Full text : Volkswirtschaftspolitik

100  Güterunisatzpolitik.
einwirkt.  Aber  wenn  und  soweit  für  die  Volkswirtschaft
im  ganzeir  die  Benachteiligungen  einzelner  Bezirke  durch  die  '
Vorteile  anderer  ausgeglichen  und  durch  Vorteile  für  die
Gesamtheit  noch  überholt  werden,  entspricht  die  Herstellung
und  Sicherung  der  Bewegungsfreiheit  dem  Gesamtwohle.
Die  innere  Handelspolitik  muß  weiterhin  den  besonderen
Bedürfnissen  des  Handels  in  bezug  auf  die  Rechtsgrund,
läge  seiner  zahlreichen  Beziehungen  und  Geschäfte  Rechnrmg
tragen.  Der  Handelsstand  mit  seiner  größeren  Geschäftsgewohnheit ­
  und  Geschäftsgewandtheit  braucht  und  verträgt
bürgerlich-rechtliche  Vorschriften,  die  scharf  die  Rechte  und
Pflichten  aus  den  in  einfachen  Formen  sich  vollziehenden
Abmachungen  feststellen  und  schnelle  und  sichere  Durchsetzung
der  entstandenen  Ansprüche  gewährleisten.  Er  muß  aber
gleichzeitig  auf  möglichste  Einheitlichkeit  des  für  ihn  in  Frage
kommenden  Rechtes  Wert  legen.  Die  Gesetzgebung  des
19.  Jahrhunderts  hat  in  beiden  Beziehungen  durch  die  Zusammenfassung
  und  Ausgestaltung  des  Wechsel-  und  Handelsrechts ­
  deni  Bedürfnisse  Rechnung  getragen.
Der  Handel  bedarf  auch  einer  sachverständigen  Mitwirkung ­
  bei  Entscheidung  seiner  geschäftlichen  Streitigkeiten, ­
  da  hierbei  vielfach  handelsfachliche  Fragen  zu  lösen
sind.  Durch  besondere  Rechtsprechungsstellen  —  Handelsgerichte, ­
  in  Deutschland  Kammern  für  Handelssachen  bei  den
Landgerichten  —,  bei  denen  kaufmännische  Beisitzer  nütwirken,
  durch  Börsenschiedsgerichte  und  ähnliche  Einrichtungen
hat  die  neuere  innere  Handelspolitik  hier  eingegriffen.  Auch
die  Streitigkeiten  der  kaufmännischen  Unternehmer  mit  ihren
Angestellten  aus  dem  Dienstverhältnisse  sind  mehrfach  besonderen ­
  Fachgerichten  zugewiesen.  In  Deutschland  dienen
diesem  Zwecke  die  „Kaufmannsgerichte"  auf  Grund  des  Gesetzes ­
  vom  6.  Juli  1904,  in  Österreich  die  Handelsabteilungen
der  Gewerbegerichte.
            
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