der  GO.),  welche  lauten:
Eili  Arbeitgeber,  welcher  einen  Gesellen  verleitet,  vor  rechtmäßiger ­
  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisfes  die  Arbeit  zll  verlassen, ­
  ist  dem  früheren  Arbeitgeber  fiir  den  dadurch  entstehenden
Schaden  oder  die  verwirkte  Buße  als  Selbstschuldner  mit  verhaftet.
In  gleicher  Weise  haftet  ein  Arbeitgeber,  lvelcher  einen  Gesellen
oder  Gehilfen  nimmt  oder  behält,  von  dem  er  weiß,  daß  derselbe
noch  einenl  anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit  verpflichtet  ist.
Den  Gesellen  und  Gehilfen  stehen  im  Sinile  des  vorst
  e  h  e  n  d  e  n  Absatzes  die  im  8  119  Ws.  2  bezeichneten  Personen ­
  gleich.
Die  Begründurlg  erklärt  dazu:  Die  Verleitung  zum  Vertragsbrüche ­
  und  die  Annahnle  von  Arbeitern,  welche  aus  eineln
bestehenden  Arbeitsvertrage  anderen  Arbeitgebern  noch
verpflichtet  sind,  kommen  auch  in  der  Hausindustrie  vor.  Die  Verantwortlichkeit, ­
  welche  die  Arbeitgeber  nach  8  126  Abs.  2  dafür
treffen  soll,  trifft  mit  gleichem  Rechte  auch  diejenigen,  welche  sich
dieser  Handlungen  in  dem  im  8  ll9  Abs.  2  (jetzt  8  119  b)  bezeichneten ­
  Verhältnisse  schuldig  machen  und  soll  demnach  fiir  diese
durch  den  dem  §  125  hinzugefügten  neuen  Ms.  3  begründet
werden.
Die  Bestimmung  des  8  125,  Ms.  3  des  Entwurfs  und  Gesetzes ­
  besagt  nach  den  Motiven,  daß  der  Arbeitgeber,  welcher  die  im
8  119  b  bezeichneten  Personen  in  der  vom  8  125  Abs  1  und  2  GO.
beschriebenen  Weise  beschäftigt,  so  büßen  soll,  als  wenn  er  „Gehilfen
und  Gesellen",  welche  einem  anderen  Arbeitgeber  noch  verpflichtet
sind,  in  Arbeit  nimmt.  Der  schuldige  Arbeitgeber  ist  solidarisch  mit
den  verleiteten  Arbeitnehmern  für  8  124  b  verhaftet.  Die  Schadenersatzpflicht ­
  der  Personen  des  8  119  b  wird  durch  8  125  nicht  bestimmt. ­

Während  die  zu  Hause  tätigen  getverblichen  Arbeiter  nach
8  124  b  der  GO.  schadenersatzpflichtig  gemacht  werden  können,  fin ­
            
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